Entscheidungsdatum
16.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W251 2191033-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Dem Beschwerdeführer XXXX ist gemäß § 88 Abs 1 Z 2 FPG ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben. Dem Beschwerdeführer römisch 40 ist gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ein Fremdenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern ins Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2015, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II.-III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.-III.).
Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2019 als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2019 erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2020 zurückgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2019 als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2019 erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2020 zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 18.04.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Er gab an, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu haben. Er könne keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen, da die Botschaft seines Herkunftsstaates ihm keinen ausstelle. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie seines Fremdenpasses, gültig bis 12.07.2025, als auch seiner Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis 15.01.2029, vor.2. Der Beschwerdeführer stellte am 18.04.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Er gab an, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu haben. Er könne keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen, da die Botschaft seines Herkunftsstaates ihm keinen ausstelle. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie seines Fremdenpasses, gültig bis 12.07.2025, als auch seiner Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis 15.01.2029, vor.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) führte in einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme aus, dass die Abweisung des Antrages vom 18.04.2025 beabsichtigt sei.
Das Bundesamt führte dazu begründend aus, dass die afghanische Vertretungsbehörde in München afghanische Reisepässe auch für in Österreich lebende afghanische Staatsangehörige ausstelle. Das Bundesamt beabsichtige, dem Beschwerdeführer einen auf ein Jahr befristeten Fremdenpass mit der Maßgabe auszustellen, dass er sich einen afghanischen Reisepass bei einer afghanischen Vertretungsbehörde in einem Mitgliedsstaat besorge. Eine Reise dorthin sei ihm zumutbar. Der Beschwerdeführer werde somit aufgefordert, innerhalb der Gültigkeit des auszustellenden Fremdenpasses sich einen afghanischen Reisepass bei der afghanischen Vertretungsbehörde zu beschaffen.
4. Der Beschwerdeführer übermittelte am 06.05.2025 ein Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien vom selben Tag per E-Mail an das Bundesamt. Diesem zufolge habe der Beschwerdeführer persönlich die Konsulatsabteilung aufgesucht, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen, der Antrag des Beschwerdeführers habe jedoch aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht bearbeitet und ein Reisepass gegenwärtig nicht ausgestellt werden können. Der Beschwerdeführer gab in seiner E-Mail an, die afghanische Botschaft in München nicht erreichen zu können, da diese telefonisch nicht verfügbar und auf seine Nachrichten nicht geantwortet worden sei. Die Website der Botschaft erlaube zudem nur die Terminbuchung mit einer deutschen Adresse, was aufgrund der österreichischen Adresse des Beschwerdeführers nicht möglich sei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden sei, für die Dauer von einem Jahr einen Fremdenpass ausgestellt zu bekommen, damit er in ein EU-Land wie z. B. Deutschland reisen könne, um in einer dortigen Botschaft ein heimatstaatliches Reisedokument zu beantragen und ausgestellt zu bekommen. Dem Bundesamt sei bekannt, dass die afghanische Botschaft in München Reisedokumente für afghanische Staatsangehörige ausstelle, auch wenn diese den Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in Österreich haben. Da der Beschwerdeführer der Vorgangsweise des Bundesamtes nicht zugestimmt habe, sei der gegenständliche Antrag abzuweisen gewesen.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall einer bereits abgelaufenen Beschwerdefrist.
Er brachte im Wesentlichen vor, dass ihm entgegen der Ansicht des Bundesamtes die Beschaffung eines afghanischen Reisepasses derzeit nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe versucht über das afghanische Generalkonsulat in München einen Termin für die Beantragung eines afghanischen Reisepasses zu erhalten, jedoch gebe es auf dessen Website den Hinweis, dass ein Termin ausschließlich über ein Online-Terminreservierungssystem möglich sei. Im Online-Reservierungssystem müsse insbesondere eine Postleitzahl in Deutschland angegeben werden. Der Beschwerdeführer habe aber keine Postleitzahl angeben können, da die österreichische Postleitzahl vom Online-Reservierungssystem nicht erkannt werde. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in der Lage, beim afghanischen Generalkonsulat in München online einen Termin zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer habe auch mehrmals versucht, das afghanische Generalkonsulat in München telefonisch zu erreichen, jedoch sei dieses nicht erreichbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher aktuell nicht in der Lage, einen afghanischen Pass zu beantragen. Als subsidiär Schutzberechtigter habe er folglich Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Er brachte im Wesentlichen vor, dass ihm entgegen der Ansicht des Bundesamtes die Beschaffung eines afghanischen Reisepasses derzeit nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe versucht über das afghanische Generalkonsulat in München einen Termin für die Beantragung eines afghanischen Reisepasses zu erhalten, jedoch gebe es auf dessen Website den Hinweis, dass ein Termin ausschließlich über ein Online-Terminreservierungssystem möglich sei. Im Online-Reservierungssystem müsse insbesondere eine Postleitzahl in Deutschland angegeben werden. Der Beschwerdeführer habe aber keine Postleitzahl angeben können, da die österreichische Postleitzahl vom Online-Reservierungssystem nicht erkannt werde. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in der Lage, beim afghanischen Generalkonsulat in München online einen Termin zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer habe auch mehrmals versucht, das afghanische Generalkonsulat in München telefonisch zu erreichen, jedoch sei dieses nicht erreichbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher aktuell nicht in der Lage, einen afghanischen Pass zu beantragen. Als subsidiär Schutzberechtigter habe er folglich Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am 07.10.2025 die Anfragebeantwortung von ACCORD, „Passbeschaffung afghanischer Staatsbürger:innen bei Botschaften oder Konsulaten vom 20.03.2025“ an das Bundesamt und den Beschwerdeführer. Den Parteien wurde die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich dieser Länderinformationen und zur Bekanntgabe, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen und ob der Beschwerdeführer für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen Dolmetscher benötige, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens, gegeben.
Das Bundesamt verzichtete am 04.11.2025 auf die Abgabe einer Stellungnahme und die Durchführung einer Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40
Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II.-III.). Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2019 als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2019 erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2020 zurückgewiesen.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.-III.). Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2019 als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2019 erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2020 zurückgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wurde am 13.07.2020 ein Fremdenpass ausgestellt, der bis 12.07.2025 gültig war.
Dem Beschwerdeführer wurde am 15.01.2024 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt, er verfügt gegenwärtig über eine bis 15.09.2029 gültige Aufenthaltskarte.
Am 18.04.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
1.3. Die afghanische Botschaft in Wien stellt gegenwärtig keine Reisepässe für afghanische Staatsangehörige aus.
Von fünf europäischen Vertretungsbehörden – dem afghanischen Generalkonsulat in München sowie den afghanischen Botschaften in den Niederlanden, in Spanien, Bulgarien und in der Republik Tschechien – ausgestellte Dokumente werden von den De-Facto-Behörden als Reisedokumente anerkannt. Für die Beantragung eines afghanischen Reisepasses beim afghanischen Generalkonsulat in München ist ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich, bei den anderen vier afghanischen Auslandsvertretungen in Europa ist eine Passbeantragung nicht möglich (Aktenseite = AS 17, 21; Anfragebeantwortung von ACCORD, „Passbeschaffung afghanischer Staatsbürger:innen bei Botschaften oder Konsulaten vom 20.03.2025“ = ACCORD Passbeschaffung 2025, S. 2 f, 7-10).Von fünf europäischen Vertretungsbehörden – dem afghanischen Generalkonsulat in München sowie den afghanischen Botschaften in den Niederlanden, in Spanien, Bulgarien und in der Republik Tschechien – ausgestellte Dokumente werden von den De-Facto-Behörden als Reisedokumente anerkannt. Für die Beantragung eines afghanischen Reisepasses beim afghanischen Generalkonsulat in München ist ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich, bei den anderen vier afghanischen Auslandsvertretungen in Europa ist eine Passbeantragung nicht möglich (Aktenseite = AS 17, 21; Anfragebeantwortung von ACCORD, „Passbeschaffung afghanischer Staatsbürger:innen bei Botschaften oder Konsulaten vom 20.03.2025“ = ACCORD Passbeschaffung 2025, Sitzung 2 f, 7-10).
Der in Österreich aufrecht gemeldete Beschwerdeführer verfügt über keinen Wohnsitz in Deutschland. Dem Beschwerdeführer ist es weder bei der afghanischen Botschaft in Wien noch in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union möglich, einen gültigen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen.
1.4. Der Beschwerdeführer benötigt den beantragten Fremdenpass für private Reisen ins Ausland (OZ 5).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren getätigten Angaben, seinem aktenkundigen Aufenthaltstitel sowie den vorgelegten Unterlagen (AS 1, 5).
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügt und strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.
2.2. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des gegenständlichen Verfahrens als auch dem Gerichtsakt zu GZ. W204 2191033-1. Der Verwaltungs- und die Gerichtsakten sind nachvollziehbar und unbedenklich und konnten somit den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.
Dass dem Beschwerdeführer am 13.07.2020 ein Fremdenpass mit der Gültigkeit bis zum 12.07.2025 ausgestellt wurde, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung, als auch der vorgelegten Kopie seines Fremdenpasses (AS 5).
Die Feststellung zu seinem gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie der vorgelegten Kopie seiner Aufenthaltskarte (AS 5) und wurde bereits unstrittig vom Bundesamt den Feststellungen des gegenständlich angefochtenen Bescheides zugrunde gelegt (AS 24).
2.3. Die Feststellungen zur Beschaffung eines afghanischen Reisepasses in Österreich, Deutschland und Frankreich stützen sich auf die ins Verfahren eingebrachte Anfragebeantwortung von ACCORD, „Passbeschaffung afghanischer Staatsbürger:innen bei Botschaften oder Konsulaten vom 20.03.2025“, die sowohl dem Bundesamt als auch dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt wurden. Das Bundesamt verzichtete auf eine schriftliche Stellungnahme als auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Antragstellung vor, dass ihm die Botschaft seines Herkunftsstaates keinen Reisepass ausstelle (AS 2) und legte eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom 06.05.2025 vor, wonach aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Reisepasses nicht bearbeitet und auch kein Reisepass ausgestellt werden kann (AS 17, 21). Zudem wurde auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt, dass die Situation an der afghanischen Botschaft in Wien dem Bundesamt bekannt sei (AS 25). Ebenso ist auch den festgestellten Länderinformationen von ACCORD zur Passbeschaffung afghanischer Staatsbürger:innen bei Botschaften oder Konsulaten zu entnehmen, dass die afghanische Botschaft in Wien gegenwärtig keine Reisepässe für afghanische Staatsangehörige ausstellt (ACCORD Passbeschaffung 2025, S. 9).Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Antragstellung vor, dass ihm die Botschaft seines Herkunftsstaates keinen Reisepass ausstelle (AS 2) und legte eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom 06.05.2025 vor, wonach aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Reisepasses nicht bearbeitet und auch kein Reisepass ausgestellt werden kann (AS 17, 21). Zudem wurde auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt, dass die Situation an der afghanischen Botschaft in Wien dem Bundesamt bekannt sei (AS 25). Ebenso ist auch den festgestellten Länderinformationen von ACCORD zur Passbeschaffung afghanischer Staatsbürger:innen bei Botschaften oder Konsulaten zu entnehmen, dass die afghanische Botschaft in Wien gegenwärtig keine Reisepässe für afghanische Staatsangehörige ausstellt (ACCORD Passbeschaffung 2025, Sitzung 9).
Insoweit das Bundesamt im Bescheid ausführte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.04.2025 die Möglichkeit eingeräumt worden sei, für die Dauer von einem Jahr einen Fremdenpass ausgestellt zu bekommen, damit er in ein EU-Land, wie z. B. Deutschland reisen könne, um dort ein heimatstaatliches Dokument zu beantragen und ausgestellt zu bekommen, er dieser Vorgangsweise jedoch nicht zugestimmt habe (AS 25), ist auf die festgestellten Länderinformationen von ACCORD zur Passbeschaffung zu verweisen, wonach für die Beantragung eines afghanischen Reisepasses beim afghanischen Generalkonsulat in München ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich ist (ACCORD Passbeschaffung 2025, S. 8 f).Insoweit das Bundesamt im Bescheid ausführte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.04.2025 die Möglichkeit eingeräumt worden sei, für die Dauer von einem Jahr einen Fremdenpass ausgestellt zu bekommen, damit er in ein EU-Land, wie z. B. Deutschland reisen könne, um dort ein heimatstaatliches Dokument zu beantragen und ausgestellt zu bekommen, er dieser Vorgangsweise jedoch nicht zugestimmt habe (AS 25), ist auf die festgestellten Länderinformationen von ACCORD zur Passbeschaffung zu verweisen, wonach für die Beantragung eines afghanischen Reisepasses beim afghanischen Generalkonsulat in München ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich ist (ACCORD Passbeschaffung 2025, Sitzung 8 f).
Dass der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister Österreichs, wonach der Beschwerdeführer einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet hat und dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers (AS 20, 34-36). Der Beschwerdeführer konnte bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme von 06.05.2025 darlegen, dass er die afghanische Botschaft in München nicht habe erreichen können, da diese telefonisch nicht verfügbar und auf seine Nachrichten nicht geantwortet worden sei. Zudem erlaube die Website der Botschaft nur die Terminbuchung mit einer deutschen Adresse, was aufgrund seiner österreichischen Adresse nicht möglich sei (AS 20). Dass der Beschwerdeführer der Vorgangsweise des Bundesamtes nicht zugestimmt hätte (AS 25) ist folglich nicht zu erkennen, zumal dem unstrittigen Akteninhalt eindeutig zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer um die Erlangung eines afghanischen Reisepasses in München als auch in Wien bemüht hat und dies auch belegen konnte (AS 17, 21, 35).
Den festgestellten Länderinformationen von ACCORD ist außerdem zu entnehmen, dass bei den anderen vier afghanischen Auslandsvertretungen in Europa, deren ausgestellte Dokumente von den De-Facto-Behörden als Reisedokumente anerkannt werden, eine Passbeantragung nicht möglich ist (ACCORD Passbeschaffung 2025, S. 2 f, 7).Den festgestellten Länderinformationen von ACCORD ist außerdem zu entnehmen, dass bei den anderen vier afghanischen Auslandsvertretungen in Europa, deren ausgestellte Dokumente von den De-Facto-Behörden als Reisedokumente anerkannt werden, eine Passbeantragung nicht möglich ist (ACCORD Passbeschaffung 2025, Sitzung 2 f, 7).
Dem Beschwerdeführer ist es daher weder bei der afghanischen Botschaft in Wien noch in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union möglich, einen gültigen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen.
Sonstige Möglichkeiten zur Passbeschaffung des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt nicht vorgebracht und konnte auch das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der ACCORD Anfragebeantwortung zur Passbeschaffung afghanischer Staatsbürger:innen bei Botschaften oder Konsulaten vom 20.03.2025 nicht erkannt werden. Eine Online-Beantragung über die afghanische Botschaft in Dubai ist ebenso nicht möglich, da der Beschwerdeführer noch nie einen afghanischen Reisepass besessen hat.
2.4. Dass der Beschwerdeführer den beantragten Fremdenpass für private Reisen ins Ausland benötigt, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren, wonach er bereits einen Flug habe stornieren müssen, da er über keinen Fremdenpass verfüge (OZ 5).
3. Rechtliche Beurteilung:
Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Der zugleich mit der Beschwerde erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich daher als gegenstandslos und ist in weiterer Folge nicht näher darauf einzugehen.
Zu A) Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte:
3.1. §§ 88 und 92 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), §§ 20 Abs. 3 und 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie Art 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ZPEMRK) lauten auszugsweise:3.1. Paragraphen 88 und 92 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraphen 20, Absatz 3 und 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie Artikel 2, des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ZPEMRK) lauten auszugsweise:
„Ausstellung von Fremdenpässen (FPG)
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. […]
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. […]
Versagung eines Fremdenpasses (FPG)
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln (NAG)
§ 20 (3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.Paragraph 20, (3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (NAG)
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sieParagraph 45, (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. […](2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. […]
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ZPEMRK)
Artikel 2 - Freizügigkeit
Art. 2 (1) Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.Artikel 2, (1) Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“
3.2. Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).3.2. Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217).
Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).
Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2, 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).
Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird (vgl. auch VwGH vom 29.01.2025, Ra 2022/21/0215, Rz 9 ff).Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird vergleiche auch VwGH vom 29.01.2025, Ra 2022/21/0215, Rz 9 ff).
3.3. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG vor:3.3. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vor:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, dem am 15.01.2024 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 NAG erteilt wurde, er verfügt gegenwärtig über eine bis 15.09.2029 gültige Aufenthaltskarte und ist gemäß § 20 Abs. 3 NAG – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltskarte – in Österreich unbefristet niedergelassen. Der Beschwerdeführer verfügt daher über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, dem am 15.01.2024 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, NAG erteilt wurde, er verfügt gegenwärtig über eine bis 15.09.2029 gültige Aufenthaltskarte und ist gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NAG – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltskarte – in Österreich unbefristet niedergelassen. Der Beschwerdeführer verfügt daher über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
Dem Beschwerdeführer ist es derzeit nicht möglich, sich einen Reisepass seines Heimatstaates zu beschaffen. In Österreich werden, wie das Bundesamt selbst darlegte, keine afghanischen Reisepässe ausgestellt. Ausstellungen in München erfolgen lediglich für afghanische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnhaft sind. Der Beschwerdeführer ist in Österreich aufrecht gemeldet. Auch sonstige Möglichkeiten der Beschaffung eines afghanischen Reisepasses sind nicht bekannt und wurden vom Bundesamt auch nicht konkret vorgebracht.
Der Beschwerdeführer ist seit 2015 im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig. Es wurde ihm zuletzt am 13.07.2020 ein Fremdenpass ausgestellt, der bis 12.07.2025 gültig war. Der Beschwerdeführer stellte vor Ablauf seines Fremdenpasses am 18.04.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Fremdenpasses. Er benötigt den Fremdenpass für private Auslandsreisen. Darüber hinaus wurden vom Bundesamt zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem Gericht nicht hervorgekommen, zudem ist der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es ist insbesondere keine Gefahr erkennbar, dass durch allfällige Auslandsreisen des Beschwerdeführers die Republik Österreich durch die damit gegenüber Gastländern übernommene Verpflichtung „in ein schlechtes Licht“ gerückt wird.
Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer daher als unverhältnismäßig.
Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist daher vorhanden, weil die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer gegenständlich einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist daher vorhanden, weil die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer gegenständlich einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb festzustellen war, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG auszustellen ist. Dies obliegt gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb festzustellen war, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auszustellen ist. Dies obliegt gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am 07.10.2025 die Anfragebeantwortung von ACCORD, „Passbeschaffung afghanischer Staatsbürger:innen bei Botschaften oder Konsulaten vom 20.03.2025“ an das Bundesamt und den Beschwerdeführer. Den Parteien wurde die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich dieser Länderinformationen und zur Bekanntgabe, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen und ob der Beschwerdeführer für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen Dolmetscher benötige, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens, gegeben. Das Bundesamt verzichtete am 04.11.2025 auf die Abgabe einer Stellungnahme und die Durchführung einer Verhandlung, der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde bereits geklärt war und Unklarheiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde bereits geklärt war und Unklarheiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Erteilung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen der Höchstgerichte.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Freizügigkeit Fremdenpass Niederlassung rechtmäßiger Aufenthalt Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W251.2191033.2.00