Entscheidungsdatum
13.03.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W615 2329291-1/10E , W615 2329291-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass XXXX , geb. XXXX , der ihm mit Bescheid vom 24.10.2022, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , der ihm mit Bescheid vom 24.10.2022, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt wird.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „BP“) – ein syrischer Staatsangehöriger –stellte am 28.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
2. Am 27.09.2022 wurde die BP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2022, Zl. XXXX wurde dem Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 28.07.2022 gemäß § 3 AsylG stattgegeben und der BP der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2022, Zl. römisch 40 wurde dem Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 28.07.2022 gemäß Paragraph 3, AsylG stattgegeben und der BP der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das BFA ging davon aus, dass die BP nicht gewillt sei, sich am syrischen Bürgerkrieg zu beteiligen und ihr daher vorgeworfen werden könnte, eine staatsfeindliche Gesinnung zu heben, die in dieser Form von den syrischen Behörden bzw. der kurdischen Armee geahndet und verfolgt würde. Die BP habe Syrien verlassen, um sich der Zwangsrekrutierung durch die diversen Fraktionen des syrischen Bürgerkrieges zu entziehen. Wie den Länderberichten zu entnehmen sei, würden die staatlichen Kräfte, Rebellengruppen, ebenso wie die kurdischen Milizen, Zwangsrekrutierungen durchführen, welchen die BP bei einer Rückkehr als wehrfähiger Mann anheimfallen könnte. Aufgrund ihrer Weigerung, sich an diesem Konflikt zu beteiligen, wäre in diesem Fall auch mit drakonischen und unmenschlichen Bestrafungen durch die staatlichen Kräfte, oder staatlich geduldete Dritte, zu rechnen, welche auf jeden Fall das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der GFK, in diesem Fall aus politischen Gründen, erreichen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da der syrische Staat im ganzen Staatsgebiet von Syrien aktiv sei.
4. Mit Aktenvermerk vom 27.12.2024 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren ein und stellte fest, dass der BP der Status des Asylberechtigten aufgrund Verfolgung wegen politischer Gesinnung (oppositionelle Meinung) durch staatliche Stellen im Zusammenhang mit der Verweigerung der Wehrdienstleistung in der syrischen Armee zuerkannt worden sei. Durch den Regimewechsel habe sich ein möglicher Wegfall der Umstände gemäß Abschnitt C der GFK ergeben, aufgrund derer die BP als Flüchtling anerkannt worden sei, ergeben, weshalb eine Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG zu prüfen sei.4. Mit Aktenvermerk vom 27.12.2024 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren ein und stellte fest, dass der BP der Status des Asylberechtigten aufgrund Verfolgung wegen politischer Gesinnung (oppositionelle Meinung) durch staatliche Stellen im Zusammenhang mit der Verweigerung der Wehrdienstleistung in der syrischen Armee zuerkannt worden sei. Durch den Regimewechsel habe sich ein möglicher Wegfall der Umstände gemäß Abschnitt C der GFK ergeben, aufgrund derer die BP als Flüchtling anerkannt worden sei, ergeben, weshalb eine Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu prüfen sei.
5. Am 14.08.2025 wurde die BP im Aberkennungsverfahren durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.11.2025 wurde der BP der ihr mit Bescheid des BFA vom 24.10.2022 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt (Spruchunkt I.) und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt III.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 nach [kein Herkunftsstaat angegeben; Anm.] zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.11.2025 wurde der BP der ihr mit Bescheid des BFA vom 24.10.2022 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt (Spruchunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach [kein Herkunftsstaat angegeben; Anm.] zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
7. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 26.11.2025 erhob die BP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.11.2025.
8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2025 vorgelegt.
9. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.02.2026 erstattete die BP eine Stellungnahme.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.02.2026 in Anwesenheit der BP im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. Die BP erklärte sich damit einverstanden, dass die Verhandlung in Abwesenheit ihres rechtsfreundlichen Vertreters und eines Rechtsberaters durchgeführt wurde.
11. Mit Urkundenvorlage ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 04.03.2026 legte die BP Unterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die BP trägt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht nicht fest. Sie verfügt über eine Kopie ihres syrischen Personalausweises. Die BP ist Staatsangehöriger Syriens und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Sie spricht Kurdisch-Kurmanji als Muttersprache; ferner spricht sie Arabisch. Die BP ist gesund.
Die BP wurde in der Stadt XXXX im syrischen Gouvernement Aleppo geboren und besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule. Den Schulabschluss (Matura) erlangte sie nicht. Sie erlernte den Beruf des Friseurs und übte diesen Beruf aus. Im Dezember 2016 reiste sie nach XXXX und nach XXXX im Irak, wo sie jeweils als Friseur arbeitete. Die BP wurde in der Stadt römisch 40 im syrischen Gouvernement Aleppo geboren und besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule. Den Schulabschluss (Matura) erlangte sie nicht. Sie erlernte den Beruf des Friseurs und übte diesen Beruf aus. Im Dezember 2016 reiste sie nach römisch 40 und nach römisch 40 im Irak, wo sie jeweils als Friseur arbeitete.
Die BP ist verheiratet und hat einen Sohn und eine Tochter. Ihre Ehefrau und Kinder leben in der Stadt XXXX . Die BP hat zwei Brüder und fünf Schwestern. Die Mutter der BP, ihre Brüder sowie ihre Schwiegereltern leben ebenfalls in XXXX . Zwei Schwestern der BP leben in XXXX bzw. XXXX . Der Vater der BP ist bereits verstorben. Die Ehefrau der BP war in der Stadt XXXX als Lehrerin für die Sprache Kurdisch berufstätig. Sie geht aufgrund der aktuellen Lage in der Stadt XXXX aktuell keiner Beschäftigung mehr nach und bestreitet ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Vermögensgegenständen. Der Schwiegervater der BP besitzt eine Landwirtschaft. Die finanzielle bzw. wirtschaftliche Lage der Familie der BP ist gut. Die BP steht mit ihrer Ehefrau weiterhin in Kontakt. Mit ihren Schwestern hat die BP keinen Kontakt mehr.Die BP ist verheiratet und hat einen Sohn und eine Tochter. Ihre Ehefrau und Kinder leben in der Stadt römisch 40 . Die BP hat zwei Brüder und fünf Schwestern. Die Mutter der BP, ihre Brüder sowie ihre Schwiegereltern leben ebenfalls in römisch 40 . Zwei Schwestern der BP leben in römisch 40 bzw. römisch 40 . Der Vater der BP ist bereits verstorben. Die Ehefrau der BP war in der Stadt römisch 40 als Lehrerin für die Sprache Kurdisch berufstätig. Sie geht aufgrund der aktuellen Lage in der Stadt römisch 40 aktuell keiner Beschäftigung mehr nach und bestreitet ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Vermögensgegenständen. Der Schwiegervater der BP besitzt eine Landwirtschaft. Die finanzielle bzw. wirtschaftliche Lage der Familie der BP ist gut. Die BP steht mit ihrer Ehefrau weiterhin in Kontakt. Mit ihren Schwestern hat die BP keinen Kontakt mehr.
Die BP hält sich seit Juli 2022 in Österreich auf. Sie besitzt keine nennenswerten Geldmittel, Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte.
Die BP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Syrien:
Das Regime unter Bashar al-Assad wurde im Dezember 2024 gestürzt und übt in Syrien keine Herrschaftsgewalt mehr aus. Die Syrische Arabische Armee wurde aufgelöst. Die derzeitige syrische Übergangsregierung führt keine Zwangsrekrutierungen zum Wehrdienst durch.
Im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (DAANES) besteht ein verpflichtender Wehrdienst („Selbstverteidigungspflicht“). Männer gelten mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig.
Die Stadt XXXX steht unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF).Die Stadt römisch 40 steht unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF).
Die BP hat in Syrien keinen Wehrdienst abgeleistet.
Die BP hat in Österreich an Demonstrationen für XXXX und Rojava teilgenommen. Sie hat auf dem Facebook-Account mit dem Profilnamen XXXX – dieser verfügt über insgesamt XXXX Freunde – Videos von Demonstrationen für Kurdistan gepostet.Die BP hat in Österreich an Demonstrationen für römisch 40 und Rojava teilgenommen. Sie hat auf dem Facebook-Account mit dem Profilnamen römisch 40 – dieser verfügt über insgesamt römisch 40 Freunde – Videos von Demonstrationen für Kurdistan gepostet.
Die BP tritt nicht öffentlich atheistisch oder islamkritisch in Erscheinung.
Die BP hätte im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung wegen Verweigerung des Wehrdienstes (in kurdisch kontrollierten Gebieten der sog. „Selbstverteidigungspflicht“) zu befürchten. Die BP wäre bei einer Verweigerung des Wehrdienstes keiner unmenschlichen Bestrafung mehr ausgesetzt, welche die Intensität einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erreichen würde.
Ferner hätte die BP im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine sonstige asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung, Religion oder Volksgruppe zu befürchten.
Die Umstände, auf Grund derer die BP als Flüchtling anerkannt worden ist, bestehen nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion der BP hat sich derzeit massiv verschlechtert.
Im Jänner 2026 eskalierte der Konflikt zwischen der syrischen Übergangsregierung und den Syrian Democratic Forces (SDF). Die Sicherheitslage im Norden und Nordosten verschlechterte sich, nachdem Dialog- und Vermittlungsversuche zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheiterten. Der Großteil der von den kurdisch geführten SDF kontrollierten Gebieten wurde im Jänner 2026 von der Übergangsregierung eingenommen. Ein im Jänner angekündigter Waffenstillstand wurde nicht umgesetzt, und Kampfhandlungen dauerten u.a. in XXXX und um XXXX an. Die Stadt XXXX , die im Norden durch die türkische Grenze und auf allen übrigen Seiten durch regierungsnahe Kräfte eingeschlossen ist, entwickelte sich zu einem humanitären Brennpunkt. Kurdische Kräfte warfen der syrischen Armee vor, die Stadt zu belagern, und AktivistInnen warnten vor einer humanitären Krise aufgrund von Engpässen bei Nahrungsmitteln, Wasser und Strom. Nach der Verlängerung des Waffenstillstandes am 24.02.2026 wurden zwei humanitäre Korridore eingerichtet und ein humanitärer Konvoi der Vereinten Nationen erreichte die Stadt. Am 05.02.2026 wurde berichtet, dass XXXX seit 17 Tagen belagert ist. Einige Grundnahrungsmittel sind nicht mehr erhältlich und andere gingen zur Neige, ebenso Medikamente und medizinisches Material. Die im Abkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF vorgesehene Aufhebung der Belagerung wurde nicht umgesetzt. Mitte Februar 2026 wurde XXXX weiterhin von den Streitkräften der syrischen Übergangsregierung belagert, worunter die Gesundheitsdienste litten. Es gibt nur zwei Stunden Strom pro Tag und die Belagerung hat zu einem drastischen Preisanstieg von Nahrungsmitteln und Heizöl geführt. In derselben Woche führte ein UN-Team eine Erkundungsmission in der Stadt durch und bestätigte die starke Beeinträchtigung der Grundversorgung durch die bestehende Situation. Waren und Treibstoffe gelangen in die Stadt, jedoch nicht im benötigten Umfang.Im Jänner 2026 eskalierte der Konflikt zwischen der syrischen Übergangsregierung und den Syrian Democratic Forces (SDF). Die Sicherheitslage im Norden und Nordosten verschlechterte sich, nachdem Dialog- und Vermittlungsversuche zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheiterten. Der Großteil der von den kurdisch geführten SDF kontrollierten Gebieten wurde im Jänner 2026 von der Übergangsregierung eingenommen. Ein im Jänner angekündigter Waffenstillstand wurde nicht umgesetzt, und Kampfhandlungen dauerten u.a. in römisch 40 und um römisch 40 an. Die Stadt römisch 40 , die im Norden durch die türkische Grenze und auf allen übrigen Seiten durch regierungsnahe Kräfte eingeschlossen ist, entwickelte sich zu einem humanitären Brennpunkt. Kurdische Kräfte warfen der syrischen Armee vor, die Stadt zu belagern, und AktivistInnen warnten vor einer humanitären Krise aufgrund von Engpässen bei Nahrungsmitteln, Wasser und Strom. Nach der Verlängerung des Waffenstillstandes am 24.02.2026 wurden zwei humanitäre Korridore eingerichtet und ein humanitärer Konvoi der Vereinten Nationen erreichte die Stadt. Am 05.02.2026 wurde berichtet, dass römisch 40 seit 17 Tagen belagert ist. Einige Grundnahrungsmittel sind nicht mehr erhältlich und andere gingen zur Neige, ebenso Medikamente und medizinisches Material. Die im Abkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF vorgesehene Aufhebung der Belagerung wurde nicht umgesetzt. Mitte Februar 2026 wurde römisch 40 weiterhin von den Streitkräften der syrischen Übergangsregierung belagert, worunter die Gesundheitsdienste litten. Es gibt nur zwei Stunden Strom pro Tag und die Belagerung hat zu einem drastischen Preisanstieg von Nahrungsmitteln und Heizöl geführt. In derselben Woche führte ein UN-Team eine Erkundungsmission in der Stadt durch und bestätigte die starke Beeinträchtigung der Grundversorgung durch die bestehende Situation. Waren und Treibstoffe gelangen in die Stadt, jedoch nicht im benötigten Umfang.
Aufgrund der gegenwärtig vorherrschenden allgemeinen Lage besteht im Falle einer Rückkehr der BP in ihre Herkunftsregion eine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung.Aufgrund der gegenwärtig vorherrschenden allgemeinen Lage besteht im Falle einer Rückkehr der BP in ihre Herkunftsregion eine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die BP nicht.
Eine Abschiebung nach Syrien würde für die BP eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen.Eine Abschiebung nach Syrien würde für die BP eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen.
1.3. Länderfeststellungen:
Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 12, Datum der Veröffentlichung: 2025-05-08:
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die ü