TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/10 W255 2334746-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2026
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Entscheidungsdatum

10.03.2026

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W255 2334746-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.10.2025, ABB-Nr. 4583760, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2026, ABB-Nr. 4613514, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft für XXXX gemäß § 12b Z 1 AuslBG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 03.10.2025, ABB-Nr. 4583760, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2026, ABB-Nr. 4613514, betreffend die Abweisung des Antrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft für römisch 40 gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Der iranische Staatsangehörige XXXX (= Antragsteller, in der Folge: AS) stellte am 26.08.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenbetreuer für Datenverarbeitung für die Dienstgeberin, XXXX (= Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF). Laut eingereichter Arbeitgebererklärung sei geplant, den AS als Kundenbetreuer mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 3.708,- für 38,5 Wochenstunden anzustellen, der folgende Tätigkeiten im Unternehmen abdecken solle:1.1. Der iranische Staatsangehörige römisch 40 (= Antragsteller, in der Folge: AS) stellte am 26.08.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 20 d Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenbetreuer für Datenverarbeitung für die Dienstgeberin, römisch 40 (= Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF). Laut eingereichter Arbeitgebererklärung sei geplant, den AS als Kundenbetreuer mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 3.708,- für 38,5 Wochenstunden anzustellen, der folgende Tätigkeiten im Unternehmen abdecken solle:

?        Betreuung von Kundenanfragen im Bezug auf Datenverarbeitung

In der Arbeitgebererklärung wurde nicht ausgefüllt, ob eine Vermittlung von Ersatzkräften gewünscht sei oder nicht.

1.2.    Am 26.08.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.2. Am 26.08.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt.

1.3.    Mit Schreiben des AMS vom 02.09.2025 wurde die BF aufgefordert, den anzuwendenden Kollektivvertrag inklusive Einstufung bekanntzugeben und Qualifikationsnachweise, Sprachzertifikate und Dienstzeugnisse nachzureichen.

1.4.    Mit E-Mail vom 10.09.2025 übermittelte die BF dem AMS die folgenden Unterlagen:

?        Bildungsnachweis des iranischen Dienstgebers über diverse absolvierte Kurse im Bankwesen im Zeitraum von 2002-2019

?        Einstellungsbescheid des iranischen Dienstgebers XXXX vom 06.09.2009 ? Einstellungsbescheid des iranischen Dienstgebers römisch 40 vom 06.09.2009

?        ÖSD Zertifikat A2 vom 18.07.2023

?        IELTS Zertifikat B1 vom 15.12.2022

Weiters teilte die BF mit, dass beabsichtigt sei, den AS „in der Verwendungsgruppe AT, Erfahrungsstufe, gemäß dem Kollektivertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ einzustufen.

1.5.    Mit Schreiben des AMS vom 11.09.2025 informierte das AMS die BF über die gesetzlichen Bestimmungen und teilte weiters mit, dass der Nachweis über die absolvierten Kurse nicht als abgeschlossene Ausbildung herangezogen werden könne und der angeführte Einstellungsbescheid keinen Zeitraum der Beschäftigung ausweise.

1.6.    Mit E-Mail vom 22.09.2025 teilte die BF dem AMS mit, dass der AS eine Ausbildung im Bereich der Naturwissenschaften absolviert habe. Die Ausbildung sei unterbrochen gewesen, habe am 02.01.2002 begonnen und am 04.12.2019 geendet. Die Ausbildung sei bei der XXXX absolviert worden. Der AS sei bemüht, einen Versicherungsdatenauszug im Hinblick auf seine Berufserfahrung zu erhalten. Er werde am 27.09.2025 die B1-Prüfung ablegen. Die BF übermittelte dem AMS die folgenden Unterlagen: 1.6. Mit E-Mail vom 22.09.2025 teilte die BF dem AMS mit, dass der AS eine Ausbildung im Bereich der Naturwissenschaften absolviert habe. Die Ausbildung sei unterbrochen gewesen, habe am 02.01.2002 begonnen und am 04.12.2019 geendet. Die Ausbildung sei bei der römisch 40 absolviert worden. Der AS sei bemüht, einen Versicherungsdatenauszug im Hinblick auf seine Berufserfahrung zu erhalten. Er werde am 27.09.2025 die B1-Prüfung ablegen. Die BF übermittelte dem AMS die folgenden Unterlagen:

?        Abschlusszeugnis der XXXX , Iran über bestandene Abitur-Prüfung im Jahr 1994, Studienrichtung: Naturwissenschaften? Abschlusszeugnis der römisch 40 , Iran über bestandene Abitur-Prüfung im Jahr 1994, Studienrichtung: Naturwissenschaften

?        Jahreszeugnisse der XXXX , Iran, von 1990/91 bis 1993/94 ? Jahreszeugnisse der römisch 40 , Iran, von 1990/91 bis 1993/94

?        Bildungsnachweis des iranischen Dienstgebers über diverse absolvierte Kurse im Bankwesen im Zeitraum von 2002-2019

?        Bestätigung der XXXX vom 23.09.2023, laut der der AS von August 2022 bis Mai 2023 im Bachelorprogramm Management mit Schwerpunkt International Business inskribiert gewesen sei und das Studium mit September 2023 ausgesetzt habe. ? Bestätigung der römisch 40 vom 23.09.2023, laut der der AS von August 2022 bis Mai 2023 im Bachelorprogramm Management mit Schwerpunkt International Business inskribiert gewesen sei und das Studium mit September 2023 ausgesetzt habe.

?        Anmeldung zur ÖSD B1 Prüfung am 26.09.2025

1.7.    Mit Bescheid des AMS vom 03.10.2025, ABB-Nr. 4583760, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag des AS auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 45 angerechnet werden hätten können. Die vorgelegten Qualifikationsnachweise für das Abitur Naturwissenschaften hätten nicht berücksichtigt werden können, da die Dauer der Ausbildung aus den Nachweisen nicht hervorgehe und die genaue Schuleinrichtung/Ausbildungseinrichtung nicht hervorgehe. Die vorgelegten Nachweise der Berufserfahrung hätten nicht berücksichtigt werden können, da aus dem Nachweis der Anstellungszeitraum nicht hervorgehe. 1.7. Mit Bescheid des AMS vom 03.10.2025, ABB-Nr. 4583760, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag des AS auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 45 angerechnet werden hätten können. Die vorgelegten Qualifikationsnachweise für das Abitur Naturwissenschaften hätten nicht berücksichtigt werden können, da die Dauer der Ausbildung aus den Nachweisen nicht hervorgehe und die genaue Schuleinrichtung/Ausbildungseinrichtung nicht hervorgehe. Die vorgelegten Nachweise der Berufserfahrung hätten nicht berücksichtigt werden können, da aus dem Nachweis der Anstellungszeitraum nicht hervorgehe.

1.8.    Am 30.10.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.7. genannten Bescheid des AMS ein und übermittelte die folgenden Unterlagen:

?        Einstellungsbescheid des iranischen Dienstgebers XXXX vom 06.09.2009 ? Einstellungsbescheid des iranischen Dienstgebers römisch 40 vom 06.09.2009

?        Bestätigung der XXXX betreffend die Beschäftigung des AS von 1999 bis 2024? Bestätigung der römisch 40 betreffend die Beschäftigung des AS von 1999 bis 2024

?        Gehaltszettel 23.09.2022-22.10.2022

In der Beschwerde brachte die BF vor, dass der AS über 25 Jahre Berufserfahrung verfüge. Er habe bisher keinen Versicherungsdatenauszug aus dem Iran erhalten können, den Antrag aber eingereicht und werde den Versicherungsdatenauszug nachreichen, sobald dieser vorliege.

1.9.    Mit Schreiben vom 10.12.2025 teilte das AMS der BF mit, dass der AS weder über eine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung verfüge, noch Berufserfahrung in der angestrebten Beschäftigung vorliege. In Fällen, in denen weder die Berufsausbildung noch die Berufserfahrung der angestrebten Beschäftigung entspreche, sei auf die Punktevergabe nicht mehr weiter einzugehen und der Antrag gemäß § 4 Abs 1 iVm § 4b Abs 1 AuslBG ohne Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens abzulehnen, zumal der Antragsteller die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen auch selbst erfüllen müsse (vgl VwGH 29. 1. 2020, Ra 2019/09/0141). 1.9. Mit Schreiben vom 10.12.2025 teilte das AMS der BF mit, dass der AS weder über eine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung verfüge, noch Berufserfahrung in der angestrebten Beschäftigung vorliege. In Fällen, in denen weder die Berufsausbildung noch die Berufserfahrung der angestrebten Beschäftigung entspreche, sei auf die Punktevergabe nicht mehr weiter einzugehen und der Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG ohne Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens abzulehnen, zumal der Antragsteller die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen auch selbst erfüllen müsse vergleiche VwGH 29. 1. 2020, Ra 2019/09/0141).

Der BF wurde weiters zur Kenntnis gebracht, dass das Ersatzkraftverfahren der Ermittlung diene, ob eine im österreichischen Arbeitsmarkt integrierte Arbeitskraft für die zu besetzende Stelle zur Verfügung stehe. Dafür müsse vom Betrieb ein Vermittlungsauftrag erteilt werden. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen habe der Arbeitgeber zu erbringen. Dies sei bisher nicht geschehen. Zu diesem Schreiben erfolgte keine weitere Stellungnahme der BF.

1.10.   Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.01.2026, ABB-Nr. 4613514, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der AS weder über eine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung verfüge, noch Berufserfahrung in der angestrebten Beschäftigung vorliege. In Fällen, in denen weder die Berufsausbildung noch die Berufserfahrung der angestrebten Beschäftigung entspreche, sei auf die Punktevergabe nicht mehr weiter einzugehen und der Antrag gemäß § 4 Abs 1 iVm § 4b Abs 1 AuslBG ohne Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens abzulehnen, zumal der Antragsteller die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen auch selbst erfüllen müsse (vgl VwGH 29. 1. 2020, Ra 2019/09/0141).1.10. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.01.2026, ABB-Nr. 4613514, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der AS weder über eine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung verfüge, noch Berufserfahrung in der angestrebten Beschäftigung vorliege. In Fällen, in denen weder die Berufsausbildung noch die Berufserfahrung der angestrebten Beschäftigung entspreche, sei auf die Punktevergabe nicht mehr weiter einzugehen und der Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG ohne Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens abzulehnen, zumal der Antragsteller die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen auch selbst erfüllen müsse vergleiche VwGH 29. 1. 2020, Ra 2019/09/0141).

Mangels Mitwirkung der BF habe auch kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden können, um zu ermitteln, ob eine im österreichischen Arbeitsmarkt integrierte Arbeitskraft für die zu besetzende Stelle zur Verfügung stehe. Die BF habe keinen Vermittlungsauftrag erteilt.

1.11.   Mit Schreiben vom 19.01.2026 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

1.12.   Mit Schreiben des AMS vom 04.02.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Der AS ist am XXXX geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger. 2.1.1. Der AS ist am römisch 40 geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger.

2.1.2.  Der AS hat im Jahr 1994 das Gymnasium XXXX , Iran, erfolgreich absolviert. 2.1.2. Der AS hat im Jahr 1994 das Gymnasium römisch 40 , Iran, erfolgreich absolviert.

2.1.3.  Der AS verfügt über keine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung.

2.1.4.  Der AS verfügt über keine Berufserfahrung im Bereich Datenverarbeitung.

2.1.5.  Laut eingereichter Arbeitgebererklärung plant die BF (= XXXX ), den AS als Kundenbetreuer mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 3.708,- für 38,5 Wochenstunden anzustellen und den AS ausschließlich für die Betreuung von Kundenanfragen im Bezug auf Datenverarbeitung einzusetzen.2.1.5. Laut eingereichter Arbeitgebererklärung plant die BF (= römisch 40 ), den AS als Kundenbetreuer mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 3.708,- für 38,5 Wochenstunden anzustellen und den AS ausschließlich für die Betreuung von Kundenanfragen im Bezug auf Datenverarbeitung einzusetzen.

2.1.6.  Die BF hat in der Arbeitgebererklärung nicht ausgefüllt, ob eine Vermittlung von Ersatzkräften gewünscht ist oder nicht. Sie hat auch nicht angeführt, warum diese Frage auf dem Formular nicht beantwortet wurde. Im Vorlageantrag erwähnte die BF erstmals, dass „um Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens“ ersucht werde, ohne bekanntzugeben, welche Kenntnisse und Fähigkeiten von BewerberInnen gefordert werden. Mit dem Vorlageantrag wurde keine adaptierte Arbeitgebererklärung vorgelegt.

2.1.7.   Am 26.08.2025 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenbetreuer für XXXX .2.1.7. Am 26.08.2025 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 20 d Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenbetreuer für römisch 40 .

2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 03.10.2025, ABB-Nr. 4583760, wurde der unter Punkt 2.1.7. genannte Antrag des AS auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 03.10.2025, ABB-Nr. 4583760, wurde der unter Punkt 2.1.7. genannte Antrag des AS auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

2.1.9.  Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.01.2026, ABB-Nr. 4613514, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen.

2.1.10. Mit Schreiben vom 19.01.2026 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2.  Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des AS (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses des AS.

2.2.3.  Die Feststellungen zur Absolvierung des Gymnasiums (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die vom AS vorgelegten Diplome/Zeugnisse.

2.2.4.  Die Feststellung, dass der AS über keine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung verfügt (Punkt 2.1.3.) stützt sich darauf, dass der AS im gesamten Verfahren nie behauptet hat, über eine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung zu verfügen und keine Dokumente vorgelegt hat, die indizieren würden, dass er über eine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung verfügen würde. Die BF brachte in ihrem Schreiben vom 22.09.2025 explizit vor, dass der AS über eine Ausbildung im Bereich der Naturwissenschaften verfügt. Dies ist aber nicht gleichzusetzen, mit einer Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung. Davon abgesehen wurde im Hinblick auf etwaige Ausbildungen des AS nur eine Bestätigung der XXXX vom 23.09.2023 vorgelegt, laut der der AS von August 2022 bis Mai 2023 im Bachelorprogramm Management mit Schwerpunkt International Business inskribiert gewesen sei und das Studium mit September 2023 ausgesetzt habe. Auch dies stellt keine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung dar.2.2.4. Die Feststellung, dass der AS über keine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung verfügt (Punkt 2.1.3.) stützt sich darauf, dass der AS im gesamten Verfahren nie behauptet hat, über eine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung zu verfügen und keine Dokumente vorgelegt hat, die indizieren würden, dass er über eine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung verfügen würde. Die BF brachte in ihrem Schreiben vom 22.09.2025 explizit vor, dass der AS über eine Ausbildung im Bereich der Naturwissenschaften verfügt. Dies ist aber nicht gleichzusetzen, mit einer Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung. Davon abgesehen wurde im Hinblick auf etwaige Ausbildungen des AS nur eine Bestätigung der römisch 40 vom 23.09.2023 vorgelegt, laut der der AS von August 2022 bis Mai 2023 im Bachelorprogramm Management mit Schwerpunkt International Business inskribiert gewesen sei und das Studium mit September 2023 ausgesetzt habe. Auch dies stellt keine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung dar.

2.2.5.  Die Feststellung, dass der AS über keine Berufserfahrung im Bereich Datenverarbeitung verfügt (Punkt 2.1.4.) stützt sich darauf, dass der AS im gesamten Verfahren nie Dokumente vorgelegt hat, die indizieren würden, dass er über Berufserfahrung im Bereich Datenverarbeitung verfügen würde. Folgt man den vom AS vorgelegten Unterlagen – die bisher nicht durch eine staatliche Stelle bestätigt wurden – würde er ausschließlich über Berufserfahrung als Sachbearbeiter für Bankangelegenheiten in einer iranischen Bank verfügen. Dass er hierbei für Datenverarbeitung eingesetzt worden wäre, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen.

2.2.6.  Die Feststellungen zur Arbeitgebererklärung (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die im Akt befindliche Arbeitgebererklärung, die mit 25.08.2025 datiert ist und von der BF eigenhändig unterschrieben wurde. Die Feststellungen zum Vorlageantrag stützen sich auf das Schreiben der BF vom 19.01.2026. Mit dem Vorlageantrag wurde keine adaptierte Arbeitgebererklärung vorgelegt.

2.2.7.  Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenbetreuer für Datenverarbeitung (Punkt 2.1.7., 2.1.8., 2.1.9. und 2.1.10.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die beiden Bescheide des AMS vom 03.10.2025, ABB-Nr. 4583760, und 05.01.2026, ABB-Nr. 4613514, die Beschwerde und den Vorlageantrag der BF.

2.3.    Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:

„Abschnitt II„Abschnitt römisch zwei

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1.       der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2.       die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3.       keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4.       die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5.       der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6.       die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7.       der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8.       die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,

9.       der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a)       einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b)       die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,

10.      der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und

11.      der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

[...]

Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b, (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.(2) Die Prüfung gemäß Absatz eins, entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.

(3) Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß § 18a zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.(3) Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß Paragraph 18 a, zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Absatz eins, auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1.       die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2.       ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

20

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1.       als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2.       als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5.       als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6.       als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder

7.       als Künstler gemäß § 147. als Künstler gemäß Paragraph 14

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.

(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt Paragraph 24,

(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG),

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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