Entscheidungsdatum
16.03.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W609 2249752-3/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde des XXXX , XXXX , Staatsangehörigkeit: Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2026, 1259526606/260183225, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2026, 1259526606/260183225, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.02.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 15.02.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 15.02.2026 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am 19.02.2021 erstmals von Beamten der Landespolizeidirektion (LPD) Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Er wurde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX eingeliefert. Am 20.02.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme; aufgrund von Ausreisewilligkeit wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2021 aus der Haft entlassen. Er reiste am 10.06.2021 nach Italien aus.Der Beschwerdeführer wurde am 19.02.2021 erstmals von Beamten der Landespolizeidirektion (LPD) Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Er wurde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 eingeliefert. Am 20.02.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme; aufgrund von Ausreisewilligkeit wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2021 aus der Haft entlassen. Er reiste am 10.06.2021 nach Italien aus.
Am 23.06.2021 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Er konnte keinen Reisepass und keine finanziellen Mittel vorweisen. Aufgrund illegalen Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert. Am 24.06.2021 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Beschwerdeführer Schubhaft an, er wurde am 13.07.2021 aus der Schubhaft entlassen und gem. § 52 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aufgefordert, unverzüglich nach Italien auszureisen. Der Beschwerdeführer reiste nicht freiwillig aus, sondern tauchte unter.Am 23.06.2021 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Er konnte keinen Reisepass und keine finanziellen Mittel vorweisen. Aufgrund illegalen Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert. Am 24.06.2021 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Beschwerdeführer Schubhaft an, er wurde am 13.07.2021 aus der Schubhaft entlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aufgefordert, unverzüglich nach Italien auszureisen. Der Beschwerdeführer reiste nicht freiwillig aus, sondern tauchte unter.
Am 10.10.2021 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 29.10.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom 29.10.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
Er hatte am 10.10.2021 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einer verdeckten Ermittlerin 0,9 g brutto Speed (Wirkstoff Amphetamin) gegen ein Entgelt von € 20,-- überlassen, wobei diese Tat von zumindest zehn anwesenden Personen wahrgenommen werden konnte. Der Beschwerdeführer konsumierte zwar selbst gelegentlich Suchtgift, die festgestellte Tat beging er aber nicht zur Finanzierung seines Suchtgiftkonsums, sondern zur Finanzierung des sonstigen Lebensunterhalts, namentlich einer Taxifahrt und dem Kauf von Lebensmitteln.
Das LG XXXX wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd; als erschwerend nahm es keinen Umstand an.Das LG römisch 40 wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd; als erschwerend nahm es keinen Umstand an.
Der Beschwerdeführer ist seither nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Dass der Beschwerdeführer seither Umgang mit Suchtgift hatte, kann nicht festgestellt werden. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer künftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weitere strafbare Handlungen zu erwarten wären, von denen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung grundlegender gesellschaftlicher Interessen ausgehen würde.
Am Tag der Verurteilung wurde der Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.Am Tag der Verurteilung wurde der Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert.
Mit Bescheid vom 30.10.2021 ordnete das BFA über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an.
Mit Bescheid vom 04.11.2021 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I), erklärte seine Abschiebung nach Gambia für zulässig (Spruchpunkt II), gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung eine aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III) und erließ den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 04.11.2021 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins), erklärte seine Abschiebung nach Gambia für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei), gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung eine aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei) und erließ den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier).
Mit hg. Erkenntnis vom 07.09.2022, W205 2249100-1, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I „Eine ,Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt“ zu lauten habe (Spruchpunkt A 1) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt A 2).Mit hg. Erkenntnis vom 07.09.2022, W205 2249100-1, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins „Eine ,Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt“ zu lauten habe (Spruchpunkt A 1) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt A 2).
Am 09.11.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Danach war er unbekannten Aufenthaltes.
Am 06.05.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgegriffen und festgenommen. Mit Bescheid vom 07.05.2024 ordnete das BFA über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Am 02.07.2024 wurde der Beschwerdeführer infolge Haftunfähigkeit enthaftet.
Am 30.03.2025 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen; mit Bescheid vom 31.03.2025 ordnete das BFA über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Am 11.04.2025 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG hielt das BFA fest, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich in der Absicht, die Vollstreckung der Aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern, gestellt habe.Mit Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG hielt das BFA fest, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich in der Absicht, die Vollstreckung der Aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern, gestellt habe.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 31.03.2025 Beschwerde.
Festgestellt wird, dass die Beschwerde vorbrachte, der Beschwerdeführer könne bei seiner Freundin, „ XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX Wien“, mit der er seit ca. vier Jahren eine Beziehung unterhalte und die den Beschwerdeführer auch „aktuell finanziell und mental“ unterstütze, Unterkunft nehmen und sich dort behördlich melden.Festgestellt wird, dass die Beschwerde vorbrachte, der Beschwerdeführer könne bei seiner Freundin, „ römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 Wien“, mit der er seit ca. vier Jahren eine Beziehung unterhalte und die den Beschwerdeführer auch „aktuell finanziell und mental“ unterstütze, Unterkunft nehmen und sich dort behördlich melden.
Festgestellt wird weiters, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde am 17.04.2025 um 07:43 Uhr an das BFA übermittelt und dieses die Beschwerde zum Behördenakt genommen hat.
Mit hg. Erkenntnis vom 18.04.2025, W611 2249752-2, wurde der Beschwerde stattgegeben, der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A I) und die Schubhaft nicht fortgesetzt (Spruchpunkt A II).Mit hg. Erkenntnis vom 18.04.2025, W611 2249752-2, wurde der Beschwerde stattgegeben, der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A römisch eins) und die Schubhaft nicht fortgesetzt (Spruchpunkt A römisch zwei).
Die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit einer im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unzulänglichen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Schubhaft setze das Bundesverwaltungsgericht nicht fort, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 11.04.2025 nicht in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt habe. Seine nunmehr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien in der ersten gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nicht berücksichtigt worden.
Am 13.06.2025 wurde der Beschwerdeführer polizeilich angehalten und es wurde die Festnahme ausgesprochen.
Am 13.06.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zum Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2025 niederschriftlich einvernommen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme angab, bei einer Polin namens „ XXXX “ in XXXX Wien- XXXX zu leben. Nach Abschluss der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen. Am 13.06.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zum Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2025 niederschriftlich einvernommen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme angab, bei einer Polin namens „ römisch 40 “ in römisch 40 Wien- römisch 40 zu leben. Nach Abschluss der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen.
Am 30.06.2025 wurde ein den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2025 abweisender Bescheid, mit dem zudem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, im Akt hinterlegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass das BFA Erhebungen o. dgl. veranlasste, ob sich der Beschwerdeführer an der bereits in der Schubhaftbeschwerde vom 16.04.2025 genannten Adresse aufhielt.
Am 13.02.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen.Am 13.02.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i. V. m. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Er wird seit 15.02.2026 in Schubhaft angehalten.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Er wird seit 15.02.2026 in Schubhaft angehalten.
II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Verfahren ergeben sich aus Akteninhalt und dem persönlichen Eindruck, der in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei und das das Strafregister.
Die wider den Beschwerdeführer ergangene strafgerichtliche Verurteilung liegt im Akt.
Dass die Personaldaten samt Adresse damalige Freundin des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 16.04.2025 genannt werden, ergibt sich schon aus diesem. Das BFA hat diese Beschwerde mit der Aktenvorlage im gegenständlichen Verfahren selbst vorgelegt. Insofern kann nicht gesagt werden, dass das BFA die Adresse der Freundin, deren Namen der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 13.06.2025 zumindest phonetisch nannte, nicht ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2026 führte der anwesende Referent des BFA aus, dass im XXXX . Bezirk keine Nachforschungen getätigt wurden.Dass die Personaldaten samt Adresse damalige Freundin des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 16.04.2025 genannt werden, ergibt sich schon aus diesem. Das BFA hat diese Beschwerde mit der Aktenvorlage im gegenständlichen Verfahren selbst vorgelegt. Insofern kann nicht gesagt werden, dass das BFA die Adresse der Freundin, deren Namen der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 13.06.2025 zumindest phonetisch nannte, nicht ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2026 führte der anwesende Referent des BFA aus, dass im römisch 40 . Bezirk keine Nachforschungen getätigt wurden.
Dass der Beschwerdeführer ist seither nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist, lässt sich dem Strafregister entnehmen. Dass der Beschwerdeführer seither Umgang mit Suchtgift hatte, hat er in der Beschwerdeverhandlung in Abrede gestellt; es liegen auch keine gegenteiligen Hinweise im Akt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete der Beschwerdeführer weiters von einer Rauferei mit einem Security unter Freunden; dass es deswegen zu einer Anklage oder einer Verurteilung gekommen wäre, ist nicht aktenkundig. Die im Verfahren hervorgekommenen Tatsachen lassen nicht erkennen, dass vom Beschwerdeführer künftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weitere strafbare Handlungen zu erwarten wären, durch die grundlegende gesellschaftliche Interessen in tatsächlicher, gegenwärtiger und erheblicher Weise beeinträchtigt werden könnten.
2. Rechtlich folgt:
Zu A:
Zu I:
Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG vermögen Fluchtgefahr an sich zu begründen (z. B. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann vergleiche Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vermögen Fluchtgefahr an sich zu begründen (z. B. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).
Nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses nach § 23 Abs. 1 ZustG sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses nach Paragraph 23, Absatz eins, ZustG sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Die Hinterlegung ist gemäß § 23 Abs. 2 ZustG von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.Die Hinterlegung ist gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger nach § 23 Abs. 3 ZustG durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger nach Paragraph 23, Absatz 3, ZustG durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
Das so hinterlegte Dokument gilt gemäß § 23 Abs. 4 ZustG mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.Das so hinterlegte Dokument gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustG mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Die Behörde ist verpflichtet, eine neue Abgabestelle unabhängig von einer bereits eingeholten Meldeauskunft auszuforschen (VwGH 20.06.2002, 2000/20/0285). Sie ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG vor Hinterlegung einer Sendung ohne Zustellversuch zu Ermittlungen über die neue Abgabestelle unter Heranziehung von „einfachen Hilfsmitteln“ verpflichtet, wozu zweifellos auch Erhebungen darüber zählen, ob sich der Beschwerdeführer nach wie vor an dem bei seiner niederschriftlichen Vernehmung bekanntgegebenen Ort aufhält, andernfalls erfolgt die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der belangten Behörde nicht wirksam (VwGH 30.09.1997, 96/01/0119, m. w. N.). Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313).Die Behörde ist verpflichtet, eine neue Abgabestelle unabhängig von einer bereits eingeholten Meldeauskunft auszuforschen (VwGH 20.06.2002, 2000/20/0285). Sie ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vor Hinterlegung einer Sendung ohne Zustellversuch zu Ermittlungen über die neue Abgabestelle unter Heranziehung von „einfachen Hilfsmitteln“ verpflichtet, wozu zweifellos auch Erhebungen darüber zählen, ob sich der Beschwerdeführer nach wie vor an dem bei seiner niederschriftlichen Vernehmung bekanntgegebenen Ort aufhält, andernfalls erfolgt die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der belangten Behörde nicht wirksam (VwGH 30.09.1997, 96/01/0119, m. w. N.). Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313).
Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 11.04.2025 an, bei einer Polin namens „ XXXX “ in XXXX Wien- XXXX zu leben. Die – dem BFA aktenkundige – Schubhaftbeschwerde vom 16.04.2025 nannte die Freundin, „ XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX Wien“, mit der der Beschwerdeführer seit ca. vier Jahren eine Beziehung unterhalte. Dass das BFA diesbezügliche Ermittlungen zum Ausforschen einer Abgabestelle veranlasste, wird oben nicht festgestellt. Es kann aber vor dem Hintergrund der dargetanen aktenkundigen Hinweise keine Rede davon sein, dass solche Erhebungen mit wie auch immer gearteten Schwierigkeiten verbunden gewesen wären.Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 11.04.2025 an, bei einer Polin namens „ römisch 40 “ in römisch 40 Wien- römisch 40 zu leben. Die – dem BFA aktenkundige – Schubhaftbeschwerde vom 16.04.2025 nannte die Freundin, „ römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 Wien“, mit der der Beschwerdeführer seit ca. vier Jahren eine Beziehung unterhalte. Dass das BFA diesbezügliche Ermittlungen zum Ausforschen einer Abgabestelle veranlasste, wird oben nicht festgestellt. Es kann aber vor dem Hintergrund der dargetanen aktenkundigen Hinweise keine Rede davon sein, dass solche Erhebungen mit wie auch immer gearteten Schwierigkeiten verbunden gewesen wären.
Das BFA ließ es jedoch dabei bewenden, in der Beurkundung der Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustG auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne und eine Verständigung nach § 23 Abs. 3 ZustG nicht als zweckmäßig erscheine. Die hier zu prüfende Zustellung der Entscheidung im Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2025 durch Hinterlegung im Akt nach § 8 Abs. 2 ZustG war daher rechtswidrig.Das BFA ließ es jedoch dabei bewenden, in der Beurkundung der Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustG auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne und eine Verständigung nach Paragraph 23, Absatz 3, ZustG nicht als zweckmäßig erscheine. Die hier zu prüfende Zustellung der Entscheidung im Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2025 durch Hinterlegung im Akt nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG war daher rechtswidrig.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch keine sonstige Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer und eine solche wurde vom BFA auch auf ausdrückliche Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht.
Über den vom Beschwerdeführer am 11.04.2025 in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde daher noch nicht entschieden, weshalb dieses Verfahren weiterhin anhängig ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sohin um einen Asylwerber, dem gemäß § 12 Asylgesetz 2005 faktischer Abschiebeschutz zukommt.Über den vom Beschwerdeführer am 11.04.2025 in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde daher noch nicht entschieden, weshalb dieses Verfahren weiterhin anhängig ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sohin um einen Asylwerber, dem gemäß Paragraph 12, Asylgesetz 2005 faktischer Abschiebeschutz zukommt.
Der Beschwerdeführer wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Da es sich beim Beschwerdeführer jedoch um einen Asylwerber handelt käme allenfalls die Anordnung von Schubhaft unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung wurden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht geprüft, weshalb die Beschwerde Erfolg haben muss.Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Da es sich beim Beschwerdeführer jedoch um einen Asylwerber handelt käme allenfalls die Anordnung von Schubhaft unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung wurden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht geprüft, weshalb die Beschwerde Erfolg haben muss.
Ist ein Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 15.02.2026 ist daher rechtswidrig.
Zu II:
Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat insofern keine Änderung erfahren, als bisher keine abschließende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den der Beschwerdeführer am 11.04.2025 im seinerzeitigen Stande der Schubhaft – nach den rechtskräftigen Feststellungen des hg. Erkenntnis vom 18.04.2025, W611 2249752-2, zufolge – nicht in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat, ergangen ist. Es handelt sich bei dem Beschwerdeführer nach wie vor um einen Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz. Die Anordnung von Schubhaft käme gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG dann in Betracht, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Gemäß § 67 FPG muss das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein begründen nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose. Es bedarf näherer Feststellungen zu den einzelnen Straftaten, nämlich zu Verurteilung und Bestrafung des Fremden, zu Art und Schwere der den Strafen zu Grunde liegenden Taten und zu dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht hervorgekommen. Seit der suchtmittelrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sind zudem über vier Jahre vergangen und der Beschwerdeführer wurde seither nicht mehr strafgerichtlich verurteilt, weshalb über ihn die Anordnung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG nicht in Betracht kommt.Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat insofern keine Änderung erfahren, als bisher keine abschließende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den der Beschwerdeführer am 11.04.2025 im seinerzeitigen Stande der Schubhaft – nach den rechtskräftigen Feststellungen des hg. Erkenntnis vom 18.04.2025, W611 2249752-2, zufolge – nicht in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat, ergangen ist. Es handelt sich bei dem Beschwerdeführer nach wie vor um einen Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz. Die Anordnung von Schubhaft käme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG dann in Betracht, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Gemäß Paragraph 67, FPG muss das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein begründen nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose. Es bedarf näherer Feststellungen zu den einzelnen Straftaten, nämlich zu Verurteilung und Bestrafung des Fremden, zu Art und Schwere der den Strafen zu Grunde liegenden Taten und zu dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht hervorgekommen. Seit der suchtmittelrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sind zudem über vier Jahre vergangen und der Beschwerdeführer wurde seither nicht mehr strafgerichtlich verurteilt, weshalb über ihn die Anordnung von Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht in Betracht kommt.
Zu III und IV:Zu römisch drei und IV:
Die Kostenentscheidung gründet auf § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 f. VwGVG Kostenersatz in der Höhe des beantragten Umfanges. Abgesehen von der – ersatzfähigen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) – Eingabengebühr hat er keinen Ersatz seine Aufwendungen beantragt. Der Antrag der unterlegenen Partei (BFA) auf Kostenersatz ist abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, f. VwGVG Kostenersatz in der Höhe des beantragten Umfanges. Abgesehen von der – ersatzfähigen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) – Eingabengebühr hat er keinen Ersatz seine Aufwendungen beantragt. Der Antrag der unterlegenen Partei (BFA) auf Kostenersatz ist abzuweisen.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 30.09.1997, 96/01/0119; vom 11.06.2013, 2012/21/0114; vom 22.01.2014, 2013/22/0313; vom 20.06.2002, 2000/20/0285; vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010; vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0305; vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336; und vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 30.09.1997, 96/01/0119; vom 11.06.2013, 2012/21/0114; vom 22.01.2014, 2013/22/0313; vom 20.06.2002, 2000/20/0285; vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010; vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0305; vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336; und vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
Schlagworte
Abgabestelle Abschiebung Asylantragstellung faktischer Abschiebeschutz Fortsetzung der Schubhaft Hinterlegung Kostenersatz Mittellosigkeit Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Voraussetzungen ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W609.2249752.3.00Im RIS seit
01.04.2026Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026