TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/10 W146 2201351-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2026
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Entscheidungsdatum

10.03.2026

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W146 2201351-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation alias Republik Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2024, Zl. 1169734109/241455717, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation alias Republik Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2024, Zl. 1169734109/241455717, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Republik Tadschikistan, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Republik Tadschikistan zulässig sei und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Republik Tadschikistan zulässig sei und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Maßgabe, dass die Staatsangehörigkeit Russische Föderation (alias Republik Tadschikistan) laute, als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit der Maßgabe, dass die Staatsangehörigkeit Russische Föderation (alias Republik Tadschikistan) laute, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet und stellte am 25.09.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK “Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens” gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Zudem legte sie eine Stellungnahme sowie Unterlagen vor.Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet und stellte am 25.09.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK “Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens” gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Zudem legte sie eine Stellungnahme sowie Unterlagen vor.

Mit Schreiben vom 07.10.2024 (zugestellt am 17.10.2024) wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.

Am 24.10.2024 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail den Befund einer medizinischen Untersuchung.

Mit Bescheid vom 06.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.09.2024 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht hervorgehe. Zwischen dem Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch ihr Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Sie beziehe nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, habe nach 2021 keine weiteren Deutschprüfungen gemacht und habe einen Arbeitsvorvertrag vom 24.09.2024 als Küchenhelferin für 20 Stunden pro Woche vorgelegt, der zudem zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sei, zu welchem die Beschwerdeführerin sich nicht mehr in Österreich aufhalten habe dürfen. Eine neuerliche Abwägung gemäß Art. 8 EMRK sei nicht erforderlich gewesen. Da weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.Mit Bescheid vom 06.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.09.2024 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht hervorgehe. Zwischen dem Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch ihr Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Sie beziehe nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, habe nach 2021 keine weiteren Deutschprüfungen gemacht und habe einen Arbeitsvorvertrag vom 24.09.2024 als Küchenhelferin für 20 Stunden pro Woche vorgelegt, der zudem zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sei, zu welchem die Beschwerdeführerin sich nicht mehr in Österreich aufhalten habe dürfen. Eine neuerliche Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK sei nicht erforderlich gewesen. Da weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.

Gegen diesen am 15.11.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz aktiv integriert, sodass sich der maßgebliche Sachverhalt sohin wesentlich verändert habe. Zudem sei nicht auf die Krankheit der Beschwerdeführerin eingegangen worden.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie der Republik Tadschikistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum Islam. Sie spricht Tadschikisch und Russisch.

Die Beschwerdeführerin wurde in der Hauptstadt XXXX , Republik Tadschikistan, geboren wo sie den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbrachte, ihre Schulausbildung abschloss und ihre Familie gründete. Sie ist geschieden und hat drei volljährige Kinder, die nach wie vor in der Russischen Föderation leben.Die Beschwerdeführerin wurde in der Hauptstadt römisch 40 , Republik Tadschikistan, geboren wo sie den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbrachte, ihre Schulausbildung abschloss und ihre Familie gründete. Sie ist geschieden und hat drei volljährige Kinder, die nach wie vor in der Russischen Föderation leben.

Gegen die Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , womit der betreffende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018 im Wesentlichen bestätigt wurde, nach Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen.Gegen die Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , womit der betreffende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018 im Wesentlichen bestätigt wurde, nach Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet und stellte am 25.09.2024 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK “Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens” gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2024 zurückgewiesen wurde.Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet und stellte am 25.09.2024 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK “Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens” gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2024 zurückgewiesen wurde.

Aus dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, dass es zwischen der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom XXXX und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 06.11.2024 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Änderung des Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, gekommen ist.Aus dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, dass es zwischen der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom römisch 40 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 06.11.2024 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Änderung des Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, gekommen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht abschließend geklärt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf den im Vorverfahren dazu getroffenen Feststellungen sowie den von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gemachten Angaben. Auch die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Schulbildung und den familiären Verhältnissen in der Russische Föderation beruhen auf den in den Vorverfahren dazu getroffenen Feststellungen und dem Umstand, dass im gegenständlichen Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung, zu ihrem Verbleib im Bundesgebiet sowie zum gegenständlichen Antrag ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem im Vorverfahren ergangenen, rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zwischen der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom XXXX und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 06.11.2024 hervorgeht, basiert, wie seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtig ausgeführt, darauf, dass sich der Sachverhalt seit der gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben nicht geändert hat.Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zwischen der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom römisch 40 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 06.11.2024 hervorgeht, basiert, wie seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtig ausgeführt, darauf, dass sich der Sachverhalt seit der gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben nicht geändert hat.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung (sowie in der Beschwerde) betreffend ihr Privat- und Familienleben ins Österreich beschränken sich darauf, dass sie während ihres Aufenthaltes ehrenamtlich tätig gewesen sei, eine Sprachprüfung, Niveau A2, absolviert habe, nunmehr eine Deutschkurs, Niveau B1, besuche und über einen gültigen Arbeitsvorvertrag verfüge. Zudem sei sie in ihrem Freundeskreis beliebt und gut integriert. Bereits im Zeitpunkt der mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX erlassenen Rückkehrentscheidung verfügte die Beschwerdeführerin, wie sich unzweifelhaft aus dem Erkenntnis ergibt, über eine Sprachprüfung, Niveau A2, einen Arbeitsvorvertrag sowie über freundschaftliche Beziehungen, sodass diesbezüglich kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde.Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung (sowie in der Beschwerde) betreffend ihr Privat- und Familienleben ins Österreich beschränken sich darauf, dass sie während ihres Aufenthaltes ehrenamtlich tätig gewesen sei, eine Sprachprüfung, Niveau A2, absolviert habe, nunmehr eine Deutschkurs, Niveau B1, besuche und über einen gültigen Arbeitsvorvertrag verfüge. Zudem sei sie in ihrem Freundeskreis beliebt und gut integriert. Bereits im Zeitpunkt der mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 erlassenen Rückkehrentscheidung verfügte die Beschwerdeführerin, wie sich unzweifelhaft aus dem Erkenntnis ergibt, über eine Sprachprüfung, Niveau A2, einen Arbeitsvorvertrag sowie über freundschaftliche Beziehungen, sodass diesbezüglich kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde.

Dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ist weiters zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 für zwei Monate freiwillig tätig war. Dass die Beschwerdeführerin seit der Erlassung des Erkenntnis vom XXXX erneut einer freiwilligen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen ist, wurde von dieser im gegenständlichen Verfahren nicht konkret vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Zwar gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragstellung an, während ihres Aufenthaltes in Wien “sehr viele gemeinnützige Leistungen” erbracht zu haben und wird auch in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig in karitativen Einrichtungen aushelfe, entsprechende Bestätigungen wurden jedoch während des gesamten Verfahren – trotz entsprechender Ankündigung – nicht vorgelegt.Dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ist weiters zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 für zwei Monate freiwillig tätig war. Dass die Beschwerdeführerin seit der Erlassung des Erkenntnis vom römisch 40 erneut einer freiwilligen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen ist, wurde von dieser im gegenständlichen Verfahren nicht konkret vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Zwar gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragstellung an, während ihres Aufenthaltes in Wien “sehr viele gemeinnützige Leistungen” erbracht zu haben und wird auch in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig in karitativen Einrichtungen aushelfe, entsprechende Bestätigungen wurden jedoch während des gesamten Verfahren – trotz entsprechender Ankündigung – nicht vorgelegt.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass alleine die Anmeldung zu einem bzw. der Besuch eines weiteren Deutschkurses keine maßgebliche Änderung des Privat- und Familienlebens darstellt. Hinzu kommt, dass die dazu vorgelegte Anmeldung mit 22.11.2024 datiert ist und erst mit der Beschwerde vorgelegt wurde, und sohin zu einem Zeitpunkt nach der Erlassung bzw. Zustellung des gegenständlichen Bescheides am 15.11.2024.

Soweit in der Beschwerde zudem angeführt wird, das Bundesamt sei auf die Krankheit der Beschwerdeführerin nicht eingegangen, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin abgesehen vom Befund einer Magnetresonanztomographie, welcher von ihrer Rechtsvertretung ohne weitere Angaben dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt wurde, und der Angabe, dass sie seit sie von ihrem damaligen Ehemann verprügelt worden sei, gesundheitliche Probleme habe, keine Angaben betreffend ihren Gesundheitszustand gemacht hat. Dem vorgelegten Befund ist auch eine etwaige von der Beschwerdeführerin benötigte Behandlung nicht zu entnehmen. Daraus ergibt sich somit auch keine maßgeblich Sachverhaltsänderung, zumal auch in der Beschwerde abgesehen davon, dass im Bescheid nicht auf die Krankheit der Beschwerdeführerin eingegangen worden sei, keine Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemacht wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs.2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist somit jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 30.06.2025, Ra 2024/17/0010; 23.10.2024, Ra 2023/17/0174, mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist somit jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 30.06.2025, Ra 2024/17/0010; 23.10.2024, Ra 2023/17/0174, mwN).

Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX die mit Bescheid vom 18.06.2018 gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 die mit Bescheid vom 18.06.2018 gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).

Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, enthält im gegenständlichen Verfahren die Antragsbegründung der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX eingetreten sind.Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, enthält im gegenständlichen Verfahren die Antragsbegründung der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 eingetreten sind.

Im gegenständlichen Verfahren werden lediglich Sachverhalte geschildert, die bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am XXXX bestanden, zumal die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt eine Sprachprüfung, Niveau A2, absolviert hatte, über einen Arbeitsvorvertrag sowie freundschaftliche Beziehungen verfügte und auch ihre freiwillige Tätigkeit berücksichtigt worden war. Eine tatsächliche sowie maßgebliche Veränderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wird folglich nicht behauptet, sodass die Voraussetzungen für eine meritorische Prüfung des gegenständlichen Antrages schlichtweg nicht gegeben sind.Im gegenständlichen Verfahren werden lediglich Sachverhalte geschildert, die bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am römisch 40 bestanden, zumal die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt eine Sprachprüfung, Niveau A2, absolviert hatte, über einen Arbeitsvorvertrag sowie freundschaftliche Beziehungen verfügte und auch ihre freiwillige Tätigkeit berücksichtigt worden war. Eine tatsächliche sowie maßgebliche Veränderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wird folglich nicht behauptet, sodass die Voraussetzungen für eine meritorische Prüfung des gegenständlichen Antrages schlichtweg nicht gegeben sind.

Auch der Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Abweisung des gegenständlichen Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von etwas mehr als sieben Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Auch der Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Abweisung des gegenständlichen Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von etwas mehr als sieben Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin entgegen der gegen sie erlassenen, durchsetzbaren Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet verblieben ist und nunmehr den gegenständlichen Antrag gestellt hat.

Soweit die Beschwerdeführerin im Antrag ausgeführt hat, aufgrund ihrer Angst vor ihrem Ex-Ehemann nicht zurück in die Russische Föderation zu können, und in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführerin sei eine Ausreise in ihr Heimatland nicht zumutbar, zumal sie dort weder eine Wohn- noch Arbeitsmöglichkeit und auch keine familiären Bindungen mehr habe, sodass sie keine Möglichkeit habe, in ihrem Heimatland zu (über)leben, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0228), wonach es nicht Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein Verfahren durchzuführen, das letztlich der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (siehe in diesem Sinn zuletzt VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0133, Rn.9, mit Verweis auf insbesondere VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157 und 0158, Rn. 11 und 12). Nun wird nicht übersehen, dass es sich im gegenständlichen Verfahren nach § 55 AsylG 2005 nicht um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme handelt, sondern einzig um die Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens der Antragsteller gemäß § 9 BFA-VG. Aufgrund der ähnlichen Prüfmaßstäbe bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG kann die diesbezüglich ergangene und soeben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wohl dennoch analog angewendet werden. Zudem ist auch auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157, zu verweisen: „Nicht nur dann, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist, ist der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Nur ein solcher Antrag führt bei Zutreffen der Verfolgungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz und kann entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen.“Soweit die Beschwerdeführerin im Antrag ausgeführt hat, aufgrund ihrer Angst vor ihrem Ex-Ehemann nicht zurück in die Russische Föderation zu können, und in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführerin sei eine Ausreise in ihr Heimatland nicht zumutbar, zumal sie dort weder eine Wohn- noch Arbeitsmöglichkeit und auch keine familiären Bindungen mehr habe, sodass sie keine Möglichkeit habe, in ihrem Heimatland zu (über)leben, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0228), wonach es nicht Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein Verfahren durchzuführen, das letztlich der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (siehe in diesem Sinn zuletzt VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0133, Rn.9, mit Verweis auf insbesondere VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157 und 0158, Rn. 11 und 12). Nun wird nicht übersehen, dass es sich im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme handelt, sondern einzig um die Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens der Antragsteller gemäß Paragraph 9, BFA-VG. Aufgrund der ähnlichen Prüfmaßstäbe bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG kann die diesbezüglich ergangene und soeben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wohl dennoch analog angewendet werden. Zudem ist auch auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157, zu verweisen: „Nicht nur dann, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist, ist der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Nur ein solcher Antrag führt bei Zutreffen der Verfolgungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz und kann entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen.“

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK somit zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK somit zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).

Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK rechtmäßiger Aufenthalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W146.2201351.2.00

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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