Entscheidungsdatum
11.03.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W600 2335136-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Brasilien, gesetzlich vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a XXXX , rechtlich vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zahl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2026, 10:50 Uhr bis XXXX .2026, 06:30 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Brasilien, gesetzlich vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a römisch 40 , rechtlich vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2026, Zahl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2026, 10:50 Uhr bis römisch 40 .2026, 06:30 Uhr, zu Recht:
A)
I. römisch eins.
Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft von XXXX .2026, 10:50 Uhr bis XXXX .2026, 06:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft von römisch 40 .2026, 10:50 Uhr bis römisch 40 .2026, 06:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II. römisch zwei.
Gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabegebühr-VO hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabegebühr-VO hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. römisch drei.
Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX .2026, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 .2026, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 06.02.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. 2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 06.02.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2026, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Am XXXX .2026 wurde der BF von Polizisten im Bundesgebiet beim „Schwarzfahren“ betreten und in Vollziehung einer Festnahmeanordnung des BFA vom selben Tag festgenommen. (EAM-Akt, Bericht der LPD XXXX vom XXXX .2026, AS 5f; Festnahmeanordnung des BFA vom XXXX .2026, AS 1f)Am römisch 40 .2026 wurde der BF von Polizisten im Bundesgebiet beim „Schwarzfahren“ betreten und in Vollziehung einer Festnahmeanordnung des BFA vom selben Tag festgenommen. (EAM-Akt, Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2026, AS 5f; Festnahmeanordnung des BFA vom römisch 40 .2026, AS 1f)
Am 07.01.2026 stellte das BFA über das XXXX eine Anfrage an den Staat Italien hinsichtlich des fremden- und strafrechtlichen Status sowie des Vorliegens eines Aufenthaltstitels und von Dokumenten in Bezug auf den BF. (EAM-Akt, Schriftsatz des BFA vom 07.01.2026, AS 13f) Noch am selben Tag antworteten die italienischen Behörden, dass der BF weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltstitel in Italien hätte, Vormerkungen wegen Diebstahl, Körperverletzung, Widerstand, sexuelle Gewalt, illegale Immigration und obszöne Handlungen in der Nähe von Minderjährigen habe. (EAM-Akt, Bericht der XXXX vom 07.01.2026, AS 17f)Am 07.01.2026 stellte das BFA über das römisch 40 eine Anfrage an den Staat Italien hinsichtlich des fremden- und strafrechtlichen Status sowie des Vorliegens eines Aufenthaltstitels und von Dokumenten in Bezug auf den BF. (EAM-Akt, Schriftsatz des BFA vom 07.01.2026, AS 13f) Noch am selben Tag antworteten die italienischen Behörden, dass der BF weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltstitel in Italien hätte, Vormerkungen wegen Diebstahl, Körperverletzung, Widerstand, sexuelle Gewalt, illegale Immigration und obszöne Handlungen in der Nähe von Minderjährigen habe. (EAM-Akt, Bericht der römisch 40 vom 07.01.2026, AS 17f)
Am XXXX .2026 fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt. (EAM-Akt, Protokoll der Niederschrift vom XXXX .2026, AS 19ff)Am römisch 40 .2026 fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt. (EAM-Akt, Protokoll der Niederschrift vom römisch 40 .2026, AS 19ff)
Mit Mandatsbescheid des BFA, vom XXXX .2026, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (SIM-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026, AS 1ff). Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX .2026, um 10:50 Uhr, persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX .2026, AS 45f)Mit Mandatsbescheid des BFA, vom römisch 40 .2026, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (SIM-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2026, AS 1ff). Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2026, um 10:50 Uhr, persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 .2026, AS 45f)
Am 14.01.2026 fand ein Rückberatungsgespräch mit dem BF statt, bei dem sich dieser rückkehrwillig zeigte. Von einer Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr wurde jedoch abgesehen, da der BF den Eindruck erweckte, psychisch nicht in der Lage gewesen zu sein eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen. Das angefertigte Protokoll unterschrieb der BF mit „Whitney Houton [sic!]“. (DEF-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 14.01.2026, AS 7f)
Am 15.01.2026 fand eine amtsärztliche Untersuchung des BF wegen „Depressio bei Transsexualität“ statt. Der BF gab dabei an Whitney Houston zu sein und wurde folgende Diagnose gestellt: „Wach, klar, sehr gepflegtes Äußeres, vorbeiredend, SL imponiert euthym. Psychomotorisch ruhig, keine [sic!] Hinweis f. psychotische Symptomatik, kein Hinweis f. Selbst oder Fremdgefährdung“ (DEF-Akt, Amtsärztlicher Fachbefund von 15.01.2026, AS 27)
Mit dem BFA am 20.10.2026 zur Information übermitteltem Schriftsatz vom 20.01.2026 regte die BBU beim Bezirksgericht XXXX die Ernennung eines Erwachsenenvertreters für den BF an, zumal der BF im Zuge einer Rechtsberatung vermeinte Whitney Houston zu sein, sich aktuell in Paris zu befinden und morgen ins Kino zu gehen gedenke. Er habe einen verwirrten Eindruck auf die Anwesenden vermittelt und schien nicht in der Lage gewesen zu sein der Rechtsberatung zu folgen. (SIM-Akt, Schreiben der BBU vom 20.01.2026 an das Bezirksgericht XXXX , AS 49f)Mit dem BFA am 20.10.2026 zur Information übermitteltem Schriftsatz vom 20.01.2026 regte die BBU beim Bezirksgericht römisch 40 die Ernennung eines Erwachsenenvertreters für den BF an, zumal der BF im Zuge einer Rechtsberatung vermeinte Whitney Houston zu sein, sich aktuell in Paris zu befinden und morgen ins Kino zu gehen gedenke. Er habe einen verwirrten Eindruck auf die Anwesenden vermittelt und schien nicht in der Lage gewesen zu sein der Rechtsberatung zu folgen. (SIM-Akt, Schreiben der BBU vom 20.01.2026 an das Bezirksgericht römisch 40 , AS 49f)
Mit Schriftsatz vom 21.01.2026 beantragte das BFA bei der Botschaft des Staates Brasilien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) für den BF (SIM-Akt, Schriftsatz des BFA vom 20.01.2026, AS 5f) und fand am XXXX .2026 ein Interview durch die brasilianische Botschaft statt. (SIM-Akt, E-Mail der LPD- XXXX vom XXXX .2026, AS 36)Mit Schriftsatz vom 21.01.2026 beantragte das BFA bei der Botschaft des Staates Brasilien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) für den BF (SIM-Akt, Schriftsatz des BFA vom 20.01.2026, AS 5f) und fand am römisch 40 .2026 ein Interview durch die brasilianische Botschaft statt. (SIM-Akt, E-Mail der LPD- römisch 40 vom römisch 40 .2026, AS 36)
Am 28.01.2026 stellte die brasilianische Botschaft ein HRZ für den BF aus. (HRZ-Akt, HRZ vom 28.01.2026, AS 55)
Mit Aktenvermerk des BFA vom XXXX .2026 wurde festgehalten, dass der BF am XXXX .2026 einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt wurde und bei dieser keine Merkmale einer psychischen Beeinträchtigung festgestellt werden konnten. Der BF sei zeitlich und örtlich orientiert gewesen und habe auf die ihm gestellten Fragen schlüssig antworten können. In weiterer Folge sei am 15.01.2026 eine fachärztliche Untersuchung durch eine Psychiaterin im XXXX durchgeführt worden, bei welcher ebenfalls keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. (SIM-Akt, Aktenvermerk des BFA vom XXXX .2026, AS 53)Mit Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 .2026 wurde festgehalten, dass der BF am römisch 40 .2026 einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt wurde und bei dieser keine Merkmale einer psychischen Beeinträchtigung festgestellt werden konnten. Der BF sei zeitlich und örtlich orientiert gewesen und habe auf die ihm gestellten Fragen schlüssig antworten können. In weiterer Folge sei am 15.01.2026 eine fachärztliche Untersuchung durch eine Psychiaterin im römisch 40 durchgeführt worden, bei welcher ebenfalls keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. (SIM-Akt, Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 .2026, AS 53)
Mit Schriftsatz vom 29.01.2026 wurde der BF von seiner geplanten Abschiebung am XXXX .2026 in Kenntnis gesetzt, welche er erneut mit Whitney Houston unterschrieb. (DEF-Akt, Informationsschreiben des BFA samt Übernahmebestätigung vom 29.01.2026, AS 59f)Mit Schriftsatz vom 29.01.2026 wurde der BF von seiner geplanten Abschiebung am römisch 40 .2026 in Kenntnis gesetzt, welche er erneut mit Whitney Houston unterschrieb. (DEF-Akt, Informationsschreiben des BFA samt Übernahmebestätigung vom 29.01.2026, AS 59f)
Mit Schreiben vom 30.01.2026 gab die Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels eine Stellungnahme zur Schubhaft des BF ab. Zusammenfassend wurde darin festgehalten, dass sich der BF in einem psychisch hochbelasteten Zustand befinde, die Anhaltung in Schubhaft für ihn eine erhebliche zusätzliche Belastung darstelle und für ihn ein hohes Risiko der Retraumatisierung berge, zumal der BF Gewalt und Ausbeutung bereits erfahren habe und eine Transgender-Identität aufweise. Trotz der teilweise widersprüchlichen Angaben lägen mehrere gewichtige Hinweise auf geschlechtliche Gewalt, sexuelle Ausbeutung sowie Dokumentenentzug vor. Aus opferschutzrechtlicher Sicht bestehe daher ein konkreter Verdacht auf Menschenhandel, und sei der BF möglicherweise als Opfer von Menschenhandel einzustufen. (SIM-Akt, Schriftsatz der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels vom 30. Jänner 2026, AS 57 ff)
Mit Aktenvermerk vom XXXX .2026 wurde durch das BFA die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF festgestellt. (SIM-Akt, Aktenvermerk des BFA vom 5.2.2026, AS 65 f)Mit Aktenvermerk vom römisch 40 .2026 wurde durch das BFA die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF festgestellt. (SIM-Akt, Aktenvermerk des BFA vom 5.2.2026, AS 65 f)
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2026 wurde Rechtsanwältin Mag.a XXXX zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin des BF ernannt. (SIM-Akt, Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2026, AS 85 f)Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2026 wurde Rechtsanwältin Mag.a römisch 40 zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin des BF ernannt. (SIM-Akt, Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2026, AS 85 f)
Mit beim BVwG am 06.02.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen, einschließlich der Eingabegebühr, gestellt. Mit beim BVwG am 06.02.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2026 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen, einschließlich der Eingabegebühr, gestellt.
Der BF wurde am XXXX .2026 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. (HRZ-Akt, Abschiebebestätigung vom XXXX .2026, AS 69)Der BF wurde am römisch 40 .2026 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. (HRZ-Akt, Abschiebebestätigung vom römisch 40 .2026, AS 69)
Das BFA brachte am 09.02.2026 die zugehörigen Akten in Vorlage und gab am 10.02.2026 eine Stellungnahme ab. Unter einem wurde ein Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren gestellt. (Stellungnahme des BFA vom 10.01.2026, OZ 8)
1.2. Weitere Feststellungen:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Brasilien. Er war nicht österreichischer Staatsbürger, er besaß auch nicht eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates. Er war weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates.
Der BF war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme prozessfähig.
Italien hat gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen, welche mit 30.08.2025 durchsetzbar wurde.
Der BF war haftfähig. Er litt jedoch unter „F33. Depressive Störung“ und „F64.0 Transsexualismus“. Der BF gab zudem im Rahmen seiner amtsärztlichen Untersuchung am XXXX .2026 an, in den Jahren 2007 und 2022 Suizidversuche unternommen zu haben.Der BF war haftfähig. Er litt jedoch unter „F33. Depressive Störung“ und „F64.0 Transsexualismus“. Der BF gab zudem im Rahmen seiner amtsärztlichen Untersuchung am römisch 40 .2026 an, in den Jahren 2007 und 2022 Suizidversuche unternommen zu haben.
Am 07.01.2026 verletzte der BF sich selbst, indem er sich oberflächliche Abschürfungen an beiden Handgelenken zufügte.
Der BF wurde von XXXX .2026, 10:50 Uhr bis XXXX .2026, 08:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF wurde von römisch 40 .2026, 10:50 Uhr bis römisch 40 .2026, 08:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid, wurden keine Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand des BF getroffen und mangelt es an einer entsprechenden Beweiswürdigung. In weitere Folge wurde der konkrete (korrekte) psychische Gesundheitszustand des BF vom BFA in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht miteinbezogen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das gegenständliche Sicherungs- (im Folgenden: SIM-Akt), Aufenthaltsbeendigungs- (im Folgenden: DEF-Akt), Heimreisezertifikats- (im Folgenden: HRZ-Akt) und Rückkehrentscheidungsverfahren (im Folgenden: EAM) sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz des BF vom 06.02.2026 (vgl. OZ 1) und die Stellungnahme des BFA vom 10.02.2026 (vgl. OZ 8). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das gegenständliche Sicherungs- (im Folgenden: SIM-Akt), Aufenthaltsbeendigungs- (im Folgenden: DEF-Akt), Heimreisezertifikats- (im Folgenden: HRZ-Akt) und Rückkehrentscheidungsverfahren (im Folgenden: EAM) sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz des BF vom 06.02.2026 vergleiche OZ 1) und die Stellungnahme des BFA vom 10.02.2026 vergleiche OZ 8). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (DEF-, SIM-, EAM- und HRZ-Akt) und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der oben festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
Die Feststellungen zur Person des BF und seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA am XXXX .2026 (vgl. EAM-Akt, AS 19f), des als Kopie im Akt einliegenden brasilianischen HRZ des BF (vgl. HRZ-Akt, AS 55) sowie den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde. (vgl. OZ 1) Die Feststellungen zur Person des BF und seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA am römisch 40 .2026 vergleiche EAM-Akt, AS 19f), des als Kopie im Akt einliegenden brasilianischen HRZ des BF vergleiche HRZ-Akt, AS 55) sowie den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde. vergleiche OZ 1)
Der Besitz eines Aufenthaltstitels wurde vom BF nicht behauptet. Zudem behauptete der BF nicht eine andere als die brasilianische Staatsbürgerschaft zu besitzen und/oder einen Asylstatus innezuhaben. (vgl. OZ 1; EAM-Akt, AS 19f) Gegenteiliges lässt sich weder den Akten und den behördlichen Registern, noch den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme entnehmen. Der Besitz eines Aufenthaltstitels wurde vom BF nicht behauptet. Zudem behauptete der BF nicht eine andere als die brasilianische Staatsbürgerschaft zu besitzen und/oder einen Asylstatus innezuhaben. vergleiche OZ 1; EAM-Akt, AS 19f) Gegenteiliges lässt sich weder den Akten und den behördlichen Registern, noch den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme entnehmen.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft von XXXX .2026, 10:50 Uhr, bis XXXX .2026, 06:30 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (vgl. SIM-Akt, AS1ff; AS 45), einem Abschiebereicht vom 06.02.2026 (vgl. HRZ-Akt, AS 69) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft von römisch 40 .2026, 10:50 Uhr, bis römisch 40 .2026, 06:30 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA vergleiche SIM-Akt, AS1ff; AS 45), einem Abschiebereicht vom 06.02.2026 vergleiche HRZ-Akt, AS 69) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei.
Die fehlenden Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Dass Bestehen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes, ausgesprochen durch den Staat Italien, beruht auf einer Anfragebeantwortung des italienischen Staates vom 07.01.2026 (vgl. EAM-Akt, AS 17f) sowie einer Einsichtnahme in die SIS-Datenbank. Dass Bestehen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes, ausgesprochen durch den Staat Italien, beruht auf einer Anfragebeantwortung des italienischen Staates vom 07.01.2026 vergleiche EAM-Akt, AS 17f) sowie einer Einsichtnahme in die SIS-Datenbank.
Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen zum BF. So wurde dieser am XXXX .2026 amtsärztlich untersucht und für haftfähig erklärt. (vgl. OZ 6)Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen zum BF. So wurde dieser am römisch 40 .2026 amtsärztlich untersucht und für haftfähig erklärt. vergleiche OZ 6)
Die psychischen „Leiden“ des BF wurden ebenfalls amtsärztlich am XXXX .2026 diagnostiziert (vgl. Anhalteprotokoll III vom XXXX .2026, OZ 6) und wurden besagte Diagnosen auch in der Patientenkartei des BF vermerkt. (vgl. OZ 6) Ferner wurden nicht nur die Bezeichnung der psychischen Leiden/Krankheiten, sondern auch deren ICD-10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten) Code angeführt. Die Selbstverletzung des BF wiederum wurde sowohl in der Patientenkartei (vgl. OZ 6) als auch in der Anhaltedatei, und das Vorbringen von Suizidversuchen sowohl im Anhalteprotokoll III (vgl. OZ 6) als auch in der Patientenkartei protokolliert (vgl. OZ 6). In diesem Kontext ist auch festzuhalten, dass das BFA in seiner Stellungnahme vom 10.02.2026 selbst anerkannte, dass beim BF die Indikation einer psychiatrischen Betreuung, insbesondere aufgrund der – amtsärztlichen – Diagnosen depressive Störung und Transsexualismus bestand und sohin auch bekannt waren (arg: „Auch aus den folgenden amtsärztlichen bzw. psychiatrischen Begutachtung [sic!] ergaben sich keine Zweifel daran, dass der Fremde – wenngleich [sic!] psychiatrische Indikation nicht verkannt wird – im Verfahren in der Lage war Prozesshandlungen zu setzen und deren Auswirkungen einzusehen.“ „… ein einstweiliger Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit im Verfahren vor dem Bundesamt bestellt wurde, liegt vor dem Hintergrund der konkreten psychiatrischen Indikation (depressive Störung; Transsexualismus) kein reales Risiko …“). Die psychischen „Leiden“ des BF wurden ebenfalls amtsärztlich am römisch 40 .2026 diagnostiziert vergleiche Anhalteprotokoll römisch drei vom römisch 40 .2026, OZ 6) und wurden besagte Diagnosen auch in der Patientenkartei des BF vermerkt. vergleiche OZ 6) Ferner wurden nicht nur die Bezeichnung der psychischen Leiden/Krankheiten, sondern auch deren ICD-10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten) Code angeführt. Die Selbstverletzung des BF wiederum wurde sowohl in der Patientenkartei vergleiche OZ 6) als auch in der Anhaltedatei, und das Vorbringen von Suizidversuchen sowohl im Anhalteprotokoll römisch drei vergleiche OZ 6) als auch in der Patientenkartei protokolliert vergleiche OZ 6). In diesem Kontext ist auch festzuhalten, dass das BFA in seiner Stellungnahme vom 10.02.2026 selbst anerkannte, dass beim BF die Indikation einer psychiatrischen Betreuung, insbesondere aufgrund der – amtsärztlichen – Diagnosen depressive Störung und Transsexualismus bestand und sohin auch bekannt waren (arg: „Auch aus den folgenden amtsärztlichen bzw. psychiatrischen Begutachtung [sic!] ergaben sich keine Zweifel daran, dass der Fremde – wenngleich [sic!] psychiatrische Indikation nicht verkannt wird – im Verfahren in der Lage war Prozesshandlungen zu setzen und deren Auswirkungen einzusehen.“ „… ein einstweiliger Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit im Verfahren vor dem Bundesamt bestellt wurde, liegt vor dem Hintergrund der konkreten psychiatrischen Indikation (depressive Störung; Transsexualismus) kein reales Risiko …“).
Die Feststellung, dass der konkrete/korrekte Gesundheitszustand des BF im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht festgestellt wurde beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung desselben. In besagtem Bescheid wurde zum Gesundheitszustand des BF wie folgt festgestellt: „Sie sind gesund und leiden an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung.“ (vgl. Bescheid des BFA vom XXXX .2025, S 8, OZ 7; SIM-Akt, AS 1ff) Eine substantiierte Begründung für diese Feststellung findet sich im besagten Bescheid nicht. So wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bloß pauschal ausgeführt, dass sich die im Bescheid getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes sowie aus der Einvernahme des BF vom XXXX .2026 ergeben würden. Ausführungen dazu, weshalb trotz amtsärztlich attestierter und im ICD-10 Kodex genannter psychischer Leiden davon ausgegangen werde habe können, dass der BF gesund sei und besagte Leiden keinen bestimmten Grad erreicht hätten, fehlen zur Gänze. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den dem BF amtsärztlich attestierten und dem vom BF am 07.01.2026 gezeigten Verhalten (Selbstverletzung) erfolgte sohin nicht. Die Feststellung, dass der konkrete/korrekte Gesundheitszustand des BF im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht festgestellt wurde beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung desselben. In besagtem Bescheid wurde zum Gesundheitszustand des BF wie folgt festgestellt: „Sie sind gesund und leiden an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung.“ vergleiche Bescheid des BFA vom römisch 40 .2025, S 8, OZ 7; SIM-Akt, AS 1ff) Eine substantiierte Begründung für diese Feststellung findet sich im besagten Bescheid nicht. So wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bloß pauschal ausgeführt, dass sich die im Bescheid getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes sowie aus der Einvernahme des BF vom römisch 40 .2026 ergeben würden. Ausführungen dazu, weshalb trotz amtsärztlich attestierter und im ICD-10 Kodex genannter psychischer Leiden davon ausgegangen werde habe können, dass der BF gesund sei und besagte Leiden keinen bestimmten Grad erreicht hätten, fehlen zur Gänze. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den dem BF amtsärztlich attestierten und dem vom BF am 07.01.2026 gezeigten Verhalten (Selbstverletzung) erfolgte sohin nicht.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird zudem – ohne konkret auf den Gesundheitszustand des BF einzugehen – der Gesundheitszustand des BF einzig im Hinblick auf dessen Haftfähigkeit beurteilt. So wurde wie folgt festgehalten: „Es ist weiters aufgrund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.“ Der gegenständlich angefochtene Bescheid lässt darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit den konkreten psychischen Leiden/Erkrankungen des BF, insbesondere im Hinblick auf die damit einhergehenden Auswirkungen im Rahmen der Schubhaftverhängung und letztlich auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit selbiger, vermissen.
In der gegenständlichen Beschwerde wird vom BF unter anderem die mangelhafte Auseinandersetzung des BFA mit dem diffusen psychischen Zustand des BF, sowie das Unterlassen des BFA sich mit dem Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auseinanderzusetzen moniert. Insofern das BFA in seiner Stellungnahme vom 10.02.2026 einzig auf die Prozessfähigkeit des BF Bezug nimmt, gelingt es diesem nicht, dem konkreten Vorbringen des BF substantiiert entgegenzutreten. Ferner wird damit auch keine substantiierte Begründung für die im Bescheid getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und das Fehlen einer Berücksichtigung desselben im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im angefochtenen Bescheid, geboten.
Die dem BF attestierten Leiden waren laut der medizinischen Unterlagen und in Zusammenschau mit der Einvernahme des BF vor dem BFA nicht derart, dass von einem Prozessunfähigkeit des BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme auszugehen war. Der BF war in der Lage seiner Einvernahme vor dem BFA zu folgen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Zudem lassen sich den medizinischen Unterlagen nicht entnehmen, dass der BF aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung des Verfahrens zu verstehen und dementsprechende Handlungen zu setzten. Im Ergebnis lagen jedenfalls zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, dass der BF nicht prozessfähig gewesen wäre. Der bloße Umstand, dass in Bezug auf den BF mittels Gerichtsbeschluss vom XXXX .2026 ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurde, vermag an der gegenständlichen Einschätzung nichts zu ändern, zumal aus besagter Bestellung für den Zeitraum davor nur zu gewinnen ist, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten des BF ergeben. (vgl. 29.02.2024, Ro 2022/16/0019) Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme war weder ein Antrag bzw. eine Anregung auf Bestellung eines Erwachsenenvertreters eingebracht worden, noch wurde der besagte Gerichtsbeschluss getroffen, sodass die Einschätzung der Prozessfähigkeit des BF letztlich auf sein Einvernahmeverhalten am XXXX .2026 und dem amtsärztlichen Befund vom XXXX .2026 zu stützen war. Die dem BF attestierten Leiden waren laut der medizinischen Unterlagen und in Zusammenschau mit der Einvernahme des BF vor dem BFA nicht derart, dass von einem Prozessunfähigkeit des BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme auszugehen war. Der BF war in der Lage seiner Einvernahme vor dem BFA zu folgen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Zudem lassen sich den medizinischen Unterlagen nicht entnehmen, dass der BF aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung des Verfahrens zu verstehen und dementsprechende Handlungen zu setzten. Im Ergebnis lagen jedenfalls zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, dass der BF nicht prozessfähig gewesen wäre. Der bloße Umstand, dass in Bezug auf den BF mittels Gerichtsbeschluss vom römisch 40 .2026 ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurde, vermag an der gegenständlichen Einschätzung nichts zu ändern, zumal aus besagter Bestellung für den Zeitraum davor nur zu gewinnen ist, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten des BF ergeben. vergleiche 29.02.2024, Ro 2022/16/0019) Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme war weder ein Antrag bzw. eine Anregung auf Bestellung eines Erwachsenenvertreters eingebracht worden, noch wurde der besagte Gerichtsbeschluss getroffen, sodass die Einschätzung der Prozessfähigkeit des BF letztlich auf sein Einvernahmeverhalten am römisch 40 .2026 und dem amtsärztlichen Befund vom römisch 40 .2026 zu stützen war.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Rechtliches:
3.1.1 Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.