Entscheidungsdatum
11.03.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W165 2296466-1/4E
W165 2296465-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.07.2024, ZI.: KONS/1534/2024, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 03.04.2024: beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.07.2024, ZI.: KONS/1534/2024, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 03.04.2024: beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) bzw Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), beide syrische Staatsangehörige, sind Geschwister.
Die BF brachten gemeinsam mit einer weiteren Schwester am 20.12.2022 schriftlich und am 27.02.2023 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul), ein. Die BF brachten gemeinsam mit einer weiteren Schwester am 20.12.2022 schriftlich und am 27.02.2023 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul), ein.
Als Bezugsperson wurde der Vater der BF angeführt, dem nach Antragstellung auf internationalen Schutz vom 26.07.2021 mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 07.04.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.
Mit Schreiben vom 03.01.2023 forderte das ÖGK Istanbul die BF zur Vorlage von im Schreiben im Einzelnen genannter Unterlagen binnen acht Monaten ab Erhalt des Schreibens auf, widrigenfalls davon ausgegangen werde, dass ein Interesse am Antrag nicht mehr bestehe.
Die BF legten innerhalb offener Frist folgende Dokumente vor:
- Bescheid des BFA vom 07.04.2022 über die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an eine (angebliche weitere) Tochter der Bezugsperson;
- diverse Unterlagen zur Bezugsperson (Identitätsnachweis, Krankenversicherungsbeleg, ZMR-Auszug);
- Belehrung der BF über die Möglichkeit einer DNA-Analyse sowie Zustimmungserklärung zur Datenverarbeitung bezüglich DNA-Analyse im Rahmen eines Einreiseverfahrens gem. §35 AsylG;
- handschriftliches Schreiben einer Schwester der BF vom 03.03.2023 (in englischer Sprache), wonach sich die Situation der BF als sehr schwierig erweise. Die BF hätten ihr Haus während des Erdbebens verloren und würden nun bei Freunden der Familie in einem kleinen unbeheizten Raum leben. Bereits vor dem Erdbeben sei ihre Mutter verstorben. Ihr kleiner Bruder (BF2) brauche seinen Vater und weine die ganze Zeit. Aufgrund ihrer finanziellen Situation hätten die BF keinen Zugang zu Nahrung in guter Qualität und sei ihnen die Führung eines angenehmen Lebens nicht möglich;
- türkische Sterbeurkunde der Mutter der BF;
- diverse Identitätsnachweise der BF (Reisepässe, Kimliks, Geburtsurkunden)
- Auszüge aus dem syrischen Familien- und Personenregister
Mit E-Mail der rechtlichen Vertretung der BF an das ÖGK Istanbul vom 20.04.2023 wurde erneut auf die prekäre Wohn- und Lebenssituation der BF hingewiesen.
Zu den seitens des ÖGK Istanbul samt Unterlagen an das BFA weitergeleiteten Einreiseanträgen übermittelte das BFA dem ÖGK Istanbul mit Schreiben vom 02.05.2023 eine mit 28.04.2023 bzw 02.05.2023 datierte Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 27.04.2023, wonach die Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter oder Asylberechtigter nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde angeführt, dass die Bezugsperson seit weniger als drei Jahren über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erteilt werden.Zu den seitens des ÖGK Istanbul samt Unterlagen an das BFA weitergeleiteten Einreiseanträgen übermittelte das BFA dem ÖGK Istanbul mit Schreiben vom 02.05.2023 eine mit 28.04.2023 bzw 02.05.2023 datierte Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 27.04.2023, wonach die Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter oder Asylberechtigter nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde angeführt, dass die Bezugsperson seit weniger als drei Jahren über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erteilt werden.
Mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 04.05.2023, wurde den BF die Möglichkeit zur Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Mit Schreiben vom 16.05.2023 erstattete die Rechtsvertreterin der BF eine Stellungnahme an das ÖGK Istanbul. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 07.04.2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Eine Familienzusammenführung sei erst nach Ablauf der Wartefrist möglich, was jedoch eine massive Verletzung des Kindeswohls bedeute. Die Sicherheitslage und Versorgungssituation der BF sei bereits jetzt prekär und seien diese dadurch täglich mehrfachen Gefährdungen ausgesetzt. Die BF würden mit ihrem knapp 21-jährigen Bruder gemeinsam in der Türkei leben. Ihre Mutter sei verstorben. Seither seien die BF auf sich selbst gestellt. Seit dem Erdbeben in der Türkei seien die BF obdachlos und würden abwechselnd bei verschiedenen Bekannten leben. Dies sei jedoch in der Regel nie länger als zehn Tage möglich, weswegen auch ein Schulbesuch nicht möglich sei. Der älteste Sohn der Bezugsperson sei zwar bemüht, sich um die BF zu kümmern, doch sei er damit überfordert. Die BF seien in sehr schlechtem psychischem Zustand. Die Bezugsperson telefoniere zwar täglich mit ihnen, doch könne dies ein Familienleben vor Ort nicht ersetzen. Die BF würden nicht nur dringend Stabilität durch ihre Familie brauchen, sondern sei eine Familienzusammenführung aufgrund des Kindeswohls dringend erforderlich. Aufgrund der nahenden Volljährigkeit einer der BF hätten diese bereits vor Ablauf der drei Jahre Einreisetitel beantragt. Aufgrund der schwierigen Situation der BF vor Ort sei der türkische Rote Halbmond durch das ÖRK kontaktiert worden. Dieser habe sich vor Ort ein aktuelles Bild über die Situation gemacht und festgestellt, dass die BF aufgrund des Todes ihrer Mutter in Trauer und wegen des Erdbebens in Schock seien, zwei Mal ein Umzug in eine andere Stadt notwendig gewesen sei und der Ort, an dem die BF leben würden, nicht sicher und dauerhaft sei. Da die BF keine Genehmigung erhalten hätten, die Stadt zu wechseln, seien sie aus dem Schulsystem ausgeschieden worden. Aus dem gleichen Grund seien ihnen diverse Hilfeleistungen verwehrt und seien sie für Missbrauch anfällig. Unter Berücksichtigung der aktuellen Risiken und prekären Lage erweise sich eine Familienzusammenführung als entscheidend.
Mit Schreiben vom 28.02.2024 übermittelte UNHCR eine durchgeführte Kindeswohlprüfung an die rechtliche Vertretung, die in der Folge dem ÖGK Istanbul zugemittelt wurde. Die Kindeswohlprüfung habe ergeben, dass die Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Vater der BF geboten sei. Im Einzelnen wurde dargelegt, dass die BF derzeit in der Türkei aufhältig und dort als Flüchtlinge registriert seien. Im September 2023 sei seitens der UNHCR Türkei gemeinsam mit der UNHCR Partnerorganisation SGDD-ASAM eine Kindeswohlprüfung durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass die BF mit ihrem älteren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei leben würden. Nachdem das Haus, in dem sie gewohnt hätten, durch das Erdbeben vom 06.02.2023 zerstört worden sei, hätten sie ca. eine Woche in einem Park im Freien verbracht, bis sie zu Bekannten in eine andere Stadt gezogen seien. Die BF würden trotz Unterstützung durch das ESSN in einer prekären wirtschaftlichen Situation leben. Der Bruder der BF, der sich um diese kümmere, habe keine fixe Arbeit und somit kein regelmäßiges Einkommen. In der Türkei gebe es mit Ausnahme einer Großmutter väterlicherseits, die nach Deutschland zu Verwandten zu ziehen beabsichtige, keine Verwandten. Zwei BF seien seit dem Erdbeben psychisch nicht mehr in der Lage, in die Schule bzw. den Kindergarten zu gehen. Die BF seien durch den Tod ihrer Mutter und das Erdbeben psychisch schwer belastet und sei es für das Kindeswohl außerordentlich wichtig, ihr psychisches Wohlbefinden zu fördern. Eine Familienzusammenführung mit dem Vater würde zu einer Verbesserung des psychosozialen Wohlbefindens und des Sicherheitsgefühls der BF führen. Im Falle eines weiteren Verbleibs der BF bei ihrem älteren Bruder sei davon auszugehen, dass dieser nicht einmal die Grundbedürfnisse der Geschwister erfüllen könnte. Gesamtbetrachtet komme man zu dem Schluss, dass eine Familienzusammenführung mit der Bezugsperson essenziell für die psychische Gesundheit und persönliche Entwicklung im Sinne des Kindeswohls empfohlen werde und würde eine solche auch den Wünschen und Bedürfnissen der BF entsprechen. Eine Kindeswohlprüfung betreffend XXXX sei im Hinblick auf ihre Volljährigkeit seit dem XXXX nicht durchgeführt worden. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass es sich bei dieser um eine junge Erwachsene handle, die wirtschaftlich von ihren Angehörigen abhängig sei und eine außerordentlich enge Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen und ihrem kleinen Bruder habe, für den sie gleichsam die Mutterrolle übernommen habe. Zudem habe sie während ihrer Kindheit zahlreiche traumatische Erlebnisse wie Krieg, Flucht, Trennung von ihrem Vater, den Tod ihrer Mutter sowie das verheerende Erdbeben in der Türkei durchgemacht, was sie psychisch schwer belastet habe.Mit Schreiben vom 28.02.2024 übermittelte UNHCR eine durchgeführte Kindeswohlprüfung an die rechtliche Vertretung, die in der Folge dem ÖGK Istanbul zugemittelt wurde. Die Kindeswohlprüfung habe ergeben, dass die Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Vater der BF geboten sei. Im Einzelnen wurde dargelegt, dass die BF derzeit in der Türkei aufhältig und dort als Flüchtlinge registriert seien. Im September 2023 sei seitens der UNHCR Türkei gemeinsam mit der UNHCR Partnerorganisation SGDD-ASAM eine Kindeswohlprüfung durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass die BF mit ihrem älteren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei leben würden. Nachdem das Haus, in dem sie gewohnt hätten, durch das Erdbeben vom 06.02.2023 zerstört worden sei, hätten sie ca. eine Woche in einem Park im Freien verbracht, bis sie zu Bekannten in eine andere Stadt gezogen seien. Die BF würden trotz Unterstützung durch das ESSN in einer prekären wirtschaftlichen Situation leben. Der Bruder der BF, der sich um diese kümmere, habe keine fixe Arbeit und somit kein regelmäßiges Einkommen. In der Türkei gebe es mit Ausnahme einer Großmutter väterlicherseits, die nach Deutschland zu Verwandten zu ziehen beabsichtige, keine Verwandten. Zwei BF seien seit dem Erdbeben psychisch nicht mehr in der Lage, in die Schule bzw. den Kindergarten zu gehen. Die BF seien durch den Tod ihrer Mutter und das Erdbeben psychisch schwer belastet und sei es für das Kindeswohl außerordentlich wichtig, ihr psychisches Wohlbefinden zu fördern. Eine Familienzusammenführung mit dem Vater würde zu einer Verbesserung des psychosozialen Wohlbefindens und des Sicherheitsgefühls der BF führen. Im Falle eines weiteren Verbleibs der BF bei ihrem älteren Bruder sei davon auszugehen, dass dieser nicht einmal die Grundbedürfnisse der Geschwister erfüllen könnte. Gesamtbetrachtet komme man zu dem Schluss, dass eine Familienzusammenführung mit der Bezugsperson essenziell für die psychische Gesundheit und persönliche Entwicklung im Sinne des Kindeswohls empfohlen werde und würde eine solche auch den Wünschen und Bedürfnissen der BF entsprechen. Eine Kindeswohlprüfung betreffend römisch 40 sei im Hinblick auf ihre Volljährigkeit seit dem römisch 40 nicht durchgeführt worden. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass es sich bei dieser um eine junge Erwachsene handle, die wirtschaftlich von ihren Angehörigen abhängig sei und eine außerordentlich enge Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen und ihrem kleinen Bruder habe, für den sie gleichsam die Mutterrolle übernommen habe. Zudem habe sie während ihrer Kindheit zahlreiche traumatische Erlebnisse wie Krieg, Flucht, Trennung von ihrem Vater, den Tod ihrer Mutter sowie das verheerende Erdbeben in der Türkei durchgemacht, was sie psychisch schwer belastet habe.
Mit neuerlicher Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 03.04.2024 sowie angeschlossener Stellungnahme vom 20.03.2024 wurde festgehalten, dass die Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter weiterhin als nicht wahrscheinlich erachtet werde, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. Eine Umgehung dieser Norm durch Art. 8 EMRK sei nicht möglich. Daran vermöge auch die Stellungnahme von UNHCR vom 28.02.2024 nichts zu ändern.Mit neuerlicher Mitteilung des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 03.04.2024 sowie angeschlossener Stellungnahme vom 20.03.2024 wurde festgehalten, dass die Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter weiterhin als nicht wahrscheinlich erachtet werde, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. Eine Umgehung dieser Norm durch Artikel 8, EMRK sei nicht möglich. Daran vermöge auch die Stellungnahme von UNHCR vom 28.02.2024 nichts zu ändern.
Mit Bescheiden vom 03.04.2024 wies das ÖGK Istanbul die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Eine Umgehung der Wartefrist mittels Art. 8 EMRK sei nicht möglich.Mit Bescheiden vom 03.04.2024 wies das ÖGK Istanbul die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Eine Umgehung der Wartefrist mittels Artikel 8, EMRK sei nicht möglich.
Am 29.04.2024 brachten die BF Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide ein. Die Einreise der BF sei aufgrund von Art. 2, 3, und 8 EMRK dringend geboten. Eine Familienzusammenführung liege eindeutig im Kindeswohl, wobei sich die Behörde weder mit diesem auseinandergesetzt noch Erwägungen zu Art. 8 EMRK angestellt habe.Am 29.04.2024 brachten die BF Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide ein. Die Einreise der BF sei aufgrund von Artikel 2, 3,, und 8 EMRK dringend geboten. Eine Familienzusammenführung liege eindeutig im Kindeswohl, wobei sich die Behörde weder mit diesem auseinandergesetzt noch Erwägungen zu Artikel 8, EMRK angestellt habe.
Mit E-Mail der rechtlichen Vertretung an das ÖGK Istanbul vom 30.04.2024 wurde der gemeinsam mit den BF gestellte Einreiseantrag einer weiteren Schwester zurückgezogen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen des ÖGK Istanbul vom 04.07.2024 wurden die Beschwerden BF gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidungen des ÖGK Istanbul vom 04.07.2024 wurden die Beschwerden BF gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Am 09.07.2024 wurden Vorlageanträge gemäß § 15 VwGVG an das ÖGK Istanbul gestellt.Am 09.07.2024 wurden Vorlageanträge gemäß Paragraph 15, VwGVG an das ÖGK Istanbul gestellt.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.07.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2024, wurden die Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF sind syrische Staatsangehörige und stellten gemeinsam mit einer weiteren Schwester am 20.12.2022 schriftlich und am 27.02.2023 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die BF sind syrische Staatsangehörige und stellten gemeinsam mit einer weiteren Schwester am 20.12.2022 schriftlich und am 27.02.2023 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der Vater der BF angeführt, dem nach Antragstellung am 26.07.2021 mit Bescheid des BFA vom 07.04.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.
Im Zeitpunkt der Antragstellung war die BF1 minderjährig. Der BF2 war im Zeitpunkt der Antragstellung vier Jahre alt. Die weitere antragstellende Schwester war im Zeitpunkt der (schriftlichen) Antragseinbringung ebenfalls minderjährig.
Die Mutter der BF ist am 03.07.2022 verstorben. Ein Nachweis über die Obsorgeregelung nach dem Tod der Mutter ist im Akt nicht vorhanden. Eine Zustimmungserklärung der nach dem Tod der Mutter für die BF obsorgeberechtigten Person zur Antragseinbringung der BF1 liegt im Akt nicht ein. Eine der Rechtsvertretung seitens der obsorgeberechtigten Person erteilte Vollmacht zur Einbringung der Anträge der BF liegt im Akt nicht ein.
Die Einreiseanträge wurden vor Ablauf der gesetzlichen dreijährigen Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt.Die Einreiseanträge wurden vor Ablauf der gesetzlichen dreijährigen Wartefrist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gestellt.
Die Behörde nahm keine Abwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK vor und setzte sich nicht mit der Frage des Kindeswohls auseinander. Die Behörde nahm keine Abwägung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK vor und setzte sich nicht mit der Frage des Kindeswohls auseinander.
Die weitere antragstellende Schwester der BF zog ihren Antrag auf Familienzusammenführung nach Bescheiderlassung mit per E-Mail übermitteltem Schreiben der Rechtsvertretung an das ÖGK Istanbul vom 30.04.2024 zurück und brachte keine Beschwerde gegen den Bescheid ein.
Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide und Vorlageanträge nach Erlassung bestätigender Beschwerdevorentscheidungen des ÖGK Istanbul wurden nur von den verfahrensgegenständlichen BF eingebracht.
Darüber hinaus wird der unter Pkt. I. wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.Darüber hinaus wird der unter Pkt. römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. 1 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson folgt aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) zur Bezugsperson und dem diesbezüglich ergangenen Bescheid des BFA vom 07.04.2022.
Die Feststellung zum Tod der Mutter der BF am 03.07.2022 gründet sich auf die im Akt einliegende türkische Sterbeurkunde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[…]
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
[…]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet: Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5).
Solche zur Behebung berechtigende Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegen fallgegenständlich vor. Solche zur Behebung berechtigende Ermittlungslücken im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG liegen fallgegenständlich vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt der Botschaft diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt der Botschaft diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass beide BF im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Einreiseanträge minderjährig waren. Die BF1 ist mittlerweile volljährig und hat ihre Volljährigkeit am XXXX erreicht. Der BF2 war bei Antragseinbringung vier Jahre alt und ist als nunmehr Siebenjähriger nach wie vor minderjährig. Die Mutter der BF ist am 03.07.2022 verstorben. Eine Zustimmungse