TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/10 W145 2328498-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2026
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Entscheidungsdatum

10.03.2026

Norm

ASVG §308
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
  1. ASVG § 308 heute
  2. ASVG § 308 gültig ab 01.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  3. ASVG § 308 gültig von 01.01.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 308 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  5. ASVG § 308 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. ASVG § 308 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 308 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 308 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 308 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W145 2328498-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.06.2025, AZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025, AZ: XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 ASVG wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.06.2025, AZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025, AZ: römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 308, ASVG wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025 wird wegen Unzuständigkeit behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025 wird wegen Unzuständigkeit behoben.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“, kurz: ,,BF“) steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 03./04.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 ASVG für den Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988.1. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“, kurz: ,,BF“) steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 03./04.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 308, ASVG für den Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988.

2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 23.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.12.2024 auf Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 ASVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durch den Antrag vom 04.12.2024 bezeichnete Überweisungsverfahren mit Bescheid vom 15.09.1998 rechtskräftig abgeschlossen sei.2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 23.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.12.2024 auf Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 308, ASVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durch den Antrag vom 04.12.2024 bezeichnete Überweisungsverfahren mit Bescheid vom 15.09.1998 rechtskräftig abgeschlossen sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte sowohl eine inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid die anzuwendende Rechtslage verkannt habe. Sie habe ausgeführt, dass das dem Antrag vom 04.12.2024 zugrunde liegende Überweisungsverfahren bereits mit Bescheid vom 15.09.1998 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Dabei habe die belangte Behörde sowohl der Bestimmung des § 308 Abs 1 ASVG als auch jener des § 68 Abs 1 AVG einen unrichtigen Inhalt unterstellt. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid die anzuwendende Rechtslage verkannt habe. Sie habe ausgeführt, dass das dem Antrag vom 04.12.2024 zugrunde liegende Überweisungsverfahren bereits mit Bescheid vom 15.09.1998 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Dabei habe die belangte Behörde sowohl der Bestimmung des Paragraph 308, Absatz eins, ASVG als auch jener des Paragraph 68, Absatz eins, AVG einen unrichtigen Inhalt unterstellt.

Richtig sei, dass mit dem Bescheid vom 15.09.1998 einem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages stattgegeben worden sei. Dem habe der Bescheid vom 01.10.1997 zugrunde gelegen, mit dem Vordienstzeiten angerechnet worden seien. Dabei seien jedoch lediglich Zeiten ab 15.06.1998(sic) – und somit ab dem 18. Lebensjahr des BF – berücksichtigt worden. Zeiten vor dem 15.06.1998(sic) seien nicht Inhalt dieses Bescheides gewesen und somit unberücksichtigt geblieben, weshalb sich der Spruch des Bescheides nicht auf Zeiten vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers bezogen habe. Insofern verkenne die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid, dass sich dessen Rechtskraftwirkung nicht auf jenen Zeitraum erstrecke, für den nunmehr die Leistung eines Überweisungsbetrags begehrt werde.

Sollte – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers – davon auszugehen sein, dass sich die Rechtskraft des Bescheides vom 15.9.1998 auch auf Zeiten bezogen habe, die im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigt worden seien, liege aufgrund der Änderung der Rechtslage mangels Identität der Sache keine entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG vor. Identität der Sache liege nur dann vor, wenn sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätten und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren gedeckt habe. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 15.9.1998 sei es gesetzlich nicht möglich gewesen vor Vollendung des 18. Lebensjahres erbrachte Vordienstzeiten bei der Leistung eines Überweisungsbetrags zu berücksichtigen. Insofern habe sich die Rechtslage geändert, da eine Anrechnung dieser Zeiten nunmehr einfachgesetzlich wie auch unionsrechtlich geboten sei. Aufgrund dieser Änderung der Rechtslage könne keine entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG vorliegen, weshalb sich die Entscheidung der belangten Behörde als inhaltlich rechtswidrig erweise.Sollte – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers – davon auszugehen sein, dass sich die Rechtskraft des Bescheides vom 15.9.1998 auch auf Zeiten bezogen habe, die im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigt worden seien, liege aufgrund der Änderung der Rechtslage mangels Identität der Sache keine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor. Identität der Sache liege nur dann vor, wenn sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätten und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren gedeckt habe. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 15.9.1998 sei es gesetzlich nicht möglich gewesen vor Vollendung des 18. Lebensjahres erbrachte Vordienstzeiten bei der Leistung eines Überweisungsbetrags zu berücksichtigen. Insofern habe sich die Rechtslage geändert, da eine Anrechnung dieser Zeiten nunmehr einfachgesetzlich wie auch unionsrechtlich geboten sei. Aufgrund dieser Änderung der Rechtslage könne keine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegen, weshalb sich die Entscheidung der belangten Behörde als inhaltlich rechtswidrig erweise.

Insgesamt zeige sich, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert habe.

Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, dem BF Parteiengehör zu gewähren und mit ihm die Rechtslage zu erörtern. Der BF hätte bei Wahrung seiner Verfahrensrechte darlegen können, aus welchen Gründen die Lehr- und Dienstzeiten, die er vor Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht habe, zu berücksichtigen seien. Die belangte Behörde habe daher gegen § 37 AVG und § 45 Abs. 3 AVG verstoßen. Dieser Verfahrensfehler sei wesentlich, weil die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften einen für den BF günstigeren Bescheid erlassen hätte.Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, dem BF Parteiengehör zu gewähren und mit ihm die Rechtslage zu erörtern. Der BF hätte bei Wahrung seiner Verfahrensrechte darlegen können, aus welchen Gründen die Lehr- und Dienstzeiten, die er vor Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht habe, zu berücksichtigen seien. Die belangte Behörde habe daher gegen Paragraph 37, AVG und Paragraph 45, Absatz 3, AVG verstoßen. Dieser Verfahrensfehler sei wesentlich, weil die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften einen für den BF günstigeren Bescheid erlassen hätte.

Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie den bekämpften Bescheid beheben und zur Entscheidung in der Sache an die belangte Behörde zurückverweisen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.09.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.06.2025 abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 ASVG voraussetze, dass der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die in § 308 ASVG genannten Zeiten angerechnet habe.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, ASVG voraussetze, dass der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die in Paragraph 308, ASVG genannten Zeiten angerechnet habe.

Gemäß den Bestimmungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 seien mehrere Zeiträume, beginnend mit dem 15.06.1988, als ruhegenussfähige Dienstzeiten angerechnet worden. Für den Zeitraum vom 01.07.1985 bis zum 14.06.1988 (somit für den Zeitraum vor Vollendung des 18. Lebensjahres des BF) seien seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nach den dienstrechtlichen Vorschriften keine ruhegenussfähigen Dienstzeiten angerechnet worden.

Dem Antrag der Österreichischen Bundesbahnen (kurz: XXXX ) auf Leistung eines Überweisungsbetrages, für die als ruhegenussfähigen Dienstzeiten angerechneten Zeiten, sei mit Bescheid vom 15.09.1998 stattgegeben worden. Der Bescheid vom 15.09.1998 sei in Rechtskraft erwachsen und das eingeleitete Überweisungsverfahren mit diesem Bescheid rechtskräftig abgeschlossen worden. Für den Zeitraum vor Vollendung des 18. Lebensjahres des BF wurde daher – entsprechend der eindeutigen Bestimmung des § 308 Abs. 1 ASVG, wonach die Leistung eines Überweisungsbetrages voraussetze, dass der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die in § 308 ASVG genannten Zeiten angerechnet habe – kein Überweisungsbetrag geleistet.Dem Antrag der Österreichischen Bundesbahnen (kurz: römisch 40 ) auf Leistung eines Überweisungsbetrages, für die als ruhegenussfähigen Dienstzeiten angerechneten Zeiten, sei mit Bescheid vom 15.09.1998 stattgegeben worden. Der Bescheid vom 15.09.1998 sei in Rechtskraft erwachsen und das eingeleitete Überweisungsverfahren mit diesem Bescheid rechtskräftig abgeschlossen worden. Für den Zeitraum vor Vollendung des 18. Lebensjahres des BF wurde daher – entsprechend der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 308, Absatz eins, ASVG, wonach die Leistung eines Überweisungsbetrages voraussetze, dass der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die in Paragraph 308, ASVG genannten Zeiten angerechnet habe – kein Überweisungsbetrag geleistet.

Mit dem Antrag vom 03./04.12.2024 sei nunmehr neuerlich die Leistung eines Überweisungsbetrages – in concreto für den Zeitraum 01.07.1985 bis 15.06.1988 – beantragt worden.

Im konkreten Fall sei der 01.05.1997 gemäß § 308 Abs. 7 ASVG der für die Feststellung der nach § 308 Abs. 1 bzw. Abs. 3 ASVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate maßgebliche Stichtag gewesen. Für die Leistung des Überweisungsbetrages sei somit maßgeblich gewesen, welche Zeiten der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn zu diesem Zeitpunkt (01.05.1997) geltenden dienstrechtlichen Vorschriften als ruhegenussfähige Vordienstzeiten anrechne. Nach den für die XXXX als Dienstgeber zum 01.05.1997 maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 seien die Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht als ruhegenussfähige Dienstzeiten angerechnet worden. Zumal darauf abzustellen sei, welche Zeiten seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nach den am Stichtag (01.05.1997) maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen als ruhegenussfähige Vordienstzeiten angerechnet würden, sei es offensichtlich gewesen, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht verändert haben könne. Insbesondere sei auch keine Bestätigung bzw. kein Bescheid der XXXX dahingehend beigebracht worden, dass nunmehr auch die Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres als ruhegenussfähige Vordienstzeiten angerechnet würden.Im konkreten Fall sei der 01.05.1997 gemäß Paragraph 308, Absatz 7, ASVG der für die Feststellung der nach Paragraph 308, Absatz eins, bzw. Absatz 3, ASVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate maßgebliche Stichtag gewesen. Für die Leistung des Überweisungsbetrages sei somit maßgeblich gewesen, welche Zeiten der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn zu diesem Zeitpunkt (01.05.1997) geltenden dienstrechtlichen Vorschriften als ruhegenussfähige Vordienstzeiten anrechne. Nach den für die römisch 40 als Dienstgeber zum 01.05.1997 maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 seien die Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht als ruhegenussfähige Dienstzeiten angerechnet worden. Zumal darauf abzustellen sei, welche Zeiten seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nach den am Stichtag (01.05.1997) maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen als ruhegenussfähige Vordienstzeiten angerechnet würden, sei es offensichtlich gewesen, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht verändert haben könne. Insbesondere sei auch keine Bestätigung bzw. kein Bescheid der römisch 40 dahingehend beigebracht worden, dass nunmehr auch die Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres als ruhegenussfähige Vordienstzeiten angerechnet würden.

Es sei somit hinsichtlich der für die Leistung eines Überweisungsbetrages in Betracht kommenden Zeiten vom Vorliegen „einer Sache" auszugehen gewesen, über welche bereits mit Bescheid vom 15.09.1998 rechtskräftig entschieden worden sei. Da entsprechend dem Wiederholungsverbot in derselben Sache keine neuerliche Entscheidung ergehen dürfe und im gegenständlichen Fall seit Erlassung des Bescheides vom 15.09.1998 weder eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften noch eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten sei, wirke die Rechtskraft des Bescheides vom 15.09.1998 auch im konkreten Fall weiter und stehe somit einer neuerlichen inhaltlichen Bearbeitung das Verfahrenshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Der Antrag vom 04.12.2024 auf Leistung eines Überweisungsbetrages sei daher zurückzuweisen gewesen.

5. In dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass er sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht halte. Zudem monierte er, dass die belangte Behörde es auch im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens unterlassen habe, ihn einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

6. Mit Schreiben vom 21.11.2025, eingelangt am 02.12.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt und einer Stellungnahme dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Schreiben vom 09.12.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF das im Zuge der Aktenvorlage eingebrachte Beschwerdevorlageblatt der belangten Behörde vom 21.11.2025 zur Kenntnisnahme übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 20.01.2026 und 23.01.2026 hat das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde ersucht die Zustellverfügung sowie den Rückschein der Zustellung in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025 nachzureichen um prüfen zu können, ob diese rechtzeitig iSd § 14 VwGVG erlassen wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2026 und 30.01.2026 wurde mitgeteilt, dass der Rückschein bedauerlicherweise in Verstoß geraten ist und nicht zur Vorlage gebracht werden kann.8. Mit Schreiben vom 20.01.2026 und 23.01.2026 hat das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde ersucht die Zustellverfügung sowie den Rückschein der Zustellung in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025 nachzureichen um prüfen zu können, ob diese rechtzeitig iSd Paragraph 14, VwGVG erlassen wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2026 und 30.01.2026 wurde mitgeteilt, dass der Rückschein bedauerlicherweise in Verstoß geraten ist und nicht zur Vorlage gebracht werden kann.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2026 wurde der Beschwerdeführervertreter um Bekanntgabe des exakten Zustelldatums in Bezug auf den Erhalt der Beschwerdevorentscheidung ersucht. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 16.02.2026 nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und wurde am XXXX 18. Jahre alt. Er wurde am 01.05.1997 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen und steht nunmehr, seit dem 09.09.2023, in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Davor war er der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und wurde am römisch 40 18. Jahre alt. Er wurde am 01.05.1997 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen und steht nunmehr, seit dem 09.09.2023, in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Davor war er der römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen.

1.2. Mit Bescheid vom 01.10.1997 wurden ihm gemäß den Bestimmungen der BundesbahnPensionsordnung 1966 folgende Zeiträume als ruhegenussfähige Dienstzeiten angerechnet:

15.06.1988 – 01.04.1991

02.04.1991 – 09.08.1991

10.08.1991 – 06.10.1991

07.10.1991 – 17.10.1991

21.10.1991 – 20.07.1992

03.08.1992 – 04.10.1992

14.12.1992 – 30.04.1997

1.3. Dem Antrag der XXXX vom 14.10.1997 auf Leistung eines Überweisungsbetrages, für die als ruhegenussfähigen Dienstzeiten angerechneten Zeiten, wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 15.09.1998 stattgegeben und wurde in diesem Bescheid auch die Höhe des zu leistenden Überweisungsbetrages festgelegt. Der Bescheid vom 15.09.1998 ist in Rechtskraft erwachsen. 1.3. Dem Antrag der römisch 40 vom 14.10.1997 auf Leistung eines Überweisungsbetrages, für die als ruhegenussfähigen Dienstzeiten angerechneten Zeiten, wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 15.09.1998 stattgegeben und wurde in diesem Bescheid auch die Höhe des zu leistenden Überweisungsbetrages festgelegt. Der Bescheid vom 15.09.1998 ist in Rechtskraft erwachsen.

1.4. Der BF beantragte nunmehr mit Schreiben vom 03./04.12.2024 die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 ASVG für den Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988. Daraufhin stellte die belangte Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid von 23.06.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 24.09.2025 fest, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.1.4. Der BF beantragte nunmehr mit Schreiben vom 03./04.12.2024 die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 308, ASVG für den Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988. Daraufhin stellte die belangte Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid von 23.06.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 24.09.2025 fest, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1.5. Im beantragten Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988 war der BF als Arbeitslehrling bei der XXXX . beschäftigt. Für diesen Zeitraum liegt kein Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid den BF betreffend vor. Der nunmehr beantragte und vor dem 18. Lebensjahr des BF gelegene Zeitraum wurden nicht seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers mittels eines Ruhegenussvordienstbescheides angerechnet und auch sonst wurden keine ergänzenden Anrechnungen vorgenommen. 1.5. Im beantragten Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988 war der BF als Arbeitslehrling bei der römisch 40 . beschäftigt. Für diesen Zeitraum liegt kein Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid den BF betreffend vor. Der nunmehr beantragte und vor dem 18. Lebensjahr des BF gelegene Zeitraum wurden nicht seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers mittels eines Ruhegenussvordienstbescheides angerechnet und auch sonst wurden keine ergänzenden Anrechnungen vorgenommen.

1.6. Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025 weist im Kopf die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, Kremser Landstraße 5, 3100 St. Pölten, als bescheidausfertigende Behörde aus.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Vorlageantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich einzubringen sei.

Die Fertigungsklausel lautet:

„PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Die Landesstellendirektorin

XXXX “ römisch 40 “

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Die Feststellungen, dass der BF am XXXX geboren wurde, am 01.05.1997 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wurde und sich nunmehr in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis befindet, ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug des BF in Zusammenhang mit Beschwerdevorbringen und sind unstrittig.2.1. Die Feststellungen, dass der BF am römisch 40 geboren wurde, am 01.05.1997 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wurde und sich nunmehr in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis befindet, ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug des BF in Zusammenhang mit Beschwerdevorbringen und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellung, dass mit Bescheid vom 01.10.1997 die unter 1.2. gelisteten Zeiträume als ruhegenussfähige Dienstzeiten angerechnet wurden, ergibt sich aus einer Zusammenschau des Beschwerdevorbringens, den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und aus den im Akt einliegenden Bescheid vom 15.09.1998 mit welchem der Überweisungsbetrag unter Zugrundelegung der mit Bescheid vom 01.10.1997 angerechneten Zeiten festgestellt wurde. Im Übrigen ist dies unstrittig.

2.3. Die Feststellung, dass die Leistung eines Überweisungsbetrages mit Bescheid vom 15.09.1998 stattgegeben wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Akt einliegenden Bescheid. Es finden sich keine Hinweise dahingehend, dass dieser Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen wäre. Im Übrigen wurde die Rechtskraft des Bescheides vom 15.09.1998 auch seitens des BF nicht bestritten.

2.4. Die Feststellungen, betreffend den Antrag des BF vom 03./04.12.2024 auf Leistung eines Überweisungsbetrages, dem Bescheid von 23.06.2025 und der Beschwerdevorentscheidung von 24.09.2025 ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.

2.5. Die Feststellung, dass der BF im beantragten Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988 als Arbeitslehrling bei der XXXX . beschäftigt war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass für diesen Zeitraum kein Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid den BF betreffend vorliegt und dieser Zeitraum somit nicht seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers mittels eines Ruhegenussvordienstbescheides angerechnet wurde und auch sonst keine ergänzenden Anrechnungen vorgenommen wurden ist unstrittig.2.5. Die Feststellung, dass der BF im beantragten Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988 als Arbeitslehrling bei der römisch 40 . beschäftigt war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass für diesen Zeitraum kein Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid den BF betreffend vorliegt und dieser Zeitraum somit nicht seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers mittels eines Ruhegenussvordienstbescheides angerechnet wurde und auch sonst keine ergänzenden Anrechnungen vorgenommen wurden ist unstrittig.

2.6. Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus der im Akt einliegenden Beschwerdevorentscheidung.

Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, Sitzung 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3).

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.1. Zu A I.) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.20253.1. Zu A römisch eins.) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025

3.1.1. Im vorliegenden Fall kommen die folgenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Anwendung:3.1.1. Im vorliegenden Fall kommen die folgenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Anwendung:

Gemäß § 409 ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen berufen.Gemäß Paragraph 409, ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen berufen.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 ASVG ist die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien Trägerin der Pensionsversicherung für die Pensionsversicherung der Arbeiter:innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten und führt gemäß Abs. 2 leg. cit. die Pensionsversicherung, für die sie zuständig ist, nach den Bestimmungen des ASVG durch.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien Trägerin der Pensionsversicherung für die Pensionsversicherung der Arbeiter:innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten und führt gemäß Absatz 2, leg. cit. die Pensionsversicherung, für die sie zuständig ist, nach den Bestimmungen des ASVG durch.

Gemäß § 29 ASVG ist die Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter:innen bzw. der Angestellten sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Abs. 2 zuständig ist.Gemäß Paragraph 29, ASVG ist die Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter:innen bzw. der Angestellten sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Absatz 2, zuständig ist.

Gemäß § 418 Abs. 1 ASVG ist die Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 und, soweit dies nach Abs. 5 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen. Die Hauptstelle ist gemäß Abs. 2 leg. cit. am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.Gemäß Paragraph 418, Absatz eins, ASVG ist die Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 und, soweit dies nach Absatz 5, vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen. Die Hauptstelle ist gemäß Absatz 2, leg. cit. am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.

Gemäß Abs. 3 erster Satz leg. cit. hat die Pensionsversicherungsanstalt in jedem Bundesland jeweils eine Landesstelle für das betreffende Bundesland einzurichten. Diese Landesstellen haben gemäß Abs. 4 leg. cit. die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber:innenservice zu unterstützen und die im § 434 Abs. 2 bis 4 genannten Aufgaben zu besorgen.Gemäß Absatz 3, erster Satz leg. cit. hat die Pensionsversicherungsanstalt in jedem Bundesland jeweils eine Landesstelle für das betreffende Bundesland einzurichten. Diese Landesstellen haben gemäß Absatz 4, leg. cit. die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber:innenservice zu unterstützen und die im Paragraph 434, Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben zu besorgen.

Diese, nach einheitlichen Grundsätzen des Verwaltungsrates wahrzunehmenden Aufgaben sind gemäß § 434 Abs. 4 ASVG die Entgegennahme von Leistungsanträgen (Z 1), die Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (Z 2) sowie die Entsendung von Versicherungsvertreter:innen in den Widerspruchs-Ausschuss nach § 367a Abs. 3 (Z 3).Diese, nach einheitlichen Grundsätzen des Verwaltungsrates wahrzunehmenden Aufgaben sind gemäß Paragraph 434, Absatz 4, ASVG die Entgegennahme von Leistungsanträgen (Ziffer eins,), die Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (Ziffer 2,) sowie die Entsendung von Versicherungsvertreter:innen in den Widerspruchs-Ausschuss nach Paragraph 367 a, Absatz 3, (Ziffer 3,).

Gemäß § 419 ASVG sind die Verwaltungskörper der Versicherungsträger der der Verwaltungsrat (Z 1), die Hauptversammlung (Z 2) sowie die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen (Z 3).Gemäß Paragraph 419, ASVG sind die Verwaltungskörper der Versicherungsträger der der Verwaltungsrat (Ziffer eins,), die Hauptversammlung (Ziffer 2,) sowie die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen (Ziffer 3,).

3.1.2 Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.1.2.1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß § 6 Abs. 1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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