Entscheidungsdatum
10.03.2026Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Spruch
,
W294 2270226-2/2E
W294 2270226-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin KÖCK, LL.M, MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Syrien, vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025, Zahl XXXX , wie folgt zu Recht: 1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin KÖCK, LL.M, MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025, Zahl römisch 40 , wie folgt zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) , Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Beschluss
2. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Konstantin KÖCK, LL.M, MBA, LL.M, als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2025, Zahl XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geboren am XXXX , StA Syrien, vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, über die Beschwerde vom 11.04.2025 gegen die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 des BFA vom 19.12.2024 den folgenden Beschluss:2. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Konstantin KÖCK, LL.M, MBA, LL.M, als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2025, Zahl römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, über die Beschwerde vom 11.04.2025 gegen die Mitteilung gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 des BFA vom 19.12.2024 den folgenden Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2024, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2024, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Mit Schreiben des BFA vom 19.12.2024, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am 19.12.2024 gem § 7 Abs 1 Z 2 AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.3. Mit Schreiben des BFA vom 19.12.2024, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am 19.12.2024 gem Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.
4. Am 11.04.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Mitteilung des BFA vom 19.12.2025 ein, in der auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Schreiben des BFA vom 19.12.2024 Bescheidqualität aufweise, da Rechtsfolgen daran geknüpft seien: Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ziehe Rechtswirkungen im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 nach sich. Das anhängige Aberkennungsverfahren bedeute einen Versagungsgrund in einem von den Familienangehörigen des Beschwerdeführers angestrengten Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels zum Zwecke der Einbeziehung in das asylgesetzliche Familienverfahren. Bereits die Einleitung des Aberkennungsverfahren verhindere die Familienzusammenführung. Zudem stelle die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach § 11a Abs 7 StbB ein Erteilungshindernis im Verfahren betreffend der Erlangung der Staatsbürgerschaft dar.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Schreiben des BFA vom 19.12.2024 Bescheidqualität aufweise, da Rechtsfolgen daran geknüpft seien: Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ziehe Rechtswirkungen im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 nach sich. Das anhängige Aberkennungsverfahren bedeute einen Versagungsgrund in einem von den Familienangehörigen des Beschwerdeführers angestrengten Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels zum Zwecke der Einbeziehung in das asylgesetzliche Familienverfahren. Bereits die Einleitung des Aberkennungsverfahren verhindere die Familienzusammenführung. Zudem stelle die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 11 a, Absatz 7, StbB ein Erteilungshindernis im Verfahren betreffend der Erlangung der Staatsbürgerschaft dar.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass der Erledigung vom 19.12.2024 Bescheidqualität zukomme und sie daher auch einer Anfechtung mittels Beschwerde zugänglich sei. Da seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens bereits mehr als vier Wochen verstrichen seien, habe der Beschwerdeführer die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG versäumt. Als Wiedereinsetzungsgrund werde die fehlende Rechtsmittelbelehrung geltend gemacht.Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass der Erledigung vom 19.12.2024 Bescheidqualität zukomme und sie daher auch einer Anfechtung mittels Beschwerde zugänglich sei. Da seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens bereits mehr als vier Wochen verstrichen seien, habe der Beschwerdeführer die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG versäumt. Als Wiedereinsetzungsgrund werde die fehlende Rechtsmittelbelehrung geltend gemacht.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2025 wies das BFA die Beschwerde gegen die Erledigung vom 19.12.2024 zurück.
6. Mit Bescheid vom 14.04.2025 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurück.6. Mit Bescheid vom 14.04.2025 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zurück.
7. Am 24.04.2025 wurde beim BFA gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2025 ein Vorlageantrag gem § 15 VwGVG eingebracht und ein Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens, ein Feststellungsantrag hinsichtlich des Fortbestehens der Flüchtlingseigenschaft sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Gegen den Bescheid vom 14.04.2025 mit welchem der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen wurde, wurde unter einem Beschwerde erhoben.7. Am 24.04.2025 wurde beim BFA gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2025 ein Vorlageantrag gem Paragraph 15, VwGVG eingebracht und ein Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens, ein Feststellungsantrag hinsichtlich des Fortbestehens der Flüchtlingseigenschaft sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Gegen den Bescheid vom 14.04.2025 mit welchem der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen wurde, wurde unter einem Beschwerde erhoben.
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem verfahrensrechtlichem Bescheid und nicht anfechtbarer Verfahrensanordnung nicht maßgeblich sei, ob die sich aus diesem behördlichen Rechtsakt ergebenden Rechtswirkungen für die betroffene Person in der Einschränkung eines subjektiven Rechtes ihren Ausdruck finden. Maßgeblich sei vielmehr ob über Rechtsverhältnisse der vom Behördenakt betroffenen Person gestaltend oder feststellend abgesprochen wird und ob ein dahingehend ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben. Durch die behördliche Entscheidung deren Erlassung einen Versagungsgrund für die nach § 35 AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung darstelle, werde in das Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und dahingehend über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen, zumal die Einleitung des Aberkennungsverfahrens dahingehend rechtsgestaltend wirke, dass sie dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren.Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem verfahrensrechtlichem Bescheid und nicht anfechtbarer Verfahrensanordnung nicht maßgeblich sei, ob die sich aus diesem behördlichen Rechtsakt ergebenden Rechtswirkungen für die betroffene Person in der Einschränkung eines subjektiven Rechtes ihren Ausdruck finden. Maßgeblich sei vielmehr ob über Rechtsverhältnisse der vom Behördenakt betroffenen Person gestaltend oder feststellend abgesprochen wird und ob ein dahingehend ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben. Durch die behördliche Entscheidung deren Erlassung einen Versagungsgrund für die nach Paragraph 35, AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung darstelle, werde in das Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und dahingehend über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen, zumal die Einleitung des Aberkennungsverfahrens dahingehend rechtsgestaltend wirke, dass sie dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren.
Hinsichtlich des Einstellungsantrages führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass bei Annahme eines Wegfalls der Umstände die Sicherheitslage im Herkunftsland so beschaffen sein müsse, dass der Flüchtling nicht in absehbarer Zukunft neuerlich auf Asylgewährung angewiesen sein könnte.
Hinsichtlich des Antrages auf Feststellung des Fortbestehens der Flüchtlingseigenschaft gab der Beschwerdeführer an, dass seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund es eingeleiteten Aberkennungsverfahrens strittig sei. Die Klärung seiner Rechtstellung habe für ihn besondere rechtliche Bedeutung, da seine Ehefrau und seine Kinder Anträge nach § 35 AsylG 2005 gestellt hätten und ihm in diesen Verfahren die Rolle der asylberechtigten Bezugsperson zukäme.Hinsichtlich des Antrages auf Feststellung des Fortbestehens der Flüchtlingseigenschaft gab der Beschwerdeführer an, dass seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund es eingeleiteten Aberkennungsverfahrens strittig sei. Die Klärung seiner Rechtstellung habe für ihn besondere rechtliche Bedeutung, da seine Ehefrau und seine Kinder Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt hätten und ihm in diesen Verfahren die Rolle der asylberechtigten Bezugsperson zukäme.
8. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages und der Vorlageantrag langten am 14.05.2025 und am 30.05.2025 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden:BVwG) vom 20.08.2024, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden:BVwG) vom 20.08.2024, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Schreiben des BFA vom 19.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit 19.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei.Mit Schreiben des BFA vom 19.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit 19.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei.
Am 11.04.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Mitteilung vom 19.12.2024 ein und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit den gegenständlichen Rechtsmitteln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil 2.A)
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).
Es kann der Beschwerde insofern gefolgt werden, als sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt hat.
So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.1.2000, 99/10/0202; VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.3.2009, 2004/10/0118).So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden vergleiche VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich vergleiche VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat vergleiche dazu VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein vergleiche VwGH 31.1.2000, 99/10/0202; VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung vergleiche VwGH 31.3.2009, 2004/10/0118).
Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des BFA vom 19.12.2024 weist nicht die in § 58
Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf – sie ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch beziehungsweise eine Rechtsmittelbelehrung. Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des BFA vom 19.12.2024 weist nicht die in Paragraph 58, , Absatz eins, AVG normierten Kriterien auf – sie ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch beziehungsweise eine Rechtsmittelbelehrung.
Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B166/05).
Dies ist bei der angefochtenen Erledigung nicht der Fall:
Im Schreiben des BFA vom 19.12.2024 wird dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.Im Schreiben des BFA vom 19.12.2024 wird dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Aus der Erledigung ergibt sich somit der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das BFA die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hat, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das BFA die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hat, zumal auch in Paragraph 7, Absatz 2 a, letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist.
Dies entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2013/32/EU (in der Folge: VerfahrensRL), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet.Dies entspricht auch Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (in der Folge: VerfahrensRL), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet.
Dem ist die belangte Behörde mit der Mitteilung vom 19.12.2024 nachgekommen.
In weiterer Folge – was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – wäre dem Beschwerdeführer gemäß Art. 45 Abs. 1 lit b der VerfahrensRL in einer persönlichen Anhörung gemäß Art. 12 Abs. 1 lit b und gemäß den Art. 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 Abs. 3 der VerfahrensRL sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat dann eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. In weiterer Folge – was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – wäre dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 45, Absatz eins, Litera b, der VerfahrensRL in einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera b und gemäß den Artikel 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45, Absatz 3, der VerfahrensRL sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat dann eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.
Aus Art. 45 Abs. 1 lit a iVm Abs. 3 der VerfahrensRL ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Art. 45 Abs. 1 lit a der VerfahrensRL, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Art. 45 Abs. 3 der VerfahrensRL beanstandet werden. Aus Artikel 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, der VerfahrensRL ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der VerfahrensRL, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Artikel 45, Absatz 3, der VerfahrensRL beanstandet werden.
Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (VfGH 13.10.2004, B954/04 ua - B955/04 ua), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (VfGH 17.09.2001, B1269/01), einer „Rechtsbelehrung“ hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (VfGH 19.06.1996, B928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (VfGH 25.11.1991, B1103/91; B1104/91), einem Bereitstellungsschein (VfGH 13.03.1991, B74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben "ausdrücklich zustimme" (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat.
Diese Einschätzung wird zudem durch den Umstand untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens „lediglich“ als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist (VfGH 03.03.2014, U2416/2013). In dieser Entscheidung wurde somit die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei – der Beschwerdeführer bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen beziehungsweise könne sich dieser gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern (AsylGH 11.09.2013, B13 430608-1/2012).
Wenn daher sogar die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts Anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd § 7 AsylG 2005 gelten. Wenn daher sogar die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts Anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd Paragraph 7, AsylG 2005 gelten.
Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 19.12.2024 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren ist, weshalb sie erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid – also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten – angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 19.12.2024 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu qualifizieren ist, weshalb sie erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid – also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten – angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).
An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson ein Erteilungshindernis darstelle und der der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt würde, nichts zu ändern.
Selbst wenn aufgrund des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Aberkennungsverfahrens in einem von den Familienangehörigen des Beschwerdeführers beantragten Verfahren auf Familienzusammenführung gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA zu ergehen hat, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betrifft, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und gegenüber welchen selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung die belangte Behörde keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte. Der Beschwerdeführer selbst ist keine Partei im Antragsverfahren seiner Familienangehörigen auf Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Außerdem steht den Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.Selbst wenn aufgrund des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Aberkennungsverfahrens in einem von den Familienangehörigen des Beschwerdeführers beantragten Verfahren auf Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA zu ergehen hat, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betrifft, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und gegenüber welchen selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung die belangte Behörde keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte. Der Beschwerdeführer selbst ist keine Partei im Antragsverfahren seiner Familienangehörigen auf Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Außerdem steht den Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.
Auch der Verweis in der Beschwerde auf ein hypothetisches Verleihungshindernis im Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft übersteigt den Rahmen des objektiv erkennbaren Willens der Behörde, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit (nämlich der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten) zu treffen.
Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens stellt somit keinen Bescheid iSd § 58 AVG dar und bildet damit keinen tauglichen Gegenstand für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war.Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens stellt somit keinen Bescheid iSd Paragraph 58, AVG dar und bildet damit keinen tauglichen Gegenstand für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war.
3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
3.3. Hinsichtlich der gleichzeitig mit dem Vorlageantrag gestellten Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des Fortbestandes der Flüchtlingseigenschaft ist festzuhalten, dass diese Anträge beim BFA eingebracht wurden; das BFA hat dementsprechend inhaltlich über diese Anträge zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die – bisher noch unerledigten – Anträge vom 24.04.2025 dem BFA zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet werden.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die – bisher noch unerledigten – Anträge vom 24.04.2025 dem BFA zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet werden.
3.4. Zu Spruchteil 2.B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erhe