Entscheidungsdatum
11.03.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W243 2305172-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2024, Zl. 1397870405-240878962, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2024, Zl. 1397870405-240878962, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger Indiens, stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.06.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, an Asthma und Herzschlagproblemen zu leiden. Sie nehme regelmäßig Medikamente ein. Befragt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass in Indien ihre Eltern, ihre Schwester und ihr Bruder lebten. Ihre Religionszugehörigkeit sei der Sikhismus und ihre Volksgruppenzugehörigkeit Punjabi. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung genossen und keinen Beruf ausgeübt.
Befragt zu ihrem Reiseweg gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe im November 2023 den Entschluss gefasst, ihr Herkunftsland zu verlassen. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, da ihr Freund XXXX hier wohne. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 17. oder 18.11.2023 unter Verwendung ihres Reisepasses per Flugzeug in Richtung Dubai verlassen. Über Malta, Spanien und ihr unbekannte Länder sei sie schließlich nach Österreich gelangt. Ihren indischen Reisepass habe ihr der Schlepper in Malta abgenommen.Befragt zu ihrem Reiseweg gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe im November 2023 den Entschluss gefasst, ihr Herkunftsland zu verlassen. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, da ihr Freund römisch 40 hier wohne. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 17. oder 18.11.2023 unter Verwendung ihres Reisepasses per Flugzeug in Richtung Dubai verlassen. Über Malta, Spanien und ihr unbekannte Länder sei sie schließlich nach Österreich gelangt. Ihren indischen Reisepass habe ihr der Schlepper in Malta abgenommen.
Als Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin an, sie sei von ihrer Familie in Indien bedroht und geschlagen worden zu sein. Vor etwa vier Jahren habe sie einen Mann, XXXX , kennengelernt. Er habe Grundstücksprobleme mit den Dorfbewohnern gehabt. Es sei auch öfter zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Sie habe von ihrer Familie ausgehend nicht mit ihm zusammen sein dürfen. Die Familie habe von der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX erfahren, woraufhin ihre Familie ihn bedroht habe. Im Jahr 2022 habe XXXX „eine brutale Schießerei gehabt“ und dabei sei sein Bruder ermordet worden. Daraufhin habe XXXX Indien verlassen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin von ihrer Familie geschlagen worden, weshalb XXXX ihr die Ausreise aus Indien finanziert habe. Im Falle einer Rückkehr nach Indien, habe die Beschwerdeführerin Angst, dass sie von ihrer Familie misshandelt werde. Als Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin an, sie sei von ihrer Familie in Indien bedroht und geschlagen worden zu sein. Vor etwa vier Jahren habe sie einen Mann, römisch 40 , kennengelernt. Er habe Grundstücksprobleme mit den Dorfbewohnern gehabt. Es sei auch öfter zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Sie habe von ihrer Familie ausgehend nicht mit ihm zusammen sein dürfen. Die Familie habe von der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 erfahren, woraufhin ihre Familie ihn bedroht habe. Im Jahr 2022 habe römisch 40 „eine brutale Schießerei gehabt“ und dabei sei sein Bruder ermordet worden. Daraufhin habe römisch 40 Indien verlassen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin von ihrer Familie geschlagen worden, weshalb römisch 40 ihr die Ausreise aus Indien finanziert habe. Im Falle einer Rückkehr nach Indien, habe die Beschwerdeführerin Angst, dass sie von ihrer Familie misshandelt werde.
Die EURODAC-Abfrage verlief negativ.
2. Mit Verfahrensanordnung vom 12.06.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens beabsichtigt sei, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass nach der Dublin III-VO Malta der zuständige Mitgliedsstaat für das Verfahren der Beschwerdeführerin sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte daraufhin ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Malta. Mit Schriftsatz vom 24.06.2024 gaben die maltesischen Behörden bekannt, dass die Beschwerdeführerin den maltesischen Behörden unbekannt sei und Malta somit nicht für das Verfahren zuständig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte daraufhin ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Malta. Mit Schriftsatz vom 24.06.2024 gaben die maltesischen Behörden bekannt, dass die Beschwerdeführerin den maltesischen Behörden unbekannt sei und Malta somit nicht für das Verfahren zuständig sei.
In der Folge stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO an Spanien. Mit Schriftsatz vom 27.06.2024 gaben die spanischen Behörden bekannt, es seien keinerlei Daten in Bezug auf die Beschwerdeführerin in Spanien registriert, weshalb Spanien für das Verfahren der Beschwerdeführerin nicht zuständig sei. In der Folge stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 13, Absatz 2, Dublin III-VO an Spanien. Mit Schriftsatz vom 27.06.2024 gaben die spanischen Behörden bekannt, es seien keinerlei Daten in Bezug auf die Beschwerdeführerin in Spanien registriert, weshalb Spanien für das Verfahren der Beschwerdeführerin nicht zuständig sei.
3. Am 12.072024 erging eine Vorfallsmeldung seitens der Betreuungseinrichtung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeführerin vom 04.07.2024 bis 12.07.2024 stationär im Krankenhaus gewesen sei. Nach ihrer Entlassung sei telefonisch seitens des Krankenhauses die Mitteilung ergangen, dass sich die Beschwerdeführerin das Zimmer mit einer Influenza Typ A positiv getesteten Patientin geteilt habe. Da Influenza Typ A meldepflichtig sei, müsste die Beschwerdeführerin für 72 Stunden insoliert werden.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin mit, dass eine Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutzes beabsichtigt sei.
5. Am 17.07.2024 langten medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie folgt ein.
- Arztbericht der Internistischen Notaufnahme des Uniklinikums XXXX vom 03.07.2024 mit den Diagnosen „Sinustachykardie; ACS Ausschluss“;- Arztbericht der Internistischen Notaufnahme des Uniklinikums römisch 40 vom 03.07.2024 mit den Diagnosen „Sinustachykardie; ACS Ausschluss“;
- Vorläufiger Entlassungsbrief des Uniklinikums XXXX vom 11.07.2024 mit den Diagnosen: „akute Pankreatitis offener Ätiologie DD biliär; Mikrozytäre hypochrome Anämie“;- Vorläufiger Entlassungsbrief des Uniklinikums römisch 40 vom 11.07.2024 mit den Diagnosen: „akute Pankreatitis offener Ätiologie DD biliär; Mikrozytäre hypochrome Anämie“;
- Ambulanzbefund des XXXX Klinikums vom 11.06.2024 mit der Diagnose „unauffälliger nasaler Inspektionsbefund“; sowie- Ambulanzbefund des römisch 40 Klinikums vom 11.06.2024 mit der Diagnose „unauffälliger nasaler Inspektionsbefund“; sowie
- Befund der Radiologie XXXX vom 11.06.2024.- Befund der Radiologie römisch 40 vom 11.06.2024.
6. Am 22.07.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab sie unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi zunächst zu Protokoll, dass sie einvernahmefähig sei. Sie sei etwa zehn Tage im Spital aufhältig gewesen und nehme Medikamente ein. Sie habe Magenbeschwerden (Pankreatitis) und leide auch an Herzbeschwerden. Ihr Puls erhöhe sich rasant. Die Beschwerden habe sie seit etwa drei Jahren. Sie habe auch eine Blutanämie und leide an hohem Blutdruck. Weiters habe sie Atembeschwerden aufgrund zusammengezogener Rippen.
Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin neben dem bereits übermittelten vorläufigen Entlassungsbrief des Uniklinikums XXXX vom 12.07.2024 einen Entlassungsschein des Uniklinikums XXXX vom 11.07.2024, wonach die Beschwerdeführerin von 04.07.2024 bis 12.07.2024 stationär aufhältig gewesen sei, vor. Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin neben dem bereits übermittelten vorläufigen Entlassungsbrief des Uniklinikums römisch 40 vom 12.07.2024 einen Entlassungsschein des Uniklinikums römisch 40 vom 11.07.2024, wonach die Beschwerdeführerin von 04.07.2024 bis 12.07.2024 stationär aufhältig gewesen sei, vor.
Zu ihrer Situation in Österreich befragt führte die Beschwerdeführerin an, keine Verwandten im Bereich der Europäischen Union zu haben. Sie habe in Österreich keine Bezugspersonen, von denen sie abhängig sei oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe.
In ihrem Herkunftsland lebten noch ihre Eltern, ihre Schwester sowie ihr Bruder; zu diesen habe sie keinen Kontakt, da sie von ihrem Bruder und ihrem Vater geschlagen worden sei.
Sie wisse nicht, wo sich ihr Lebensgefährte XXXX aufhalte. Den letzten Kontakt habe sie am 03.06.2024 gehabt. Sie hätten sich an ihrem Geburtstag am XXXX kennengelernt und würden seit Ende des Jahres 2021 eine Beziehung führen. Sie wisse nicht, wo sich ihr Lebensgefährte römisch 40 aufhalte. Den letzten Kontakt habe sie am 03.06.2024 gehabt. Sie hätten sich an ihrem Geburtstag am römisch 40 kennengelernt und würden seit Ende des Jahres 2021 eine Beziehung führen.
Die Beschwerdeführerin habe zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre ein College besucht. Gearbeitet habe sie nicht, sondern seien ihre Eltern für sie aufgekommen.
Sie habe im Mai oder Juni 2023 den Entschluss zur Ausreise gefasst, nachdem ihre Familie sie misshandelt habe. Österreich sei ihr Zielland gewesen, da ihr Freund hier gewesen sei. Sie habe am 17.11.2023 ihr Zuhause und schließlich am 18.11.2023 Indien verlassen. Ihr Lebensgefährte sei bereits im Jahr 2022, glaublich im April, ausgereist. Es habe sehr viel Streit mit seinen Onkeln gegeben, weshalb ihn seine Eltern ins Ausland geschickt hätten.
In Spanien habe sie sich von 01.12.2023 bis zum 02.06.2024 aufgehalten und dort auf ihre Weiterreise nach Österreich gewartet. Ihr Freund habe sich immer in Österreich aufgehalten. Ihr Freund sei von Ende Dezember 2023 etwa sechs oder sieben Monate in Portugal aufhältig gewesen. Auf Nachfrage, weshalb ihr Lebensgefährte in seinem Verfahren angegeben habe, dass sich die Beschwerdeführerin in Portugal aufhalte, führte sie an, dass sie seine Beweggründe nicht kenne. Als sie in Spanien aufhältig gewesen sei, sei ihr Lebensgefährte hier in Österreich gewesen. Sie wisse nicht, wann ihr Lebensgefährte wieder nach Österreich eingereist sei. Das letzte Mal habe sie ihren Lebensgefährten in Indien im April 2022 vor seiner Ausreise gesehen.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie im Wesentlichen aus, sie gehöre der Kaste der Jat an und ihr Freund gehöre einer anderen Kaste an, weshalb es keine Einwilligung für ihre Ehe gegeben habe. Ihr Bruder und ihr Vater hätten die Familie ihres Freundes nicht akzeptiert. Einmal hätten ihr Bruder und ihr Vater sie „sehr viel“ auf ihre rechten Oberschenkelseite geschlagen, sodass sie bewusstlos gewesen sei. Ihr Freund habe ihr bei der Ausreise aus Indien geholfen. Daraufhin hätten ihre Eltern sie enterbt. Es müsste Ende 2020 gewesen seien, als ihre Familie von der Beziehung erfahren habe. Sie hätten sich nicht in einem anderen Teil Indiens niederlassen können, da seine Eltern so große Angst um sein Leben gehabt hätten, dass sie ihn einfach ins Ausland geschickt hätten. Da die Mutter ihres Freundes Krebs gehabt habe und sein Bruder angeschossen worden sei, hätte es die finanzielle Situation es nicht erlaubt, dass sie gemeinsam ins Ausland gingen. Ihr Lebensgefährte sei auch im Juli oder August 2021 vom Bruder und Vater der Beschwerdeführerin mit dem Umbringen bedroht worden.
7. Am 29.10.2024 langten folgende weitere medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin ein:
- „Sonographie: Abdomen“ des Röntgeninstituts Ärztezentrum XXXX vom 26.07.2024; sowie - „Sonographie: Abdomen“ des Röntgeninstituts Ärztezentrum römisch 40 vom 26.07.2024; sowie
- zwei Laborbefunde vom 01.08.2024 und 02.09.2024.
8. In weiterer Folge wurden die Niederschriften, die mit dem Lebensgefährten in seinem ersten und zweiten Asylverfahren aufgenommen wurden, zum Akt genommen.
9. Mit Bescheid vom 27.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).9. Mit Bescheid vom 27.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen aufgrund von Widersprüchen, Lücken in ihren Ausführungen und Ungereimtheiten nicht glaubhaft habe machen können. Unabhängig von der Glaubhaftmachung ihres privaten Problems wäre es ihr zumutbar, sich an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftslandes zu wenden. Der indische Staat sei willens und in der Lage, Gesetzesübertretungen zu ahnden. Zudem hätte sie sich durch Übersiedlung in einen anderen Teil Indiens den behaupteten Problemen mit ihrer Familie entziehen können.
Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Indien in eine aussichtslose Lage geriete. Sie sei arbeitsfähig und erreichten ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK, sodass sei in der Lage sei, für ihr Einkommen zu sorgen. Sie verfüge in ihrem Herkunftsstaat zudem über familiäre Anknüpfungspunkte.Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Indien in eine aussichtslose Lage geriete. Sie sei arbeitsfähig und erreichten ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht die Schwelle des Artikel 3, EMRK, sodass sei in der Lage sei, für ihr Einkommen zu sorgen. Sie verfüge in ihrem Herkunftsstaat zudem über familiäre Anknüpfungspunkte.
Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 55 FPG.Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 55, FPG.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.02.2025 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde.
Darin wird bemängelt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und unrichtig seien. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgung in Verbindung mit ihrer Vulnerabilität und ihrer „unreinen“ Kastenzugehörigkeit ließe keine inländische Fluchtalternative zu und seien die indischen Behörden nicht schutzfähig und -willens. Sie sei als alleinstehende Frau in Indien anzusehen und sei es ihr aufgrund der Streitigkeiten nicht möglich zu ihrer Familie Kontakt aufzunehmen. Es werde die Einholung eines länderkundigen Sachverständigen-Gutachtens zur Beurteilung der Situation von Rückkehrerinnen, die alleinstehend seien und einer niedrigen Kaste abstammten, beantragt.
11. Mit Parteiengehör vom 14.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme zum aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Indien (Version 9, Stand 14.04.2025) einzubringen.
12. Mit Schriftsatz vom 17.04.2025 verwies die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung auf Situation von alleinstehenden Frauen in Indien und hielt fest, dass sie eine vulnerable Person ohne familiäre Unterstützung in Indien sei und als alleinstehende Frau ohne Familie nicht sicher im Sinne von Art. 3 EMRK leben könne. Die von ihr vorgebrachte Verfolgung in Verbindung mit ihrer Vulnerabilität ließe keine inländische Fluchtalternative zu und seien die indischen Behörden nicht fähig bzw. gewillt, ihr notwendigen Schutz zu gewährleisten. Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 12. Mit Schriftsatz vom 17.04.2025 verwies die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung auf Situation von alleinstehenden Frauen in Indien und hielt fest, dass sie eine vulnerable Person ohne familiäre Unterstützung in Indien sei und als alleinstehende Frau ohne Familie nicht sicher im Sinne von Artikel 3, EMRK leben könne. Die von ihr vorgebrachte Verfolgung in Verbindung mit ihrer Vulnerabilität ließe keine inländische Fluchtalternative zu und seien die indischen Behörden nicht fähig bzw. gewillt, ihr notwendigen Schutz zu gewährleisten. Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin führt die Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige von Indien. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Sikhismus. Ihre Muttersprache ist Punjabi; sie beherrscht diese in Wort und Schrift.Die Beschwerdeführerin führt die Namen römisch 40 alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige von Indien. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Sikhismus. Ihre Muttersprache ist Punjabi; sie beherrscht diese in Wort und Schrift.
Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie stammt aus XXXX im Bundesstaat Punjab, besuchte in Indien zwölf Jahre die Schule und lebte bis zu ihrer Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und ihrem Bruder. Sie ging keinem Beruf nach und wurde finanziell von ihrer Familie unterstützt. In Indien leben die Eltern und die Geschwister der Beschwerdeführerin, zu welchen sie in Kontakt steht. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie stammt aus römisch 40 im Bundesstaat Punjab, besuchte in Indien zwölf Jahre die Schule und lebte bis zu ihrer Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und ihrem Bruder. Sie ging keinem Beruf nach und wurde finanziell von ihrer Familie unterstützt. In Indien leben die Eltern und die Geschwister der Beschwerdeführerin, zu welchen sie in Kontakt steht.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin war bei ihrer Ausreise im Besitz eines indischen Reisepasses. Sie reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet, ebenso wenig wie ihr Lebensgefährte.
Die Beschwerdeführerin hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen; sie verfügt auch sonst über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Es konnten insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht (in Österreich) festgestellt werden.
1.2. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführerin droht in ihrem Herkunftsstaat weder aufgrund der (vorgebrachten) Beziehung zu dem Mann einer anderen Kaste noch sonst eine (asylrelevante) Verfolgung.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Indien nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
1.3. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Indien:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Indien (Stand 28.11.2023):
COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt (AA 17.5.2023).
Alle Reisenden sollten vorzugsweise gemäß dem in ihrem Land zugelassenen primären Impfplan gegen COVID-19 vollständig geimpft sein (MoHFW 19.7.2023; vgl. BMEIA 21.11.2023). Alle Fluggäste sollten von den am Einreiseort anwesenden Gesundheitsbeamten einer thermischen Untersuchung unterzogen werden. Fluggäste, bei denen während der Untersuchung Symptome festgestellt werden, sind unverzüglich zu isolieren und gemäß dem Gesundheitsprotokoll in eine dafür vorgesehene medizinische Einrichtung zu bringen (MoHFW 19.7.2023). Quarantänepflicht ist nicht vorgesehen (BMEIA 21.11.2023).Alle Reisenden sollten vorzugsweise gemäß dem in ihrem Land zugelassenen primären Impfplan gegen COVID-19 vollständig geimpft sein (MoHFW 19.7.2023; vergleiche BMEIA 21.11.2023). Alle Fluggäste sollten von den am Einreiseort anwesenden Gesundheitsbeamten einer thermischen Untersuchung unterzogen werden. Fluggäste, bei denen während der Untersuchung Symptome festgestellt werden, sind unverzüglich zu isolieren und gemäß dem Gesundheitsprotokoll in eine dafür vorgesehene medizinische Einrichtung zu bringen (MoHFW 19.7.2023). Quarantänepflicht ist nicht vorgesehen (BMEIA 21.11.2023).
POLITISCHE LAGE
Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023).
Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023a).Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023a).
In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind (ÖB New Delhi 7.2023).
Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentra