Entscheidungsdatum
12.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W215 2310240-1/12E
W215 2310241-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zahlen
1) 1379592507/232554155 und 2) 1386602804/240330452, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zahlen , 1) 1379592507/232554155 und 2) 1386602804/240330452, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG),
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-Verfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist die Mutter der minderjährigen zweitbeschwerdeführenden Partei (P2).
1. erstinstanzliche Verfahren:
P1 reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in ihrer Erstbefragung an, dass sie Usbekistan problemlos legal am XXXX mit dem Flugzeug verlassen habe, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Anstellung als Au-Pair bekommen hat. Dort sei sie schwanger geworden und danach am XXXX mit dem Zug nach Österreich gereist. Sie könne nicht nach Usbekistan zurück, weil der islamische Glaube uneheliche Schwangerschaften verbiete und ihre Eltern P1 töten würden. P1 reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in ihrer Erstbefragung an, dass sie Usbekistan problemlos legal am römisch 40 mit dem Flugzeug verlassen habe, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Anstellung als Au-Pair bekommen hat. Dort sei sie schwanger geworden und danach am römisch 40 mit dem Zug nach Österreich gereist. Sie könne nicht nach Usbekistan zurück, weil der islamische Glaube uneheliche Schwangerschaften verbiete und ihre Eltern P1 töten würden.
Am XXXX brachte P1 Kopien ihres usbekischen Reisepasses und eine Kopie ihres am XXXX ausgestellten Mutter-Kind-Passes in Vorlage; der errechnete Geburtstermin ihres Kindes war der XXXX .Am römisch 40 brachte P1 Kopien ihres usbekischen Reisepasses und eine Kopie ihres am römisch 40 ausgestellten Mutter-Kind-Passes in Vorlage; der errechnete Geburtstermin ihres Kindes war der römisch 40 .
Am XXXX stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der von P1 erstatteten Angaben ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO an die Bundesrepublik Deutschland. Mit Schreiben vom XXXX gaben die deutschen Behörden an, dass P1 in Deutschland keinen Asylantrag gestellt habe. Es sei eine Fiktionsbescheinigung zum XXXX mit dem Ablaufdatum XXXX erteilt worden. P1 sei bereits am XXXX ins Ausland fortgezogen.Am römisch 40 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der von P1 erstatteten Angaben ein Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin III-VO an die Bundesrepublik Deutschland. Mit Schreiben vom römisch 40 gaben die deutschen Behörden an, dass P1 in Deutschland keinen Asylantrag gestellt habe. Es sei eine Fiktionsbescheinigung zum römisch 40 mit dem Ablaufdatum römisch 40 erteilt worden. P1 sei bereits am römisch 40 ins Ausland fortgezogen.
P2 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. P1 befand sich von XXXX bis XXXX , aufgrund der Geburt von P2, stationär im Krankenhaus. P2 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. P1 befand sich von römisch 40 bis römisch 40 , aufgrund der Geburt von P2, stationär im Krankenhaus.
Von XXXX bis XXXX waren P1 und P2 nicht in der Grundversorgungseinrichtung anwesend.Von römisch 40 bis römisch 40 waren P1 und P2 nicht in der Grundversorgungseinrichtung anwesend.
Am XXXX stellte P1 für P2 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 stellte P1 für P2 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX wurden P1 und P2 von ihrer Grundversorgungsadresse abgemeldet.Am römisch 40 wurden P1 und P2 von ihrer Grundversorgungsadresse abgemeldet.
Es bestand von XXXX bis XXXX keine aufrechte Wohnsitz- oder Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet. Es bestand von römisch 40 bis römisch 40 keine aufrechte Wohnsitz- oder Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet.
Mit Aktenvermerk vom XXXX musste das Asylverfahren von P1 - mangels aufrechter Meldung von P1 im Bundesgebiet - eingestellt und gleichzeitig wegen Entziehung vom Asylverfahren ein Festnahmeauftrag angeordnet werden.Mit Aktenvermerk vom römisch 40 musste das Asylverfahren von P1 - mangels aufrechter Meldung von P1 im Bundesgebiet - eingestellt und gleichzeitig wegen Entziehung vom Asylverfahren ein Festnahmeauftrag angeordnet werden.
Nachdem P1 ab XXXX über eine Hauptwohnsitzmeldung verfügte, wurde der Festnahmeauftrag am XXXX widerrufen.Nachdem P1 ab römisch 40 über eine Hauptwohnsitzmeldung verfügte, wurde der Festnahmeauftrag am römisch 40 widerrufen.
Zu ihrer niederschriftlichen Befragung am XXXX erschien P1 nicht, woraufhin die zuständige Landespolizeidirektion um Zustellung einer neuerlichen Ladung ersucht wurde. Gleichzeitig erging das Ersuchen um Hauserhebung, ob P1 an der angegebenen Adresse noch wohnhaft sei.Zu ihrer niederschriftlichen Befragung am römisch 40 erschien P1 nicht, woraufhin die zuständige Landespolizeidirektion um Zustellung einer neuerlichen Ladung ersucht wurde. Gleichzeitig erging das Ersuchen um Hauserhebung, ob P1 an der angegebenen Adresse noch wohnhaft sei.
Mit Bericht vom XXXX gab die zuständige Landespolizeidirektion bekannt, dass erfolglos versucht worden sei, P1 an ihrer Meldeadresse anzutreffen. Es sei jedoch gelungen, den Unterkunftgeber zu kontaktieren, woraufhin dieser gemeinsam mit P1 in der Dienststelle erschienen sei. Dort habe P1 angegeben, dass sie gerade dabei sei auszuziehen und eine entsprechende Ummeldung veranlasst werde.Mit Bericht vom römisch 40 gab die zuständige Landespolizeidirektion bekannt, dass erfolglos versucht worden sei, P1 an ihrer Meldeadresse anzutreffen. Es sei jedoch gelungen, den Unterkunftgeber zu kontaktieren, woraufhin dieser gemeinsam mit P1 in der Dienststelle erschienen sei. Dort habe P1 angegeben, dass sie gerade dabei sei auszuziehen und eine entsprechende Ummeldung veranlasst werde.
In Folge konnte erst am 23.01.2025 die niederschriftliche Befragung von P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stattfinden, in der P1 ihre Angaben zu den, in der Erstbefragung kurz genannten, Fluchtgründen näher ausführte. Für den minderjährigen P2 wurden keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen vorgebracht.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zahlen
1) 1379592507/232554155 und 2) 1386602804/240330452, wurden die Anträge auf internationalen Schutz in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zahlen , 1) 1379592507/232554155 und 2) 1386602804/240330452, wurden die Anträge auf internationalen Schutz in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.).
2. Beschwerdeverfahren:
Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von P1 und P2 vom 25.02.2025, zugestellt am 04.03.2025, wurden fristgerecht mit Schriftsätzen vom 24.03.2025, gegenständliche Beschwerden wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit der Verfahren und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Weites wird auszugsweise das bisherige Vorbringen von P1 wiederholt.
Die Beschwerdevorlagen vom 25.03.2025 langten am 03.04.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde mit Ladungen vom 14.05.2025 für den 07.07.2025 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
In einer Stellungnahme vom 27.05.2025 wurde vorgebracht, P1 sei im Fall einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen sowie aufgrund ihrer Religion drohe. Außerdem sei P1 gefährdet, mit P2 in eine ausweglose und existenzbedrohende Situation zu geraten, da sie auf sich allein gestellt sei. In Vorlage gebracht wurden ihr Taufschein vom XXXX und zwei vom 09.05.2025 stammende Accord Anfragebeantwortungen zu den Themen „Lage für alleinstehende Frauen mit (insbesondere unehelichen) Kindern im städtischen und ländlichen Raum, Auswirkungen von Konversion zum Christentum“ sowie „Verfügbarkeit von Frauenhäusern und anderen Opferschutzeinrichtungen für Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind“.In einer Stellungnahme vom 27.05.2025 wurde vorgebracht, P1 sei im Fall einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen sowie aufgrund ihrer Religion drohe. Außerdem sei P1 gefährdet, mit P2 in eine ausweglose und existenzbedrohende Situation zu geraten, da sie auf sich allein gestellt sei. In Vorlage gebracht wurden ihr Taufschein vom römisch 40 und zwei vom 09.05.2025 stammende Accord Anfragebeantwortungen zu den Themen „Lage für alleinstehende Frauen mit (insbesondere unehelichen) Kindern im städtischen und ländlichen Raum, Auswirkungen von Konversion zum Christentum“ sowie „Verfügbarkeit von Frauenhäusern und anderen Opferschutzeinrichtungen für Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind“.
Zur Beschwerdeverhandlung am 07.07.2025 erschienen P1 und ihre Vertreterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 15.05.2025 entschuldigt und Abweisungen der Beschwerden beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
Mit Stellungnahme vom 21.07.2025 brachte P1 vor, dass sie auch in der Hauptstadt oder in anderen Teilen der Republik Usbekistan keinen Schutz finden könne, da ihr Vater aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit viel unterwegs sei und landesweit über Bekannte verfüge.
Mit Parteiengehör vom 22.01.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2025 zum Thema „Sozialhilfen für Alleinstehende in Usbekistan“.
Dazu langten keine Stellungnahmen im Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
a) persönliche Verhältnisse:
Die Identität und die Staatsangehörigkeit von P1 stehen fest. P1 ist die alleinerziehende Mutter des am XXXX im Bundesgebiet (nach)geborenen P2. Der Vater von P2 ist in der Geburtsurkunde nicht eingetragen.Die Identität und die Staatsangehörigkeit von P1 stehen fest. P1 ist die alleinerziehende Mutter des am römisch 40 im Bundesgebiet (nach)geborenen P2. Der Vater von P2 ist in der Geburtsurkunde nicht eingetragen.
P1 und P2 sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan und beide gehören der Volksgruppen der Usbeken an. P1 spricht Usbekisch, Russisch, Türkisch und verfügt über geringe Deutschkenntnisse. P1 war zum Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise nach Österreich moslemischen Glaubens.
P1 stammt aus XXXX , und lebte dort gemeinsam mit ihren Eltern in einem Haus, das im Eigentum ihres Vaters steht. Der Vater von P1 XXXX , in denen er XXXX .P1 stammt aus römisch 40 , und lebte dort gemeinsam mit ihren Eltern in einem Haus, das im Eigentum ihres Vaters steht. Der Vater von P1 römisch 40 , in denen er römisch 40 .
P1 besuchte in der Republik Usbekistan neun Jahre die Mittelschule und absolvierte anschließend in der Berufsschule eine dreijährige Ausbildung als XXXX . Danach studierte P1 zwei Jahre in der Ukraine, schloss das Studium allerdings nicht ab. In der Ukraine besuchte sie zudem Kurse als XXXX .P1 besuchte in der Republik Usbekistan neun Jahre die Mittelschule und absolvierte anschließend in der Berufsschule eine dreijährige Ausbildung als römisch 40 . Danach studierte P1 zwei Jahre in der Ukraine, schloss das Studium allerdings nicht ab. In der Ukraine besuchte sie zudem Kurse als römisch 40 .
b) Verfahrensverläufe:
P1 reiste problemlos legal vom Herkunftsstaat am XXXX mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland um dort als Au-Pair zu arbeiten. Laut Auskunft deutscher Behördenvertreter verzog P1 jedoch bereits am XXXX ins Ausland.P1 reiste problemlos legal vom Herkunftsstaat am römisch 40 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland um dort als Au-Pair zu arbeiten. Laut Auskunft deutscher Behördenvertreter verzog P1 jedoch bereits am römisch 40 ins Ausland.
P1 hingegen behauptete, erst am XXXX mit dem Zug illegal nach Österreich eingereist zu sein.P1 hingegen behauptete, erst am römisch 40 mit dem Zug illegal nach Österreich eingereist zu sein.
Am XXXX erhielt P1, während ihres illegalen Aufenthalts in Österreich, einen Mutter-Kind-Pass, stellte zu diesem Zeitpunkt allerdings noch keinen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 erhielt P1, während ihres illegalen Aufenthalts in Österreich, einen Mutter-Kind-Pass, stellte zu diesem Zeitpunkt allerdings noch keinen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Folge kam P1 monatelang ihrer Meldeverpflichtung nicht nach und entzog sich bewusst den österreichischen Behörden, ehe sie am XXXX erstmals eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vornahm und einen Tag später, am XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge kam P1 monatelang ihrer Meldeverpflichtung nicht nach und entzog sich bewusst den österreichischen Behörden, ehe sie am römisch 40 erstmals eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vornahm und einen Tag später, am römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Für den am XXXX geborenen P2 brachte sie am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz ein.Für den am römisch 40 geborenen P2 brachte sie am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
P1 und P2 waren von XXXX bis XXXX in ihrer Grundversorgungseinrichtung abwesend und verfügten in der Zeit von XXXX bis XXXX abermals über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, weshalb die Asylverfahren mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingestellt werden und wegen Entziehung vom Asylverfahren ein Festnahmeauftrag angeordnet werden musste, der erst nach Bekanntgabe des Aufenthaltsortes am XXXX widerrufen werden konnte.P1 und P2 waren von römisch 40 bis römisch 40 in ihrer Grundversorgungseinrichtung abwesend und verfügten in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 abermals über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, weshalb die Asylverfahren mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingestellt werden und wegen Entziehung vom Asylverfahren ein Festnahmeauftrag angeordnet werden musste, der erst nach Bekanntgabe des Aufenthaltsortes am römisch 40 widerrufen werden konnte.
P1 erschien nicht zur niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX . P1 erschien nicht zur niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .
Daraufhin versuchte die zuständige Landespolizeidirektion, im Rahmen eines Erhebungsersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, P1 eine neuerliche Ladung an ihre Meldeadresse zuzustellen. Als dies erfolglos war, gelang der Landespolizeidirektion eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Unterkunftgeber von P1, woraufhin dieser gemeinsam mit P1 in der Dienststelle erschien und ihr dort eine Ladung für die niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2025 übergeben werden konnte.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zahlen
1) 1379592507/232554155 und 2) 1386602804/240330452, wurden die Anträge auf internationalen Schutz in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zahlen , 1) 1379592507/232554155 und 2) 1386602804/240330452, wurden die Anträge auf internationalen Schutz in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.).
Nach fristgerecht gegen die Bescheide von P1 und P2 erhobenen Beschwerden wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
c) Fluchtgründe:
Zur Vorverfolgung von P1:
Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 im Herkunftsstaat bereits Opfer von Gewalt durch ihren Vater wurde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass P1 die Republik Usbekistan deshalb verlassen hat, weil sie während ihres Studienaufenthaltes in der Ukraine von einem Christen schwanger wurde und aus diesem Grund von ihrem Vater derart geschlagen wurde, dass sie eine Fehlgeburt erlitt und in weiterer Folge mehrere Monate zu Hause eingesperrt und misshandelt wurde, bis ihr von dort im XXXX die Flucht nach Moskau gelang.Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 im Herkunftsstaat bereits Opfer von Gewalt durch ihren Vater wurde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass P1 die Republik Usbekistan deshalb verlassen hat, weil sie während ihres Studienaufenthaltes in der Ukraine von einem Christen schwanger wurde und aus diesem Grund von ihrem Vater derart geschlagen wurde, dass sie eine Fehlgeburt erlitt und in weiterer Folge mehrere Monate zu Hause eingesperrt und misshandelt wurde, bis ihr von dort im römisch 40 die Flucht nach Moskau gelang.
P1 verließ ihren Herkunftsstaat vielmehr im XXXX legal mit ihrem usbekischen Reisepass und reiste mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland, um dort als Au-Pair zu arbeiten. Dort erhielt sie eine Fiktionsbescheinigung zum XXXX mit Ablaufdatum XXXX ; am XXXX wurde ihr Fortzug ins Ausland registriert. Von Deutschland begab sich P1 zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich, stellte jedoch erst nach monatelangem illegalen Aufenthalt, währenddessen sich als sogenanntes „U-Boot” bewusst den österreichischen Behörden entzog, am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den am XXXX geborenen P2 brachte P1 am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz ein.P1 verließ ihren Herkunftsstaat vielmehr im römisch 40 legal mit ihrem usbekischen Reisepass und reiste mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland, um dort als Au-Pair zu arbeiten. Dort erhielt sie eine Fiktionsbescheinigung zum römisch 40 mit Ablaufdatum römisch 40 ; am römisch 40 wurde ihr Fortzug ins Ausland registriert. Von Deutschland begab sic