TE Bvwg Beschluss 2026/3/16 W261 2336879-1

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Veröffentlicht am 16.03.2026
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Entscheidungsdatum

16.03.2026

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W261 2336879-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.01.2026 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.01.2026 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesenIn Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist seit 20.07.2022 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“.

2. Am 28.03.2025 stellte ihr Vater als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf Nachtrag der Zusatzeintragungen einer Begleitperson sowie eines Parkausweises.

3. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin am 28.03.2025 auf, aktuelle medizinische Befunde und das beiliegende Antragsformular ausgefüllt und unterzeichnet zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin am 02.04.2025 nach.

4. Die belangte Behörde ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit Schreiben vom 28.03.2025 das Pflegegeldgutachten zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam die PVA am 14.04.2025 nach.

5. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.06.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen

1.       Leichte Intelligenzminderung

2. Epilepsie

3. Depressive Störung, Zwangsstörung

fest, jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

6. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 25.06.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

6. Die Beschwerdeführerin bzw. deren gesetzlicher Vertreter gab mit Emailnachricht vom 07.07.2025 eine Stellungnahme ab. Demnach würde die Beschwerdeführerin auch an ausgeprägten kognitiven Einschränkungen im räumlich-visuellen Bereich, Wahrnehmungsstörungen und erheblichen Problemen bei der Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum leiden. Es folgen Beschreibungen, wie sich diese Einschränkungen auswirken würden. Die Beschwerdeführerin schloss der Stellungnahme keine medizinischen Befunde an.

7. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.08.2025 auf, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen, welche diese Einschränkungen medizinisch objektivieren würden.

8. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 02.09.2025 führte diese im Wesentlichen aus, dass keine neuen Befunde vorgelegt worden seien, weswegen an der Beurteilung festgehalten werde.

9. Die Beschwerdeführerin informierte die belangte Behörde mit Emailnachricht vom 02.09.2025 darüber, dass neue Befunde nachgereicht werden würden.

10. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 18.11.2025 führte diese im Wesentlichen aus, dass keine neuen Befunde vorgelegt worden seien, weswegen an der Beurteilung festgehalten werde.

11. Daraufhin forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin neuerlich mit Schreiben vom 25.11.2025 neue medizinische Befunde zu übermitteln.

12. Der Bruder der Beschwerdeführerin informierte die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.12.2025 darüber, dass die Beschwerdeführerin inzwischen mehrere Termine bei einer klinischen Psychologin gehabt habe und die Befundbesprechung am 16.12.2025 stattfinden werde. Sobald sie den Befund erhalten würde, werde sie diesen umgehend übermitteln.

13. Der Bruder der Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 30.12.2025 und mit einen Schreiben, welches am 05.01.2026 bei der belangten Behörde einlangte, die angeforderten Befunde einer klinischen Psychologin vom 01.12.2026 samt klinisch-psychologischer Stellungnahme zur Mobilität gemäß § 29b StVO. Darin werde unter anderem festgehalten, dass nach dem Ergebnis der klinisch-psychologischen Testung bei der Beschwerdeführerin als wesentliche funktionelle Einschränkung ausgeprägte Defiziten im Bereich der räumlichen Orientierung und der visuellen Überblicksgewinnung vorliegen würden.13. Der Bruder der Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 30.12.2025 und mit einen Schreiben, welches am 05.01.2026 bei der belangten Behörde einlangte, die angeforderten Befunde einer klinischen Psychologin vom 01.12.2026 samt klinisch-psychologischer Stellungnahme zur Mobilität gemäß Paragraph 29 b, StVO. Darin werde unter anderem festgehalten, dass nach dem Ergebnis der klinisch-psychologischen Testung bei der Beschwerdeführerin als wesentliche funktionelle Einschränkung ausgeprägte Defiziten im Bereich der räumlichen Orientierung und der visuellen Überblicksgewinnung vorliegen würden.

14. Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen ein. In deren Stellungnahme vom 30.12.2025 führte die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie zusammenfassend aus, dass aus neurologisch-fachärztlicher Sicht eine Diskrepanz mit der vorgenommenen Begutachtung bestehen würde. Die Ergebnisse des klinisch-psychologischen Befundes vom 01.12.2025 seien nicht nachvollziehbar. Zudem sei noch Psychotherapie offen. Die Begutachtung würde daher keine neuen Erkenntnisse enthalten, welche das bereits vorliegende Begutachtungsergebnis entkräften könnten.

15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. 15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab.

Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.

Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das oben genannte medizinische Sachverständigengutachten samt den ergänzenden Stellungnahmen in Kopie an.

16. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass eine genetische Untersuchung durchgeführt worden sei, dies mit dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einer seltenen Generkrankung festgestellt worden sei. Diese Genveränderung würde eine wesentliche Rolle bei der Entwicklung des Gehirns spielen. Veränderungen dieses Gens würden im Zusammenhang mit Intelligenzminderung sowie mit Verhaltensauffälligkeiten stehen. Dies würde sich unter anderem im Straßenverkehr zeigen. Es würde bisher nur 13 festgestellte Personen geben, was die besondere Komplexität des vorliegenden Sachverhaltes unterstreichen würde.

Es werde daher ersucht, eine erneute Überprüfung des Antrages vorzunehmen, wobei die Gesamtproblematik berücksichtigt werden möge. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde weitere Befunde, unter anderem das Ergebnis des Gentests an.

17. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.02.206 vor, wo dieses am 26.02.2026 einlangte.

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.02.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1.       wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Die Beschwerdeführerin legte einen aktuellen klinisch-psychologischen Befund vom 01.12.2025 vor, welcher auf mehreren Untersuchungsterminen beruht und bei welchem auch standardisierte Tests, unter anderem zum räumlichen Orientierungsvermögen, zur Überblicksgewinnung im Rahmen der Aufmerksamkeitskontrolle und zum visuellen Gedächtnis durchgeführt wurden.

Bei der Testung zum räumlichen Orientierungsvermögen erreichte die Beschwerdeführerin einen Prozentrang 1, was bedeutete, dass erhebliche Probleme und Defizite in der räumlichen Orientierungsfähigkeit vorliegen.

Bei der Testung für das Maß für die Leistung der Überblicksgewinnung im Rahmen der Aufmerksamkeitskontrolle erreichte die Beschwerdeführerin ebenfalls den Prozentrang 1, was bedeutet, dass die Überblicksgewinnung stark eingeschränkt ist.

Das visuelle Kurzzeitgedächtnis ist nach dem Ergebnis der Testung, wonach die Fähigkeit sich visuelle Information einzuprägen und korrekt wiederzugeben getestet wird, mit einem Prozentrang 9 ebenfalls eingeschränkt.

Aus der Zusammenfassung und Interpretation der erhobenen Daten ist laut der klinischen Psychologin im genannten klinisch-psychologischen Befundbericht bei der Beschwerdeführerin ein konsistentes Bild einer leichten Intelligenzminderung mit ausgeprägten Einschränkungen in den Bereichen räumliche Orientierung, Überblicksgewinnung und visueller Informationsverarbeitung, verbunden mit einem massiv erhöhten Stress- und Überforderungsniveau in komplexen Umweltsituationen, insbesondere im Straßenverkehr gegeben.

Die von der belangten Behörde dazu befragt medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie führte in deren Stellungnahme vom 30.12.2025 Folgendes aus: „Das Ergebnis und die Empfehlungen des nachgereichten psychologischen Befunds sind aus neurologisch-fachärztlicher Sicht aufgrund der Diskrepanz der iRd Begutachtung durchgeführten klinisch-neurologischen Befundung nicht nachvollziehbar. Psychotherapien sind noch offen. Der Befund enthält sohin keine neuen Erkenntnisse, welche das bereits vorliegende Begutachtungsergebnis entkräften könnten.“

Diese Stellungnahme ist für den erkennenden Senat weder schlüssig noch nachvollziehbar. Die Ausführungen der klinischen Psychologin beruhen auf Ergebnissen einer von dieser durchgeführten standardisierten klinisch-psychologischen Testung der Beschwerdeführerin.

Die medizinische Sachverständige selbst gab in ihrem Sachverständigengutachten vom 04.06.2025 nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Folgendes aus: „Eine leichte Intelligenzminderung … bedingt in der Regel keine höhergradige räumliche Orientierungsstörung.“ Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass die medizinische Sachverständige ganz allgemein von Personen mit einer leichten Intelligenzminderung – ohne eigene Testungen zum Vorliegen einer Orientierungsstörung durchzuführen – darauf geschlossen hat, dass dies auch bei der Beschwerdeführerin so der Fall sein muss.

Nun liegen Ergebnisse einer klinisch-psychologischen Testung vor, umso mehr ist es nicht nachvollziehbar, wie die medizinische Sachverständige zur Aussage kommt, dass diese Testungen nicht im Einklang mit der von ihr durchgeführten Untersuchung stehen können, wenn diese gar keine Testungen durchgeführt hat. Ebenso wenig lässt es sich nachvollziehen, wie die medizinische Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 30.12.2025 anführen konnte, dass „keine neuen Erkenntnisse“ vorliegen sollen.

Die fehlenden Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der klinisch-psychologischen Testung durch die medizinische Sachverständige ist insbesondere aus dem Grund von Bedeutung, weil es im Rahmen des Ermittlungsverfahren, ob die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" von wesentlicher Bedeutung ist, ob die Beschwerdeführerin hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten und/oder schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, bestehen, oder eben nicht. Hierzu hätte es jedenfalls einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten klinisch-psychologischen Befund vom 01.12.2025 bedurft. Die bloße Angabe, dass die Ergebnisse sich nicht mit der eigenen Untersuchung decken, sind hierfür nicht ausreichend.

Dies gilt auch für die zweite beantragte Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Auch hierfür gilt es zu beurteilen, ob bei der Beschwerdeführerin deutliche Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen bestehen und/oder ob sie kognitive Einschränkungen hat, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf.

Auch hierzu fehlen im medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.06.2025 und auch in der Stellungnahme vom 30.12.2025 schlüssige und nachvollziehbare Angaben darüber, aus welchen Gründen diese Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin nicht bestehen, bzw. weswegen die Ergebnisse der klinisch psychologischen Testung hinsichtlich dieser Zusatzeintragung ebenfalls nicht berücksichtigt wurden.

Schließlich führt die medizinische Sachverständige in deren Stellungnahme vom 30.12.2025 aus, dass noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft sind, weil eine Psychotherapie offen ist. Dies ist insbesondere aus dem Grund von Bedeutung, weil nur dann, wenn – bei grundsätzlicher Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die beantrage Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" - alle Therapieoptionen bereits ausgeschöpft sein müssen. In diesem Zusammenhang ist bisher nicht geklärt, ob eine Psychotherapie tatsächlich dazu geeignet ist, eine eingeschränkte Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum bzw. das Orientierungsvermögen im öffentlichen Raum zu verbessern.

Hierzu wäre von der Beschwerdeführerin ein geeigneter Nachweis durch eine fachärztliche Bestätigung, dass eine Therapierefraktion – das heißt, dass keine therapeutische Option mehr offen ist, vorzulegen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Das Sachverständigengutachten hätte daher aus den oben angeführten Gründen von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen.

Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende neurologische Sachverständigengutachten vom 04.06.2025 samt Stellungnahme vom 30.12.2025 in der Form zu ergänzen sein, als eine neuerliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vorzunehmen sein wird. Dabei wird insbesondere auf ihre kognitiven Einschränkungen und Verhaltensänderung im Hinblick auf die Erfüllung oder Nichterfüllung der Kriterien für die beantragten Zusatzeintragungen besonders Bedacht zu nehmen sein. Bei der Gutachtenserstellung wird insbesondere auch das Ergebnis der klinisch-psychologischen Testung laut dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundbericht vom 01.12.2025 miteinzubeziehen sein, wobei schlüssig und auch für medizinische Laien nachvollziehbar auszuführen sein wird, ob eines oder mehrere der Kriterien für die beiden beantragten Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ erfüllt sind, oder nicht. Sollte das Ergebnis der klinisch-psychologischen Testung nicht berücksichtigt werden können, so ist auch dies schlüssig und nachvollziehbar zu begründen.

Es wird an der Beschwerdeführerin liegen, nachzuweisen, dass sie bereits alle Therapieoptionen hinsichtlich der erheblichen Orientierungsstörung, sofern eine solche festgestellt werden kann, ausgeschöpft hat. Diesbezüglich wird sie eine fachärztliche Bestätigung vorzulegen haben. Sollte noch Therapieoptionen bestehen, so ist dies bei der Entscheidung zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" von Bedeutung, weil in diesem Fall der Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung abzuweisen wäre.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Ergänzungsbedürftigkeit Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten Untersuchung Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2336879.1.00

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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