TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/13 W133 2327044-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2026
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Entscheidungsdatum

13.03.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W133 2327053-1/7E

W133 2327049-1/7E

W133 2327045-1/7E

W133 2327051-1/7E

W133 2327044-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a GRUBER über die Beschwerden von

1.) XXXX , geb. XXXX ,1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

2.) XXXX , geb. XXXX auch XXXX ,2.) römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 ,

3.) mj. XXXX , geb. XXXX ,3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

4.) mj. XXXX , geb. XXXX und 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und

5.) mj. XXXX , geb. XXXX ,5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

alle StA. Syrien, die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden gesetzlich vertreten durch den Vater, XXXX , alle vertreten durch die XXXX , gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 29.09.2025 und vom 30.09.2025 (betreffend XXXX ), alle StA. Syrien, die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden gesetzlich vertreten durch den Vater, römisch 40 , alle vertreten durch die römisch 40 , gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 29.09.2025 und vom 30.09.2025 (betreffend römisch 40 ),

1.) Zl. XXXX ,1.) Zl. römisch 40 ,

2.) Zl. XXXX ,2.) Zl. römisch 40 ,

3.) Zl. XXXX , 3.) Zl. römisch 40 ,

4.) Zl. XXXX , 4.) Zl. römisch 40 ,

5.) Zl. XXXX , 5.) Zl. römisch 40 ,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerden betreffend alle fünf Beschwerdeführenden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Zweitbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 13.05.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Zweitbeschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Homs stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Muslim sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht. Seine Ehefrau und seine Töchter würden noch in Syrien leben. Seine Eltern und seine Geschwister würden in Jordanien und Saudi-Arabien leben.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er sein Land, aufgrund des Krieges und der instabilen Lage, verlassen habe. Es gebe dort keine Sicherheit, keine Zukunft und kein normales Leben. Er habe Angst, dass er in die Armee einrücken müsse. Er wolle keine Waffe tragen und niemanden töten müssen bzw. selbst getötet werden. Er wolle in Österreich eine sichere Zukunft aufbauen und seine Familie nach Österreich holen. Er wolle in die Schule gehen und sein Studium fortsetzen. Bei der Rückkehr habe er Angst um sein Leben und vor der Armee.

Am 07.09.2021 wurde der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Zweitbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er ein Gegner der syrischen Regierung sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Im Jahr 2011 sei er einmal fast festgenommen worden. Er habe Angst vor einer Festnahme, da er den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe.

Mit Bescheid vom 21.04.2022 gab die belangte Behörde dem Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid vom 21.04.2022 gab die belangte Behörde dem Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 21.07.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Damaskus für sich und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde dabei der Zweitbeschwerdeführer angeführt, welchem mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Am 21.07.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Damaskus für sich und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde dabei der Zweitbeschwerdeführer angeführt, welchem mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 21.11.2023 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass betreffend der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen eine Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei.In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 21.11.2023 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass betreffend der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen eine Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei.

Daraufhin stellte die Österreichische Botschaft Damaskus der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen am 18.01.2024 jeweils ein Visum D gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz (FPG) aus. Daraufhin stellte die Österreichische Botschaft Damaskus der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen am 18.01.2024 jeweils ein Visum D gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz (FPG) aus.

In der Folge reisten die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen unter Verwendung der erteilten Visen legal am 16.02.2024 über den Flughafen Wien Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellten am 23.02.2024 Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei den Gründen für ihre Antragstellung an, dass ihr Ehemann bzw. der Vater der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen den Status des Asylberechtigten erlangt habe und sie daher in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann bzw. ihr Vater beantragen würden. Die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Mit Bescheiden vom jeweils 07.08.2024 gab die belangte Behörde den Anträgen der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG statt und erkannte ihnen den Status der Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheiden vom jeweils 07.08.2024 gab die belangte Behörde den Anträgen der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG statt und erkannte ihnen den Status der Asylberechtigten zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich als Kind der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers geboren. Mit E-Mail vom 23.05.2025 stellten die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden (als leibliche Eltern) unter Benutzung eines angehängten und ausgefüllten Formulars für den Fünftbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz für ein in Österreich nachgeborenes Kind gemäß § 17 Abs. 3 AsylG. Der Fünftbeschwerdeführer habe keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter.Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich als Kind der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers geboren. Mit E-Mail vom 23.05.2025 stellten die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden (als leibliche Eltern) unter Benutzung eines angehängten und ausgefüllten Formulars für den Fünftbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz für ein in Österreich nachgeborenes Kind gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG. Der Fünftbeschwerdeführer habe keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter.

Mit Mitteilungen über die Einleitung von Aberkennungsverfahren vom jeweils 16.06.2025 informierte die belangte Behörde die Erst- bis Viertbeschwerdeführenden, dass am selben Tag gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG Aberkennungsverfahren hinsichtlich ihres Status der Asylberechtigten eingeleitet worden seien, da sich aufgrund des Regimewechsels in ihrem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung ihres Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Die belangte Behörde hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde die Beschwerdeführenden dann auffordern, dazu und zu ihren persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführenden seien bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Mit Mitteilungen über die Einleitung von Aberkennungsverfahren vom jeweils 16.06.2025 informierte die belangte Behörde die Erst- bis Viertbeschwerdeführenden, dass am selben Tag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG Aberkennungsverfahren hinsichtlich ihres Status der Asylberechtigten eingeleitet worden seien, da sich aufgrund des Regimewechsels in ihrem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung ihres Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Die belangte Behörde hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde die Beschwerdeführenden dann auffordern, dazu und zu ihren persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführenden seien bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Am 16.07.2025 wurde der Zweitbeschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und – mit Ausnahme einer Operation im Kopf – nicht in medizinischer Behandlung sei. Zu etwaigen Rückkehrbefürchtungen in Bezugnahme auf seinen Sohn gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er die Entführung oder Tötung seines Sohnes befürchte. Es gebe auch Bombardierungen von Israel. Am meisten würden ihm die vielen Entführungen und Tötungen aufgrund religiöser Überzeugung Angst machen. Früher habe es einen Krieg zwischen dem syrischen Regime und Regierungsgegnern gegeben, jetzt habe sich die Situation verändert und es sei ein ethnischer Krieg entstanden. Er habe Angst eliminiert zu werden, es gebe auch viele Racheakte. Er wolle nicht, dass seine Kinder von den Ereignissen in Syrien psychisch betroffen werden würden. Es gebe keine Infrastruktur, keinen Strom und keine Schulen.

Am 23.07.2025 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu ihren persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass sie Kopfschmerzen habe, ansonsten aber gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Zu etwaigen Rückkehrbefürchtungen in Bezugnahme auf ihren Sohn gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie die Entführung ihres Sohnes befürchte. Zudem gebe es Bombardierungen, keine geeignete Bildung und keine Sicherheit. Es gebe willkürliche Tötungen aufgrund der Religion. Das syrische Regime sei zwar gestürzt worden, die Lage sei jedoch weiterhin instabil und unsicher. Es gebe keinen Strom und keine Arbeit.

Mit E-Mail vom 25.07.2025 übermittelten die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung ein Konvolut an persönlichen Dokumenten.

Mit E-Mail vom 18.08.2025 übermittelten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Voraussetzungen einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Lage in Syrien seien in Anbetracht der Länderberichte und der individuellen Situation der Beschwerdeführenden als Familie mangels Wegfalls der Umstände derzeit nicht gegeben. Daher würden die Voraussetzungen gemäß § 7 AsylG für ein Aberkennungsverfahren gegenständlich nicht vorliegen, weswegen ein Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens gestellt werde.Mit E-Mail vom 18.08.2025 übermittelten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Voraussetzungen einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Lage in Syrien seien in Anbetracht der Länderberichte und der individuellen Situation der Beschwerdeführenden als Familie mangels Wegfalls der Umstände derzeit nicht gegeben. Daher würden die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, AsylG für ein Aberkennungsverfahren gegenständlich nicht vorliegen, weswegen ein Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens gestellt werde.

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 29.09.2025 erkannte die belangte Behörde den Erst- bis Viertbeschwerdeführenden den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 29.09.2025 erkannte die belangte Behörde den Erst- bis Viertbeschwerdeführenden den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde in Bezugnahme auf den Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass eine zwangsweise Rekrutierung seiner Person und eine asylrelevante Verfolgung infolge des Sturzes des Assad-Regimes nicht mehr gegeben sei. Es ergebe sich auch sonst keine maßgebliche Gefahr einer Rekrutierung durch die aktuelle syrische Regierung, die HTS oder sonstige Gruppierungen. Die neue Regierung spreche sich gegen eine Wehrpflicht aus. Daher sei ihm der Asylstatus gemäß § 7 Abs. 4 AsylG abzuerkennen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde in Bezugnahme auf den Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass eine zwangsweise Rekrutierung seiner Person und eine asylrelevante Verfolgung infolge des Sturzes des Assad-Regimes nicht mehr gegeben sei. Es ergebe sich auch sonst keine maßgebliche Gefahr einer Rekrutierung durch die aktuelle syrische Regierung, die HTS oder sonstige Gruppierungen. Die neue Regierung spreche sich gegen eine Wehrpflicht aus. Daher sei ihm der Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG abzuerkennen gewesen.

In Bezugnahme auf die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen führte die belangte Behörde in den jeweiligen Bescheiden aus, dass ihnen im Rahmen eines Familienverfahrens Asyl zuerkannt worden sei und sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten. Da dem Zweitbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei, sei ihnen ebenfalls der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 4 AsylG abzuerkennen gewesen.In Bezugnahme auf die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen führte die belangte Behörde in den jeweiligen Bescheiden aus, dass ihnen im Rahmen eines Familienverfahrens Asyl zuerkannt worden sei und sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten. Da dem Zweitbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei, sei ihnen ebenfalls der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG abzuerkennen gewesen.

Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien insbesondere für die minderjährigen Beschwerdeführenden keine ausreichende Versorgungslage gegeben sei und kein belastbares familiäres Netzwerk bestehe, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie in eine aussichtslose Lage geraten könnten. Daher sei den Erst- bis Viertbeschwerdeführenden der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und daher ein Familienverfahren zu führen sei. Er sei in Syrien aktuell keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Der Asylstatus seiner Bezugspersonen (seines Vaters und seiner Mutter) sei mit Bescheid aberkannt und subsidiärer Schutz zuerkannt worden.

Mit E-Mail vom 17.11.2025 erhoben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerden. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der mangelnden erheblichen und dauerhaften Veränderung der Umstände in Syrien die Aberkennung des Status der Asylberechtigten unzulässig sei. Mit E-Mail vom 17.11.2025 erhoben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerden. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der mangelnden erheblichen und dauerhaften Veränderung der Umstände in Syrien die Aberkennung des Status der Asylberechtigten unzulässig sei.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2025 die Beschwerden samt Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.02.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren persönlichen Umständen, ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden legten am Ende der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Zu den Personen der Beschwerdeführenden:

Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden tragen die im Spruch angeführten Namen und wurden zu den jeweiligen im Spruch angeführten Geburtsdaten geboren. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die leiblichen Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden. Die Identitäten der Beschwerdeführenden stehen fest.

Der Zweitbeschwerdeführer reiste im Jahr 2021 illegal nach Österreich ein und stellte am 12.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2022 wurde dem Zweitbeschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Grund für die Gewährung des Status des Asylberechtigten war der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer seinen Wehrdienst (unter dem damals regierenden Assad-Regime) noch nicht abgeleistet hatte und ihm aus diesem Grund im Falle der Rückkehr eine unverhältnismäßige Haftstrafe oder Rekrutierung seitens der damaligen syrischen Streitkräfte gedroht hätte (AS 128).

Die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen reisten im Jahr 2024 legal mit einem Visum D nach Österreich ein und stellten am 23.02.2024 Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 07.08.2024 wurden den Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Fünftbeschwerdeführer ist in Österreich geboren und stellte durch die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden (als leibliche Eltern) mit E-Mail vom 23.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz für ein in Österreich nachgeborenes Kind. Mit Bescheid vom 30.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.

Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitisch muslimischen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Der Zweitbeschwerdeführer spricht zusätzlich Deutsch auf B1-Niveau und Englisch auf A2-Niveau.

Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden, das Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Homs, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden, das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Homs, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden lebten bis 2018 in ihrem Herkunftsgebiet. Danach zogen sie gemeinsam mit der Drittbeschwerdeführerin für ca. zwei Jahre in das Gouvernement Idlib. Ende 2019 reiste der Zweitbeschwerdeführer in die Türkei, wo er für ca. neun Monate lebte. Die (damals mit der Viertbeschwerdeführerin schwangere) Erstbeschwerdeführerin kehrte gemeinsam mit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin nach Homs zurück, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2024 alleine in einem Haus der Familie des Zweitbeschwerdeführers lebten.

Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden sind gesund. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden sind arbeitsfähig. Der Zweitbeschwerdeführer arbeitet seit Jänner 2026 mit einem befristeten Arbeitsvertrag als Lagerarbeiter bei der XXXX .Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden sind gesund. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden sind arbeitsfähig. Der Zweitbeschwerdeführer arbeitet seit Jänner 2026 mit einem befristeten Arbeitsvertrag als Lagerarbeiter bei der römisch 40 .

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafgerichtlich unbescholten. Die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden sind ebenso in Österreich subsidiär schutzberechtigt und aufgrund ihres Alters strafunmündig.

Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden:

1.1.    Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Zweitbeschwerdeführers:

Dem Bescheid vom 21.04.2022 – womit dem Zweitbeschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war – ist zu entnehmen, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Heimatland in Verbindung mit dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers die behauptete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können. Dem ergänzenden Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der belangten Behörde vom 21.04.2022 zufolge habe der Zweitbeschwerdeführer an insgesamt fünf friedlichen Demonstrationen gegen das ehemalige syrische Regime, zuletzt im Jahr 2013, teilgenommen. Bei der letzten Demonstration habe es Probleme mit der ehemaligen syrischen Regierung gegeben, danach habe er an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen. Er habe den Wehrdienst für die Syrische Arabische Armee (SAA) niemals abgeleistet. Die belangte Behörde stellte fest, dass aufgrund der (damaligen) Lage in Syrien, eine Verfolgung aufgrund des Umstandes seiner illegalen Ausreise, um dem Wehrdienst zu entgehen, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Dem Zweitbeschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr eine unverhältnismäßige Haftstrafe oder Rekrutierung vonseiten der syrischen Streitkräfte.

1.1.1.  Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen:

Den Bescheiden vom 07.08.2024 – womit den Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war – ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hatten und ihnen aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer derselbe Schutz gewährt worden war.

1.2.    Zur Aberkennung bzw. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten der Beschwerdeführenden:

1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl Baschar al-Assads im Dezember 2024 offiziell aufgelöst. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.

Die Verhältnisse im Herkunftsland haben sich dadurch – seit 08.12.2024 und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2022 – grundlegend und dauerhaft geändert.

Die Gründe, die zur ursprünglichen Asylzuerkennung an den Zweitbeschwerdeführer geführt hatten (die belangte Behörde hatte festgestellt, dass aufgrund der – damaligen - Lage in Syrien unter dem Assad-Regime eine Verfolgung aufgrund des Umstandes seiner illegalen Ausreise, um dem Wehrdienst zu entgehen, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei; dem Zweitbeschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr aufgrund dieses Umstandes eine unverhältnismäßige Haftstrafe oder Rekrutierung vonseiten der (damaligen) syrischen Streitkräfte), sind somit weggefallen und führen zum Entscheidungszeitpunkt zu keiner individuellen und konkret gegen den Zweitbeschwerdeführer gerichteten Bedrohung.

Der Zweitbeschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Zweitbeschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der nunmehr aufgelösten Syrischen Arabischen Armee niemals ab. Er nahm niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil. Er läuft ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder diversen (bewaffneten) Gruppierungen als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Zweitbeschwerdeführer niemals politisch wohlwollend gegenüber der ehemaligen Assad-Regierung äußerte oder sonst in irgendeiner Art, die auf eine Nähe zum ehemaligen Assad-Regime schließen lassen würde, politisch agierte.

1.2.2. Die neue syrische Regierung – angeführt von der offiziell aufgelösten islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen.

Der Zweitbeschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden.

Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen gegen die ehemalige HTS teilgenommen. Er äußerte sich niemals politisch und geriet aufgrund dessen auch niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.

1.2.3. Die Erst- und Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden brachten bereits bei ihren eigenen Antragstellungen auf internationalen Schutz keine eigenen Fluchtgründe vor und bezogen sich lediglich auf ihre Bezugsperson, den Zweitbeschwerdeführer, und dessen Status des Asylberechtigten.

Die Beschwerdeführenden sind keinem erhöhten Risiko einer Entführung ausgesetzt. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin wurde nicht von Alawiten und den – vom ehemaligen Assad-Regime kontrollierten – syrischen Sicherheitskräften entführt.

Die Beschwerdeführenden äußerten sich niemals politisch und traten auch sonst niemals politisch oder auf eine andere Art und Weise in Erscheinung, zumal die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien erst XXXX bzw. XXXX Jahre alt waren und der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren wurde.Die Beschwerdeführenden äußerten sich niemals politisch und traten auch sonst niemals politisch oder auf eine andere Art und Weise in Erscheinung, zumal die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien erst römisch 40 bzw. römisch 40 Jahre alt waren und der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren wurde.

1.2.4. Den Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht alleine aufgrund ihres Geschlechtes konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt.

1.2.5. Den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden droht im Falle einer Rückkehr nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund ihrer Minderjährigkeit.

1.2.6. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden werden weder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) bedroht.

1.2.7. Dem Zweitbeschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität. Die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen reisten Anfang 2024 legal und mit gültigen syrischen Reisedokumenten aus Syrien aus, der Fünftbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren.

Ebenso wenig droht ihnen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet wegen der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität.

Auch sonst sind die Beschwerdeführenden persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

-        BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, vom 28.02.2026 (LIB);

-        UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024 (UNHCR)*;

-        EUAA, Country Focus: Syria, vom Juli 2025 (EUAA 1)*;

-        EUAA, Interim Country Guidance: Syria, vom Juni 2025 (EUAA 2)*;

-        EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (EUAA 3)*.

* Die Länderberichte wurden mithilfe der E-Translation der Europäischen Kommission vom Englischen ins Deutsche übersetzt.

Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG

Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation verwendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht (LIB).Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation verwendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht (LIB).

Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik. Der 3-stufige-Prozess zur Eruierung, ob es sich in Syrien um eine wesentliche und dauerhafte Veränderung iSd § 3 Abs 4a AsylG handelt, wurde begonnen (LIB).Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik. Der 3-stufige-Prozess zur Eruierung, ob es sich in Syrien um eine wesentliche und dauerhafte Veränderung iSd Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG handelt, wurde begonnen (LIB).

Politische Lage

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (LIB).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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