TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/12 W137 2331823-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2026
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Entscheidungsdatum

12.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art22a Abs2
DSG §1 Abs1
IFG §1
IFG §10
IFG §11 Abs2
IFG §11 Abs3
IFG §2
IFG §6
IFG §8 Abs1
IFG §8 Abs2
IFG §9 Abs1
IFG §9 Abs2
IFG §9 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Spruch


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W137 2331823-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid XXXX , 1010 Wien, 2025-0.713.736, betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid römisch 40 , 1010 Wien, 2025-0.713.736, betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt:

A)       

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und XXXX gemäß § 9 Abs. 1 und 2 iVm § 11 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 52/2025 aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, Informationsfreiheitsgesetz - IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025, aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

Den dienstlichen Terminkalender oder einen Auszug der Einträge des Terminkalenders XXXX (der Republik Österreich) betreffend den Zeitraum 03.03.2025 bis 03.09.2025 mit folgenden Einschränkungen:Den dienstlichen Terminkalender oder einen Auszug der Einträge des Terminkalenders römisch 40 (der Republik Österreich) betreffend den Zeitraum 03.03.2025 bis 03.09.2025 mit folgenden Einschränkungen:

1.       Entfall der Rubrik „Ort“

2.       Möglichkeit der Schwärzung einzelner Termine aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung

3.       Möglichkeit der Schwärzung/Anonymisierung einzelner Namen aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer/Antragsteller), innenpolitischer Redakteur der Tageszeitung XXXX , beantragte mit an XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) gerichtetem E-Mail vom 04.09.2025 Zugang zu folgenden Informationen nach dem IFG: 1. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer/Antragsteller), innenpolitischer Redakteur der Tageszeitung römisch 40 , beantragte mit an römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) gerichtetem E-Mail vom 04.09.2025 Zugang zu folgenden Informationen nach dem IFG:

„Übermittlung einer Kopie bzw. eines Auszugs aller Einträge des beruflichen, XXXX geführten, Kalenders von XXXX im Zeitraum vom 3.3. bis 3.9.2025“„Übermittlung einer Kopie bzw. eines Auszugs aller Einträge des beruflichen, römisch 40 geführten, Kalenders von römisch 40 im Zeitraum vom 3.3. bis 3.9.2025“

Ergänzend verwies der Beschwerdeführer auf seine berufliche Funktion sowie die Sonderregelung des § 10 Abs. 2 IFG. Ergänzend verwies der Beschwerdeführer auf seine berufliche Funktion sowie die Sonderregelung des Paragraph 10, Absatz 2, IFG.

2.       Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer am 02.10.2025 mit Schreiben vom 01.10.2025 mit, dass seinem Informationsbegehren nicht vollumfänglich entsprochen werden könne und führt dazu aus: „Aus dem Kalender wurden in dem vom Informationsbegehren umfassten Zeitraum die Einträge am ersten Mittwoch eines jeden Monats in ein Dokument überführt, welches wir Ihnen in der Beilage zu diesem Schreiben übermitteln. Dabei wurden zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten Namen anonymisiert, etwa durch Formulierungen wie „Mitarbeiter des BKA“. Darüber hinaus wurden aus Gründen der Einheitlichkeit allgemein bekannte Funktionsbezeichnungen gewählt…“

Ergänzend wurde auf das Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung und die unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Organs durch die hohe Anzahl der Kalendereinträge verwiesen. Beigelegt war dem Schreiben eine Auflistung fast aller Termine vom 05.03., 02.04., 07.05., 04.06., 02.07., 06.08. sowie 03.09.2025 (ohne Hinweis auf den Entfall einzelner Einträge) in der zuvor dargestellten Form.

3.       Hierauf beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.10.2025 die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.3. Hierauf beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.10.2025 die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG.

4.       Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 21.11.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Zugang zur Information entsprechend dem Antrag vom 04.09.2025 teilweise nicht gewährt werde.

Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Terminkalender XXXX „Angaben über (regelmäßige) Aufenthaltsort und eng getaktete Zeitpläneenthält, könnte deren Veröffentlichung zu einer Gefährdung XXXX führen sowie Maßnahmen zu seinem Personenschutz erheblich beeinträchtigen. Zudem betreffen Termine häufig vorbereitende Beratungen, vertrauliche Gespräche und Abstimmungen zur Arbeit der Bundesregierung und somit den Geheimhaltungsgrund der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG). Schließlich enthalten zahlreiche Kalendereinträge personenbezogene Daten Dritter, deren Geheimhaltung (Anonymisierung) gemäß § 6 Abs. 1 lit. a IFG geboten sein kann.“ Eine entsprechende Überprüfung der mehr als 1.000 Kalendereinträge würde damit die Tätigkeit des Organs unverhältnismäßig beeinträchtigen. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Terminkalender römisch 40 „Angaben über (regelmäßige) Aufenthaltsort und eng getaktete Zeitpläneenthält, könnte deren Veröffentlichung zu einer Gefährdung römisch 40 führen sowie Maßnahmen zu seinem Personenschutz erheblich beeinträchtigen. Zudem betreffen Termine häufig vorbereitende Beratungen, vertrauliche Gespräche und Abstimmungen zur Arbeit der Bundesregierung und somit den Geheimhaltungsgrund der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG). Schließlich enthalten zahlreiche Kalendereinträge personenbezogene Daten Dritter, deren Geheimhaltung (Anonymisierung) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, IFG geboten sein kann.“ Eine entsprechende Überprüfung der mehr als 1.000 Kalendereinträge würde damit die Tätigkeit des Organs unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Zudem würde weder die Rolle des Antragstellers als Public Watchdog noch sein Informationsbegehren „ein spezifisches Interesse an der vollständigen Offenlegung sämtlicher Kalendereinträge erkennen“ lassen. Überdies würden die Kalendereinträge „Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Abläufe und Routinen zulassen“, die für Anschlagspläne und Störaktionen genutzt werden könnten. Auf eine entsprechende Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2012 (12 B 27/11 NVwZ 2012, 1196) betreffend den Terminkalender der deutschen Bundeskanzlerin werde verwiesen. Im Ergebnis überwiege daher das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit das Interesse des Antragstellers an einer vollständigen Offenlegung sämtlicher Kalendereinträge.

5.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2025 Beschwerde und führte aus, die belangte Behörde sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, die begehrten Informationen seien geheim zu halten und habe rechtswidrig den Zugang zur Information verweigert.

Zunächst sei die von der Behörde gewählte Auswahl „undurchsichtig“ und es bleibe unklar, warum nur diese Informationen erteilt worden beziehungsweise an diesen Tagen die Gründe für eine Geheimhaltung offenbar nicht vorgelegen seien. Auch sei das öffentliche Interesse an Transparenz bezüglich des Regierungshandelns nicht berücksichtigt worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso sich hier eine Sicherheitsproblematik im Zusammenhang mit einem „Bewegungsprofil“ ergeben sollte, wenn doch bestimmte Routinen (Ministerratssitzungen am Mittwoch, Plenarsitzungen) allgemein bekannt seien und XXXX über viele Termine proaktiv oder nachträglich (etwa auch social media) informiere. Zudem unterliege der Beschwerdeführer selbst als Public Watchdog rechtlichen Beschränkungen bei der Verarbeitung von Informationen – aber eben auch einem privilegierten Zugang.Zunächst sei die von der Behörde gewählte Auswahl „undurchsichtig“ und es bleibe unklar, warum nur diese Informationen erteilt worden beziehungsweise an diesen Tagen die Gründe für eine Geheimhaltung offenbar nicht vorgelegen seien. Auch sei das öffentliche Interesse an Transparenz bezüglich des Regierungshandelns nicht berücksichtigt worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso sich hier eine Sicherheitsproblematik im Zusammenhang mit einem „Bewegungsprofil“ ergeben sollte, wenn doch bestimmte Routinen (Ministerratssitzungen am Mittwoch, Plenarsitzungen) allgemein bekannt seien und römisch 40 über viele Termine proaktiv oder nachträglich (etwa auch social media) informiere. Zudem unterliege der Beschwerdeführer selbst als Public Watchdog rechtlichen Beschränkungen bei der Verarbeitung von Informationen – aber eben auch einem privilegierten Zugang.

In der angeführten Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg sei kein Public Watchdog tätig gewesen, weshalb diese nicht als einschlägig erachtet werden könne und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetz (13.09.2026, Ra 2015/03/0038) sei eine Informationsverweigerung nur bei deutlichem Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen zulässig. Dies entspreche auch der Judikatur des EGMR, die durch den Verwaltungsgerichtshof innerstaatlich konkretisiert worden sei (29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

Beantragt werde, ein Ermittlungsverfahren zu führen und der Behörde den Auftrag zu erteilen, den beantragten Zugang zu Informationen zu erteilen, in eventu teilweise zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

6.       Am 12.01.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt dem vollständigen dienstlichen Kalender XXXX ohne weitere Ausführungen (etwa einer Beschwerdebeantwortung) vor.6. Am 12.01.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt dem vollständigen dienstlichen Kalender römisch 40 ohne weitere Ausführungen (etwa einer Beschwerdebeantwortung) vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer ist innenpolitischer Redakteur der Tageszeitung XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer ist innenpolitischer Redakteur der Tageszeitung römisch 40 .

1.2.    Der Beschwerdeführer beantragte mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 04.09.2025 Zugang zu folgenden Informationen:

„Übermittlung einer Kopie bzw. eines Auszugs aller Einträge des beruflichen, XXXX geführten, Kalenders von XXXX im Zeitraum vom 3.3. bis 3.9.2025“„Übermittlung einer Kopie bzw. eines Auszugs aller Einträge des beruflichen, römisch 40 geführten, Kalenders von römisch 40 im Zeitraum vom 3.3. bis 3.9.2025“

Der Beschwerdeführer begehrt die in Rede stehenden Informationen vorwiegend zum Zweck seiner Tätigkeiten als Journalist (mit einschlägigem Fachgebiet) und somit im Rahmen seiner Rolle als Public Watchdog.

1.3.    Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2025 mit, dass seinem Informationsbegehren nur teilweise entsprochen werde und übermittelte einen primär auf einen Tag (erster Mittwoch) pro Monat beschränkten Kalenderauszug.

1.4.    Dieser Auszug weist gegenüber dem Originaleintrag zu den oben (I.2.) angeführten Terminen im Wesentlichen folgende Unterschiede auf: 1.4. Dieser Auszug weist gegenüber dem Originaleintrag zu den oben (römisch eins.2.) angeführten Terminen im Wesentlichen folgende Unterschiede auf:

-        Entfall einzelner Termine (keine Schwärzung sondern gänzlicher Entfall in der Liste)

-        Lediglich abstrakte Bezeichnungen der (weiteren) Teilnehmenden

-        Vollständiger Entfall der Rubrik „Ort“ aus dem Kalender

Information wurde (unter teilweiser Anonymisierung der Beteiligten) unter anderem gewährt betreffend: Antrittsbesuche, Arbeitsgespräche, Pressefoyer, Veranstaltungen/Empfänge (Sommerfest IV, Botschafterkonferenz, Rechtsanwaltskammertag) und Besuch des EU-Ratspräsidenten.Information wurde (unter teilweiser Anonymisierung der Beteiligten) unter anderem gewährt betreffend: Antrittsbesuche, Arbeitsgespräche, Pressefoyer, Veranstaltungen/Empfänge (Sommerfest römisch vier, Botschafterkonferenz, Rechtsanwaltskammertag) und Besuch des EU-Ratspräsidenten.

1.5.    Eine darüberhinausgehende Informationserteilung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.11.2025 nicht gewährt.

1.5.    Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen erfolgen aufgrund der unbedenklichen Aktenlage und dem Abgleich der übermittelten Informationen mit dem vorgelegten „Originalkalender“, hinsichtlich dessen Vollständigkeit keine begründeten Zweifel bestehen.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das genannte Medium ist gerichtsnotorisch – aus dieser ergibt sich auch seine unstrittige Rolle als Public Watchdog.

1.6.    Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,

3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,

[…]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (Paragraphen 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.

Geheimhaltung

§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6, (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),

d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder

e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

Information

§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9, (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

Betroffene Personen

§ 10. (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.Paragraph 10, (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7,) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.

(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.“(2) Geht aus dem Antrag (Paragraph 7,) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Artikel 10, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 11, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.“

Gemäß § 11 Abs. 2 IFG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Nichterteilung von Informationen binnen zweier Monate zu entscheiden und bei (teilweiser) Stattgabe gemäß § 11 Abs. 3 IFG auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu Informationen zu gewähren ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IFG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Nichterteilung von Informationen binnen zweier Monate zu entscheiden und bei (teilweiser) Stattgabe gemäß Paragraph 11, Absatz 3, IFG auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu Informationen zu gewähren ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

3.2. Der Begriff der Information nach Art. 22a B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 1 IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 2 und 34).3.2. Der Begriff der Information nach Artikel 22 a, B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Artikel 22 a, B-VG, Rz 2 und 34).

3.3. Zum Umfang der gegenständlichen Prüfung:

Das Informationsbegehren richtet sich ausschließlich auf zum Zeitpunkt der Übermittlung des Begehrens bereits in der Vergangenheit liegende Termine im Kalender XXXX beziehungsweise die vollständigen Einträge über einen zum Übermittlungszeitraum gänzlich in der Vergangenheit liegenden Teil dieses Kalenders. Dementsprechend können aus den folgenden Ausführungen nur bedingt Rückschlüsse auf die allfällige Informationsgewährung hinsichtlich zukünftiger Termine gezogen werden. Das Informationsbegehren richtet sich ausschließlich auf zum Zeitpunkt der Übermittlung des Begehrens bereits in der Vergangenheit liegende Termine im Kalender römisch 40 beziehungsweise die vollständigen Einträge über einen zum Übermittlungszeitraum gänzlich in der Vergangenheit liegenden Teil dieses Kalenders. Dementsprechend können aus den folgenden Ausführungen nur bedingt Rückschlüsse auf die allfällige Informationsgewährung hinsichtlich zukünftiger Termine gezogen werden.

Im gegenständlichen Verfahren einerseits zu prüfen, ob die gewährte teilweise Information (in der gewählten Form) ausreichend beziehungsweise die dabei vorgenommenen Anonymisierungen und Auslassungen zulässig waren. Davon ausgehend ist weiter zu prüfen, hinsichtlich welcher der nicht beauskunfteten Termine – zumindest nach abstrakten Kategorien – allenfalls der Zugang zur Information hätte erteilt werden müssen. Bereits an dieser Stelle sei festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht hier nur mit der Beurteilung abstrakter Kategorien von Terminen arbeiten kann und nicht mit der individuellen Bewertung jedes Einzeleintrages, da eine solche Bewertung/Abwägung unter Anführung des konkreten Geheimhaltungsgrundes im gegenständlichen Fall auch von der Behörde nicht getroffen worden ist. Auch richtet sich das Informationsbegehren zweifelsfrei zunächst grundsätzlich auf den gesamten Kalender und nicht auf einzelne Terminkategorien.

Schließlich liegt im gegenständlichen Verfahren auch der Sonderfall eines Informationsbegehrens durch einen Public Watchdog (in diesem Zusammenhang unbestritten) vor. Auch dies bedingt eine reduzierte Aussagekraft der gegenständlichen Entscheidung zu gleichlautenden Begehren von Privatpersonen.

3.4. Zur grundsätzlichen Einstufung des Kalenders im Zusammenhang mit dem IFG:

Zunächst besteht seitens der Verfahrensparteien keine Diskrepanz hinsichtlich der Einschätzung, dass der Kalender eine Information nach § 2 Abs. 1 IFG, nicht aber § 2 Abs. 2 IFG darstellt. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Zunächst besteht seitens der Verfahrensparteien keine Diskrepanz hinsichtlich der Einschätzung, dass der Kalender eine Information nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG, nicht aber Paragraph 2, Absatz 2, IFG darstellt. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 20.03.2012, OVG 12 B 27.11, zu Kalendereinträgen der deutschen Kanzlerin zwar die Auskunft zu einzelnen Informationen bejaht, die grundsätzliche Herausgabe aber mit ähnlichen Argumenten wie XXXX im gegenständlichen Bescheid verweigert (Randnummern 31 ff):Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 20.03.2012, OVG 12 B 27.11, zu Kalendereinträgen der deutschen Kanzlerin zwar die Auskunft zu einzelnen Informationen bejaht, die grundsätzliche Herausgabe aber mit ähnlichen Argumenten wie römisch 40 im gegenständlichen Bescheid verweigert (Randnummern 31 ff):

„Im Übrigen ist die Berufung der Kläger dagegen unbegründet. Ein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März bis 15. Mai 2008 steht den Klägern nicht zu (a). Ebenso wenig können sie den Zugang zu weiteren im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des Abendessens stehenden Informationen beanspruchen (b).

a) Hinsichtlich des Terminkalenders der Bundeskanzlerin ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zwar grundsätzlich eröffnet. Soweit es um die Eintragung dienstlicher und nicht lediglich privater Termine der Bundeskanzlerin geht, handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. In Bezug auf dienstliche Termine stellt der Terminkalender nicht nur ein persönliches Organisationsmittel der Bundeskanzlerin dar. Die Eintragung derartiger Termine steht vielmehr im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte und dient damit amtlichen Zwecken (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 2 Rn. 40 m.w.N.). Die Eintragungen können auch nicht bloßen Entwürfen oder Notizen, die lediglich vorbereitenden Charakter haben, gleichgestellt werden. Ob die Führung des dienstlichen Terminkalenders dem Bereich der Regierungstätigkeit zuzuordnen ist, ist für das Informationsbegehren der Kläger unerheblich, da das Bundeskanzleramt - wie bereits vorstehend dargelegt - auch insoweit anspruchsverpflichtete Behörde ist.a) Hinsichtlich des Terminkalenders der Bundeskanzlerin ist der Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 IFG zwar grundsätzlich eröffnet. Soweit es um die Eintragung dienstlicher und nicht lediglich privater Termine der Bundeskanzlerin geht, handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des Paragraph 2, Nr. 1 Satz 1 IFG. In Bezug auf dienstliche Termine stellt der Terminkalender nicht nur ein persönliches Organisationsmittel der Bundeskanzlerin dar. Die Eintragung derartiger Termine steht vielmehr im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte und dient damit amtlichen Zwecken vergleiche Schoch, IFG, 2009, Paragraph 2, Rn. 40 m.w.N.). Die Eintragungen können auch nicht bloßen Entwürfen oder Notizen, die lediglich vorbereitenden Charakter haben, gleichgestellt werden. Ob die Führung des dienstlichen Terminkalenders dem Bereich der Regierungstätigkeit zuzuordnen ist, ist für das Informationsbegehren der Kläger unerheblich, da das Bundeskanzleramt - wie bereits vorstehend dargelegt - auch insoweit anspruchsverpflichtete Behörde ist.

Dem Informationsanspruch der Kläger steht jedoch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.Dem Informationsanspruch der Kläger steht jedoch der Ausschlussgrund des Paragraph 3, Nr. 1 Buchst. c IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.

Mit den Belangen der inneren und äußeren Sicherheit umfasst § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9). Dies schließt den Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen mit ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26/03 - juris, Rn. 17; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 33; Roth, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 3 Rn. 38). Soweit danach auch Angriffe auf die Bundeskanzlerin in den Schutzbereich der Vorschrift fallen, ist der Informationsanspruch schon dann ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheitslage der Bundeskanzlerin haben „kann“. Bei der Entscheidung, ob die Möglichkeit derartiger nachteiliger Auswirkungen besteht, steht dem Bundeskanzleramt als informationspflichtiger Behörde ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der entgegen der Auffassung der Kläger nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.Mit den Belangen der inneren und äußeren Sicherheit umfasst Paragraph 3, Nr. 1 Buchst. c IFG den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder vergleiche BT-Drs. 15/4493, Sitzung 9). Dies schließt den Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen mit ein vergleiche BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26/03 - juris, Rn. 17; Schoch, a.a.O., Paragraph 3, Rn. 33; Roth, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, Paragraph 3, Rn. 38). Soweit danach auch Angriffe auf die Bundeskanzlerin in den Schutzbereich der Vorschrift fallen, ist der Informationsanspruch schon dann ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheitslage der Bundeskanzlerin haben „kann“. Bei der Entscheidung, ob die Möglichkeit derartiger nachteiliger Auswirkungen besteht, steht dem Bundeskanzleramt als informationspflichtiger Behörde ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der entgegen der Auffassung der Kläger nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.

Für den Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG, der den möglichen Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen betrifft, ist die Einräumung eines gerichtlich nur in engen Grenzen überprüfbaren Beurteilungsspielraums höchstrichterlich bereits anerkannt (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22/08 - NVwZ 2010, 321 Rn. 13, 20). Soweit das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung darauf verwiesen hat, dass die Frage möglicher nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen abhänge, die notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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