TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/19 94/19/0245

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der L in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Juli 1993, Zl. 4.331.372/4-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 13. Dezember 1991 den Antrag, ihr Asyl zu gewähren. Anläßlich ihrer Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 15. Februar 1992 gab sie im wesentlichen an, in Nigeria weder aus politischen, noch aus religiösen oder rassischen Gründen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein; sie habe ihren Heimatstaat deshalb verlassen, weil ihr Gatte "Schwierigkeiten" gehabt habe. Er sei als Berufssoldat der nigerianischen Armee Fahrer eines hochrangigen Offiziers gewesen. Dieser habe im Mai 1991 die Regierung stürzen wollen, sei aber verhaftet worden. In der Folge habe auch der Gatte der Beschwerdeführerin verhaftet werden sollen, weshalb sich dieser und die Beschwerdeführerin zur Flucht entschlossen hätten.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. April 1992 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling sei. In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid wiederholte die Beschwerdeführerin im wesentlichen ihr bereits in erster Instanz erstattetes Vorbringen. Darüber hinaus führte sie aus, daß sie von den Soldaten, die nach ihrem Mann gesucht hätten, geschlagen worden sei, da sie den Aufenthaltsort ihres Gatten nicht habe preisgeben wollen. Sie sei mit ihrem Gatten geflohen, da sie sonst "mit Sicherheit weiter verfolgt" worden wäre; die Soldaten hätten "sie solange" verfolgt, "bis sie ihren Mann gefunden hätten".

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, daß diese etwa wegen ihrer politischen Gesinnung persönlich in irgendeiner Form konkret das Ziel von Verfolgungshandlungen gewesen sei oder solche bei allfälliger Heimkehr in ihre Heimat befürchten müsse. Die Gründe der Beschwerdeführerin für das Verlassen ihres Landes bezögen sich allein auf die Schwierigkeiten, die ihr Gatte vor seiner Ausreise in Nigeria gehabt habe. In diesen könne jedoch keine persönliche Verfolgung der Beschwerdeführerin erkannt werden.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtwidrigkeit des bekämpften Bescheides davon ausgeht, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, zu überprüfen, ob tatsächlich im Mai 1991 in Nigeria ein Putschversuch stattgefunden hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat nämlich - ausgehend von den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - durchaus einen solchen Putschversuch in der geschilderten Weise zugrundegelegt. Sie ist auch davon ausgegangen, daß der Gatte der Beschwerdeführerin als Fahrer des am Putsch beteiligten Offiziers gesucht wurde. Rechtlich zutreffend hat aber die belangte Behörde erkannt, daß in einer etwaigen politischen Verfolgung des Gatten der Beschwerdeführerin noch keine Verfolgung aus diesen Gründen ihrer Person selbst zu erblicken ist. Daran ändert auch nichts der erstmals in der Berufung behauptete und in der Beschwerde wiederholte Umstand, daß die Beschwerdeführerin, als sie sich geweigert habe, den Aufenthaltsort ihres Mannes bekanntzugeben, geschlagen worden sei. Selbst dann, wenn die belangte Behörde dieses Vorbringen zu beachten gehabt hätte (vgl. dagegen § 20 Abs. 1 AsylG 1991) könnte in diesem behaupteten Geschehen allenfalls ein Übergriff im Zuge der Fahndung nach dem Gatten der Beschwerdeführerin, nicht jedoch eine Verfolgungsmaßnahme aus politischen Gründen ihr gegenüber gesehen werden, hat doch die Beschwerdeführerin nie behauptet, daß ihr etwa die Beteiligung am Putsch vorgeworfen worden sei. Warum die Beschwerdeführerin - nach ihrem Beschwerdevorbringen - auch dann noch einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, wenn ihr Mann verhaftet worden wäre, ist - anhand des Akteninhaltes - nicht nachvollziehbar.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt die Beschwerdeführerin nur aus, daß die Verständigung unter Beiziehung eines Dolmetschers nicht "zielführend" gewesen sei; da aber auch ihrem Beschwerdevorbringen keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, was sie im Falle einer "zielführenden" Befragung mit Hilfe eines Dolmetschers gesagt hätte, vermag der Gerichtshof nicht vom Vorliegen relevanter Verfahrensmängel auszugehen.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190245.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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