TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/13 W177 2262243-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2026
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Entscheidungsdatum

13.03.2026

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W177 2262243-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, Favoritenstraße 217/37, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, Favoritenstraße 217/37, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 25.07.2022 nach illegaler Einreise nach Österreich im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF, zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater pensioniert Oberst der Nationalarmee gewesen sei und dieser einige Zeit nach der Machtübernahme der Taliban getötet worden sei. Dem BF sei vorgeworfen worden, dass er Spionage betreibe, sodass er sich entschlossen habe, das Land zu verlassen. Sonst habe er keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.

2. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme vom 14.10.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) vom 14.10.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde diese dahingehend, dass nicht ausreichende Informationen über die Entwicklung der Versorgungslage und der Lage am Arbeitsmarkt verfügbar gewesen wären und zum damaligen Zeitpunkt die Machtübernahme durch die Taliban erst ein Jahr her gewesen sei.

Diese befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde letztmalig mit Bescheid des BF vom 09.08.2023 für 2 Jahre verlängert.

3. Am 10.07.2025 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG ein. Bezüglich dieses Antrages leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet und er wurde am 15.10.2025 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen.3. Am 10.07.2025 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein. Bezüglich dieses Antrages leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet und er wurde am 15.10.2025 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen.

Nach eingehender Belehrung vermeinte der BF, dass er in verfahrensgegenständlich unvertreten sei. Seine Muttersprache sei Paschtu, aber er spreche noch Dari, Englisch und Deutsch. Er habe den Deutschkurs A2 abgeschlossen, in B1 habe er die Prüfung schriftlich nicht geschafft. Er habe auch den Werte- und Orientierungskurs gemacht. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er arbeite Vollzeit in einer Fabrik für Gemüse, wo er über eine Leihfirma angestellt sei. Er lebe zu zweit in einer Mietwohnung. Während der Deutschkurse habe bereits nebenbei geringfügig gearbeitet. Er sei bei McDonald´s und in einem Fitness-Studio als Reinigungskraft tätig gewesen. In Österreich habe er keine familiären Bildungen, bloß Freunde. Er habe hier in Österreich keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandte. Er bestreite seinen Lebensunterhalt von seinem Einkommen. In Österreich sei er kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und besuche keine Kurse, Schulen, Vereine oder die Universität. Er sei in Österreich unbescholten.

In Afghanistan sei er in der Provinz Logar geboren worden. Dort habe er habe zwölf Jahre die Schule besucht und danach fünf Jahre Ingenieurswesen studiert. Fünf Jahre sei er in der Provinz Khost als Ingenieur tätig gewesen, danach habe er das Land verlassen.

Er sei Paschtune und sunnitischer Moslem und seit 2018 verheiratet. Er habe zwei Söhne. Seine Frau und seine Söhne würden im Elternhaus, gemeinsam mit seiner Mutter, einem Bruder und zwei Schwestern leben. Die Familie werde vom Bruder versorgt. Dieser habe ein kleines Lebensmittelgeschäft. Der BF schicke auch bis zu 400,- Euro im Monat zur Familie. Auch ohne diese Unterstützung könnte die Familie überleben, wenn auch mit Schwierigkeiten.

Die Familie besitze neben dem Elternhaus noch ein Grundstück, das ist ungefähr 3 Jirib groß sei und verpachtet werde, wodurch Einkünfte erzielt werden würden. Er habe regelmäßig Kontakt zu seiner Familie und dieser gehe es gut. Die Situation im Heimatland sei beruhigt, denn es gäbe keine Kämpfe mehr. Der BF habe Onkel und sechs Tanten väterlicherseits, die abgesehen von zwei Onkeln in Kabul, allesamt in Logar leben würden. Die Onkel wären entweder Arzt, Unternehmer oder in einer Logistikfirma tätig. Mütterlicherseits habe er noch drei Onkel und drei Tanten, die alle in Logar leben würden. Diese wären alt und würden nicht mehr arbeiten. Da er noch viele Cousinen und Cousins habe, könne er auf ein großes familiäres Netzwerk in Afghanistan zurückgreifen. Die Familie sei gebildet.

Danach vermeinte der BF, dass er wegen der Probleme mit den Taliban, die ihm Spionage vorwerfen würden, nicht nach Afghanistan zurückkehren können. Auf Vorhalt, dass diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt worden sei und die Familie in Afghanistan keine Bedrohungen ausgesetzt sei, vermeinte der BF weiterhin, dass sein Leben in Gefahr sei. Seine Verwandten würden ihn versorgen können, aber diese würden nicht wollen, dass er ums Leben komme.

Nach Rückübersetzung der Einvernahme habe der BF keine Einwendungen gegen die Niederschrift selbst. Er bestätigte, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden wäre.

4. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2025 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. - V.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2025 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. - römisch fünf.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Erteilung des Staus eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Dem BF wäre mit Bescheid vom 14.10.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, weil die Sicherheitslage in Afghanistan zum damaligen Zeitpunkt volatil gewesen sei, weil die Machtübernahme durch die Taliban erst ein Jahr zuvor stattgefunden hätte. Zudem sei die die Entwicklung der Versorgungslage und des Arbeitsmarktes noch nicht absehbar gewesen. Bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 09.08.2023 habe zwar bereits eine Verbesserung der allgemeinen Versorgungslage festgestellt werden können, jedoch sei damals noch zu wenig Zeit vergangen, um von einer konstant (ausreichend) guten allgemeinen Lage sprechen zu können, die in Verbindung mit dem auch schon damals existierenden tragfähigen Netzwerk zur Feststellung des Wegfalles jener Umstände geführt hätte, die zur Gewährung des Schutzes geführt hätten.

Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan in der Provinz Logar über eine ausreichende Existenzgrundlage. Er könnte bei seiner Familie in Afghanistan leben und dort seine Grundbedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Trinkwasser decken. Die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan sei derart, dass sich seine Familie in Afghanistan versorgen könne. Ebenso könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Die Länderinformationen würden zum Ergebnis kommen, dass derzeit in keiner Provinz Afghanistans ein so außergewöhnlich hohes Maß an Gewalt festgestellt werden haben können, dass die "bloße Anwesenheit" in dem Gebiet als ausreichend angesehen würde, um eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Art 15 (c) StatusRL begründen zu können.Die Länderinformationen würden zum Ergebnis kommen, dass derzeit in keiner Provinz Afghanistans ein so außergewöhnlich hohes Maß an Gewalt festgestellt werden haben können, dass die "bloße Anwesenheit" in dem Gebiet als ausreichend angesehen würde, um eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Artikel 15, (c) StatusRL begründen zu können.

Betreffend die Versorgungslage sei noch zu erwähnen gewesen, dass der BF gesund und arbeitsfähig wäre, sodass er keiner besonderen vulnerablen Gruppe angehöre. Auch habe der BF in Österreich unter Beweis gestellt, dass er anpassungsfähig sei. Abgesehen habe sich die Versorgungslage in Afghanistan auch gebessert.

Es sei daher festzustellen gewesen, dass dem BF aktuell eine Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten sei und er dort keiner Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage ausgesetzt sei. All die (oben dargestellten) Ausführungen würden zeigen, dass der BF im Falle der Rückkehr keiner Gefährdungslage iSd Art 2 oder 3 EMRK unterliegen würden.Es sei daher festzustellen gewesen, dass dem BF aktuell eine Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten sei und er dort keiner Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage ausgesetzt sei. All die (oben dargestellten) Ausführungen würden zeigen, dass der BF im Falle der Rückkehr keiner Gefährdungslage iSd Artikel 2, oder 3 EMRK unterliegen würden.

Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich auch nicht über ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

5. Am 20.10.2025 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberatergemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde der BF über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und die Rückkehrberatung informiert.5. Am 20.10.2025 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberatergemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde der BF über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und die Rückkehrberatung informiert.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.11.2025 durch die damalige Rechtsvertretung, die BBU GmbH, Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erheblich verbessert habe. Die Ausführungen des Bundesamtes, wonach sich der Sachverhalt verändert habe, seien nicht nachvollziehbar. Die Sicherheits- und die Versorgungslage in Afghanistan wären derart katastrophal, dass er kein familiäres Auffangnetz habe und keine Existenzmöglichkeit vorliegen würde. Der BF müsse der Familie € 400,- zuschießen und wie hoch die Erträge der Pacht wären, sei ebenfalls nicht ermittelt worden. Auch wenn die Todeszahlen zurückgegangen wären, könne man nicht von einer verbesserten Sicherheitslage sprechen, zumal Menschenrechtsverletzungen, fehlende Rechtsstaatlichkeit und Willkür das Land prägen würden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, dass einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. Ebenso wurde moniert, dass die Unterschrift nicht dem Organwalter zuordenbar wäre, weshalb der Bescheid nichtig sei.

7. Seitens der belangten Behörde wurde der Verfahrensakt sodann mit Schreiben vom 21.11.2025, einlangend beim BVwG am 25.11.2025, vorgelegt. Es wurde beantragt, dass BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

8. Mit Schreiben vom 01.12.2025 legte RA Dr. ZÜGER eine Vollmacht vor, dass er den BF in gegenständlichem Verfahren rechtsfreundliche vertrete. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens legte die bisherige Rechtsvertretung des BF, die BBU GmbH, ihre Vollmacht mit Schreiben vom 06.02.2026 zurück.

9. Am 27.02.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 04.02.2026 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet, das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst. Die Rechtsvertretung brache vor, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 09.08.2023 der relevante Sachverhalt keinesfalls so verändert habe, dass man von der Veränderung der Gesamtsituation ausgehen könnte. Weder habe sich die Versorgungslage signifikant gebessert, noch sei eine Änderung hinsichtlich des familiären Netzwerkes eingetreten. Bereits bei der erstmaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzes am 14.10.2022 habe der BF in Afghanistan familiären Rückhalt in Gestalt von drei Brüdern, welche neben den drei Schwestern, der Mutter, der Ehegattin und zweier Söhne im Herkunftsstaat aufhältig waren, gehabt. Bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung sei der BF ein „young able man“, welcher über eine Berufsausbildung und Berufserfahrung verfügte und keine gesundheitlichen Einschränkungen aufwies. Gesamt betrachtet liege also keine Verbesserung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vor, der einen Eingriff in die Rechtskraft des Bescheides, mit dem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, rechtfertige. Was sich seither geändert habe, sei die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die belangte Behörde; eine geänderte Rechtsauffassung genüge – bei unverändert gebliebenem Sachverhalt – jedoch nicht, zu einem Eingriff in die Rechtskraft und zur Aberkennung des subsidiären Schutzes aufgrund geänderter Umstände gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG rechtfertigen zu können. Da auch kein anderer Aberkennungsgrund vorliegen würde, insbesondere, weil der BF unbescholten geblieben sei, werde der angefochtene Bescheid dahingehend zu ändern sein, dass dem Verlängerungsantrag vom 10.07.2025 stattzugeben sein werde und die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu behoben sein werden.Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet, das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst. Die Rechtsvertretung brache vor, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 09.08.2023 der relevante Sachverhalt keinesfalls so verändert habe, dass man von der Veränderung der Gesamtsituation ausgehen könnte. Weder habe sich die Versorgungslage signifikant gebessert, noch sei eine Änderung hinsichtlich des familiären Netzwerkes eingetreten. Bereits bei der erstmaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzes am 14.10.2022 habe der BF in Afghanistan familiären Rückhalt in Gestalt von drei Brüdern, welche neben den drei Schwestern, der Mutter, der Ehegattin und zweier Söhne im Herkunftsstaat aufhältig waren, gehabt. Bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung sei der BF ein „young able man“, welcher über eine Berufsausbildung und Berufserfahrung verfügte und keine gesundheitlichen Einschränkungen aufwies. Gesamt betrachtet liege also keine Verbesserung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vor, der einen Eingriff in die Rechtskraft des Bescheides, mit dem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, rechtfertige. Was sich seither geändert habe, sei die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die belangte Behörde; eine geänderte Rechtsauffassung genüge – bei unverändert gebliebenem Sachverhalt – jedoch nicht, zu einem Eingriff in die Rechtskraft und zur Aberkennung des subsidiären Schutzes aufgrund geänderter Umstände gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG rechtfertigen zu können. Da auch kein anderer Aberkennungsgrund vorliegen würde, insbesondere, weil der BF unbescholten geblieben sei, werde der angefochtene Bescheid dahingehend zu ändern sein, dass dem Verlängerungsantrag vom 10.07.2025 stattzugeben sein werde und die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu behoben sein werden.

Die Parteien verzichten auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile, da sie den Akteninhalt hinlänglich kennen würden. Es wurde die vorläufige Beurteilung der politischen und menschen-rechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage.

Dem BF und der belangten Behörde wird die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen, der das Vorbringen noch einmal detailliert darstellt und allfällig vorhanden Informationen zur Situation im Herkunftsland beifügt.

Der BF gab an, derzeit berufstätig zu sein. Er arbeite bei einer Personal-Leasingfirma. Je nachdem wieviel er könne, schicke er monatlich € 300,- bis € 400,- zur Familie nach Hause.

Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

10. Am 11.03.2026 erging seitens der Rechtsvertretung ein als Beschwerdeergänzung tituliertes Schreiben, in dem vor allem Mängel im behördlichen Verfahren gerügt worden wären, dass diese den bekämpften Bescheid nahezu ausschließlich mit der verbesserten Versorgungslage begründet habe und dies nicht zulässig sei, zumal das tragfähige soziale Netz des Beschwerdeführer immer vorgelegen sei und dieses daher nicht herangezogen werden dürfe, um eine negative Entscheidung zu begründen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und ist am XXXX geboren worden. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (vgl. AS 25). Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Söhne. Er spricht Paschtu als Muttersprache und zudem Dari, Englisch und Deutsch (vgl. AS 24).Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren worden. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben vergleiche AS 25). Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Söhne. Er spricht Paschtu als Muttersprache und zudem Dari, Englisch und Deutsch vergleiche AS 24).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Logar geboren und ist dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht, fünf Jahre Ingenieurwesen studiert und danach fünf Jahre als Ingenieur gearbeitet (vgl. AS 25).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Logar geboren und ist dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht, fünf Jahre Ingenieurwesen studiert und danach fünf Jahre als Ingenieur gearbeitet vergleiche AS 25).

Die Verwandten des BF leben nach wie vor in der Provinz Logar. Seine Ehefrau, seine beiden Söhne, seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern leben dort im Haus der Familie, wobei der Bruder die Familie versorgt, weil dieser ein kleines Geschäft hat. Die Familie ist auch Besitz einer verpachteten Fläche in der Größe von 3 Jirib und bezieht über diese Fläche ebenfalls Einkünfte (vgl. AS 26). In der Heimatregion des BF gibt es keine Sicherheitsprobleme und der Familie geht so weit gut, dass sie genug zu essen und zu trinken hat. Sie würde auch ohne die Unterstützung des BF aus dem Ausland den Lebensunterhalt bestreiten können (vgl. AS 26). Die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ist gut, diese ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Der BF hat zwei in Kabul lebenden Onkel und zahlreiche in der Provinz Logar lebende Onkel und Tanten. Insbesondere die Onkel väterlicherseits haben mit Arzt und Unternehmer angesehene Berufe (vgl. AS 26f). Dass der BF mit seiner Familie in ständigem Kontakt ist und diese Familie gebildet ist (vgl. AS 27)Die Verwandten des BF leben nach wie vor in der Provinz Logar. Seine Ehefrau, seine beiden Söhne, seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern leben dort im Haus der Familie, wobei der Bruder die Famili

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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