Entscheidungsdatum
16.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W173 2306908-1/7E
IM NAMEN DER REPBULIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von XXXX Bc, MA, geb. am XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024, XXXX , in Verbindung mit dem Bescheid vom 24.09.2024 des Künstler-Sozialversicherungsfonds, Goethegasse 1, Stiege 1, 4.Stock, 1010 Wien, zum Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 16 Künstler-Sozialversicherungsfondgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von römisch 40 Bc, MA, geb. am römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024, römisch 40 , in Verbindung mit dem Bescheid vom 24.09.2024 des Künstler-Sozialversicherungsfonds, Goethegasse 1, Stiege 1, 4.Stock, 1010 Wien, zum Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 16, Künstler-Sozialversicherungsfondgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024 in Verbindung mit dem Bescheid vom 24.09.2024 wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 24.09.2024, XXXX , wurde der Antrag von XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) vom 28.03.2023 auf Gewährung von Zuschüssen zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2019 bis 2023 gemäß § 16 Künstler-Sozialversicherungsfondgesetz (in der Folge K-SVFG) vom Künstler-Sozialversicherungsfonds (in der Folge belangte Behörde, K-SVF) abgewiesen. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs.1 Z 2 K-SVFG. 1. Mit Bescheid vom 24.09.2024, römisch 40 , wurde der Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) vom 28.03.2023 auf Gewährung von Zuschüssen zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2019 bis 2023 gemäß Paragraph 16, Künstler-Sozialversicherungsfondgesetz (in der Folge K-SVFG) vom Künstler-Sozialversicherungsfonds (in der Folge belangte Behörde, K-SVF) abgewiesen. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, K-SVFG.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der BF habe sich als freischaffender bildender Künstler auf seine Kreationen von Wandbildern im von ihm entwickelten Stil „Pop Art Nouveau“ gestützt. Er habe dies mit seiner Präsenz auf nationalen und internationalen Ausstellungen und mit den seinem Antrag angeschlossenen Beilagen und die Ausführungen auf seiner Homepage zu untermauern versucht.
Sowohl die angerufene Kurie für Bildende Kunst als auch die Berufungskurie hätten im Rahmen des Beitragszuschussverfahrens allerdings das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit und das Schaffen von Werken der Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG beim BF verneint. Ihren Gutachten zufolge seien im Wesentlichen die Arbeiten des BF nicht über das rein Handwerkliche hinausgegangen. Es fehle an einem erkennbaren innerlichen Anliegen. Die Darstellung der einzelnen Objekte sei formal nicht genügend ausdifferenziert. Grafische und malerische Elemente würden häufig wiederholt und beliebig angewendet. Sowohl die angerufene Kurie für Bildende Kunst als auch die Berufungskurie hätten im Rahmen des Beitragszuschussverfahrens allerdings das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit und das Schaffen von Werken der Kunst im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG beim BF verneint. Ihren Gutachten zufolge seien im Wesentlichen die Arbeiten des BF nicht über das rein Handwerkliche hinausgegangen. Es fehle an einem erkennbaren innerlichen Anliegen. Die Darstellung der einzelnen Objekte sei formal nicht genügend ausdifferenziert. Grafische und malerische Elemente würden häufig wiederholt und beliebig angewendet.
Der BF habe diese eingeholten Gutachten der Kurie und Berufungskurie als skurril bezeichnet, Dazu habe er sich darauf gestützt, dass im Gegensatz dazu der Beirat im Beihilfeverfahren bereits am 25.05.2023 seine Werke sehr wohl als Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG beurteilt habe. Diesem Vorbringen des BF sei entgegen zu halten, dass die unterschiedliche Beurteilung seines Schaffens im selben Jahr 2023 als Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG im Beihilfeverfahren und im Beitragszuschussverfahren zwar zutreffe. Die Vergabe in Form einer Beihilfe im Beihilfeverfahren einerseits und eines Beitragszuschusses im Beitragszuschussverfahren andererseits würde aber auf unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen basieren. Im Rahmen der der Privatwirtschaft zuzuordnende Vergabe von nicht rückzahlbaren Beihilfen gemäß § 25a K-SVFG treffe ein Beirat bestehend aus vier, jeweils von den repräsentativen Künstlervertretungen entsandten Mitgliedern die Entscheidung zur Gewährung einer Beihilfe. Es werde dabei in Kauf genommen, dass sich dieser auch aus fachfremden Personen zusammensetze. Im Gegensatz dazu setze sich im Beitragszuschussverfahren die Kurie und die Berufskurie nur aus fachspezifischen Sachverständigen zusammen. Es seien auch im Unterschied zum Beihilfeverfahren im Verfahren zur Gewährung von Beitragszuschüssen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (in der Folge AVG) anzuwenden. Der BF habe diese eingeholten Gutachten der Kurie und Berufungskurie als skurril bezeichnet, Dazu habe er sich darauf gestützt, dass im Gegensatz dazu der Beirat im Beihilfeverfahren bereits am 25.05.2023 seine Werke sehr wohl als Kunst im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG beurteilt habe. Diesem Vorbringen des BF sei entgegen zu halten, dass die unterschiedliche Beurteilung seines Schaffens im selben Jahr 2023 als Kunst im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG im Beihilfeverfahren und im Beitragszuschussverfahren zwar zutreffe. Die Vergabe in Form einer Beihilfe im Beihilfeverfahren einerseits und eines Beitragszuschusses im Beitragszuschussverfahren andererseits würde aber auf unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen basieren. Im Rahmen der der Privatwirtschaft zuzuordnende Vergabe von nicht rückzahlbaren Beihilfen gemäß Paragraph 25 a, K-SVFG treffe ein Beirat bestehend aus vier, jeweils von den repräsentativen Künstlervertretungen entsandten Mitgliedern die Entscheidung zur Gewährung einer Beihilfe. Es werde dabei in Kauf genommen, dass sich dieser auch aus fachfremden Personen zusammensetze. Im Gegensatz dazu setze sich im Beitragszuschussverfahren die Kurie und die Berufskurie nur aus fachspezifischen Sachverständigen zusammen. Es seien auch im Unterschied zum Beihilfeverfahren im Verfahren zur Gewährung von Beitragszuschüssen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (in der Folge AVG) anzuwenden.
Unzutreffend sei das Argument des BF, wonach im Beitragszuschussverfahren die Berufungskurie im Befund und Gutachten nicht sämtliche von ihm vorgelegten Publikationen und Empfehlungsschreiben (Dr. phil. XXXX und Mag. XXXX ) berücksichtigt hätte. Die Gutachten sowohl der Kurie vom 07.06.2023 als auch der Berufungskurie am 21.02.2024 würden auf den ihnen zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen des BF beruhen. Diese seien auch in den jeweiligen Gutachten aufgezählt. Sie würden Grundlage für die Tatsachenfeststellung sein. Daraus hätten die Kurienmitglieder ihre Schlussfolgerungen gezogen. Teil des Gutachtens der Berufungskurie seien auch die genannten Empfehlungsschreiben gewesen. Zudem handle es sich bei den Empfehlungsschreiben um Meinungen Dritter, die nur informativen Charakter hätten. Die Sachverständigen der Berufungskurie hätten sich vielmehr auf die Frage zu konzentrieren, ob die vorliegenden Werkproben des BF als Werke der Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG zu werten seien. Unzutreffend sei das Argument des BF, wonach im Beitragszuschussverfahren die Berufungskurie im Befund und Gutachten nicht sämtliche von ihm vorgelegten Publikationen und Empfehlungsschreiben (Dr. phil. römisch 40 und Mag. römisch 40 ) berücksichtigt hätte. Die Gutachten sowohl der Kurie vom 07.06.2023 als auch der Berufungskurie am 21.02.2024 würden auf den ihnen zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen des BF beruhen. Diese seien auch in den jeweiligen Gutachten aufgezählt. Sie würden Grundlage für die Tatsachenfeststellung sein. Daraus hätten die Kurienmitglieder ihre Schlussfolgerungen gezogen. Teil des Gutachtens der Berufungskurie seien auch die genannten Empfehlungsschreiben gewesen. Zudem handle es sich bei den Empfehlungsschreiben um Meinungen Dritter, die nur informativen Charakter hätten. Die Sachverständigen der Berufungskurie hätten sich vielmehr auf die Frage zu konzentrieren, ob die vorliegenden Werkproben des BF als Werke der Kunst im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG zu werten seien.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei Ausstellungstätigkeiten auch nur um ein Indiz für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit, sodass diese nur ergänzend berücksichtigt werden könnten, sofern insgesamt bereits festgestellt worden sei, dass Werke der Kunst geschaffen worden seien. Die vorliegenden Gutachten der Kurie und der Berufungskurie seien plausibel, widerspruchsfrei und als zur abschließenden Beurteilung geeignet zu beurteilen. Sie seien daher mit keinen wesentlichen Mängeln behaftet. Auf Grund der vorliegenden Werkproben sei nachvollziehbar, dass die vorliegenden Werkproben formal nicht genügend ausdifferenziert seien und häufig wiederholende und beliebig anwendbare grafische und malerische Elemente enthalten würden.
Neben die Kurie sei auch die Berufungskurie in ihrer Sitzung vom 21.02.2024 in ihrem Gutachten ebenfalls zum Schluss gekommen, die von ihm geschaffenen Werke seien nicht als Kunst im Sinne § 2 Abs. 1 K-SVF-G einzustufen. Auf diese Bestimmung und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Kunst- bzw. Künstlerbegriff stützte sich die belangte Behörde in ihrer weiteren Begründung. In den eingeholten Gutachten hätte sich die Kurie für Bildende Kunst in der Sitzung vom 07.06.2023 und die Berufungskurie in der Sitzung vom 21.02.2024 mit den vom BF vorgelegten Unterlagen umfangreich auseinandergesetzt. Es seien die Arbeiten des BF nicht über das rein Handwerkliche hinausgegangen. Es fehle an einem erkennbaren innerlichen Anliegen. Die Darstellung der einzelnen Objekte sei formal nicht genügend ausdifferenziert. Grafische und malerische Elemente würden häufig wiederholt und beliebig angewendet. Neben die Kurie sei auch die Berufungskurie in ihrer Sitzung vom 21.02.2024 in ihrem Gutachten ebenfalls zum Schluss gekommen, die von ihm geschaffenen Werke seien nicht als Kunst im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, K-SVF-G einzustufen. Auf diese Bestimmung und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Kunst- bzw. Künstlerbegriff stützte sich die belangte Behörde in ihrer weiteren Begründung. In den eingeholten Gutachten hätte sich die Kurie für Bildende Kunst in der Sitzung vom 07.06.2023 und die Berufungskurie in der Sitzung vom 21.02.2024 mit den vom BF vorgelegten Unterlagen umfangreich auseinandergesetzt. Es seien die Arbeiten des BF nicht über das rein Handwerkliche hinausgegangen. Es fehle an einem erkennbaren innerlichen Anliegen. Die Darstellung der einzelnen Objekte sei formal nicht genügend ausdifferenziert. Grafische und malerische Elemente würden häufig wiederholt und beliebig angewendet.
Dem BF sei auch ausreichendes Parteiengehör zu den Gutachten der Kurie und Berufungskurie eingeräumt worden. Auch die neu vorgelegten Unterlagen hätten zu keiner von den vorliegenden Gutachten abweichenden Beurteilung geführt. Auf Basis der Gutachten sei davon auszugehen, dass die vom BF vorgelegten Werke die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG nicht erfüllen würden. Eine darüber hinaus gehende Prüfung habe unterbleiben können. Dem BF sei auch ausreichendes Parteiengehör zu den Gutachten der Kurie und Berufungskurie eingeräumt worden. Auch die neu vorgelegten Unterlagen hätten zu keiner von den vorliegenden Gutachten abweichenden Beurteilung geführt. Auf Basis der Gutachten sei davon auszugehen, dass die vom BF vorgelegten Werke die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG nicht erfüllen würden. Eine darüber hinaus gehende Prüfung habe unterbleiben können.
2. Der BF erhob mit Schreiben vom 21.10.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.09.2024. Der BF bezeichnet sich darin als bildender Künstler und Schöpfer eines von ihm entwickelten eigenen Kunststils namens „Pop Art Nouveau“. Diese neue Kunstrichtung konzentriere sich auf die lebendige Bildsprache der Pop-Art in Verbindung mit eleganten ornamentalen Elementen des Jugendstils, um zeitgenössische gesellschaftliche und persönliche Themen zu reflektieren. Es handle sich um symbolische Darstellungen der „Lebenslinien“, die als Metapher für individuelle und gesellschaftliche Entwicklungen stehen würden. Wiederkehrende Darstellungen von Holzmaserungen mit der Visualisierung des Flusses und der Komplexität des Lebens würden zu einer kohärenten und unverwechselbaren Bildsprache führen. Es handle sich um eine von ihm neu geschaffene Kunstrichtung. Die intendierte Aussage seiner Werke sei eine Reflexion über persönliche und kollektive Identität, über den Fortschritt und die Verwobenheit der Lebenslinien, die sowohl individuell als auch gesellschaftlich prägen würden. Er beziehe sich auch auf die Präsenz seiner Werke auf nationalen und internationalen Ausstellungen und Performances sowie auf Beiträge in den sozialen Medien, Fernseh- und Printmedien. Diese Präsenz spreche für die Relevanz seiner Arbeit als bildender Künstler, der mit klaren künstlerischen Intentionen arbeite. Er gehe mit seiner Kunst über das rein Handwerklich hinaus.
Die Berufungskurie habe sich auf die mit methodischen und inhaltlichen Fehlern behaftete Grundlagen der fachfremden Erstbeurteilung durch die Kurie am 07.06.2023 gestützt. Es sei daher keine fundierte Beurteilung seiner künstlerischen Tätigkeit erfolgt. Die Schreiben von Mag. XXXX (Leiter der Abteilung Kunst und Kultur, NÖ Landesregierung) und Dr. XXXX (Vorstand der IG Bildende Kunst) seien ebenso wenig hinreichend berücksichtigt worden wie die kulturelle Bedeutung seiner Ausstellungen und seine mit seiner Kunst verbundene intendierte Aussage. Im Gutachten sei ausschließlich die handwerkliche, nicht jedoch die inhaltliche Komponente seiner Kunstwerke bewertet worden. Sich wiederholende Elemente würden gerade der kohärenten Kommunikation dienen. Diese Vorgangsweise bei der Begutachtung widerspreche dem Kunstbegriff des § 2 K-SVFG. Die Berufungskurie habe sich auf die mit methodischen und inhaltlichen Fehlern behaftete Grundlagen der fachfremden Erstbeurteilung durch die Kurie am 07.06.2023 gestützt. Es sei daher keine fundierte Beurteilung seiner künstlerischen Tätigkeit erfolgt. Die Schreiben von Mag. römisch 40 (Leiter der Abteilung Kunst und Kultur, NÖ Landesregierung) und Dr. römisch 40 (Vorstand der IG Bildende Kunst) seien ebenso wenig hinreichend berücksichtigt worden wie die kulturelle Bedeutung seiner Ausstellungen und seine mit seiner Kunst verbundene intendierte Aussage. Im Gutachten sei ausschließlich die handwerkliche, nicht jedoch die inhaltliche Komponente seiner Kunstwerke bewertet worden. Sich wiederholende Elemente würden gerade der kohärenten Kommunikation dienen. Diese Vorgangsweise bei der Begutachtung widerspreche dem Kunstbegriff des Paragraph 2, K-SVFG.
Bei den Empfehlungsschreiben von Mag. XXXX und Dr. XXXX handle es sich nicht nur um allgemeine Meinungsäußerungen, sondern um fundierte Experteneinschätzungen zu seinen künstlerischen Werken. Nach der Judikatur wären sie als Beweismittel nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn darin wesentliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben worden wären oder sie sich als unzureichend begründet herausstellen würden. Eine pauschale Ablehnung verstoße gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Diese hätten sorgfältige gewürdigt und sachgerecht abgewogen werden müssen. Bei den Empfehlungsschreiben von Mag. römisch 40 und Dr. römisch 40 handle es sich nicht nur um allgemeine Meinungsäußerungen, sondern um fundierte Experteneinschätzungen zu seinen künstlerischen Werken. Nach der Judikatur wären sie als Beweismittel nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn darin wesentliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben worden wären oder sie sich als unzureichend begründet herausstellen würden. Eine pauschale Ablehnung verstoße gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Diese hätten sorgfältige gewürdigt und sachgerecht abgewogen werden müssen.
In Anbetracht dessen, dass bereits eine vorhergehende Entscheidung der belangten Behörde im Rahmen einer Bewilligung einer Beilhilfe durch den Unterstützungsfond vorliege, wonach seine Werke als Kunst gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG zu beurteilen seien, laufe die Ablehnung der Anerkennung seiner Werke als Kunst im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung im Beitragszuschussverfahren auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 7 B-VG hinaus. Es sei sein Vertrauen in eine Beständigkeit behördlicher Entscheidungen verletzt. Vielmehr liege Willkür vor. Die Entscheidung der belangten Behörde im Beitragszuschussverfahren sei unverhältnismäßig und verletze den Vertrauensgrundsatz gemäß § 6 AVG. Es würde eine frühere Anerkennung des Beirats nachträglich entwertet. In Anbetracht dessen, dass bereits eine vorhergehende Entscheidung der belangten Behörde im Rahmen einer Bewilligung einer Beilhilfe durch den Unterstützungsfond vorliege, wonach seine Werke als Kunst gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG zu beurteilen seien, laufe die Ablehnung der Anerkennung seiner Werke als Kunst im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung im Beitragszuschussverfahren auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Artikel 7, B-VG hinaus. Es sei sein Vertrauen in eine Beständigkeit behördlicher Entscheidungen verletzt. Vielmehr liege Willkür vor. Die Entscheidung der belangten Behörde im Beitragszuschussverfahren sei unverhältnismäßig und verletze den Vertrauensgrundsatz gemäß Paragraph 6, AVG. Es würde eine frühere Anerkennung des Beirats nachträglich entwertet.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei die Kurie vom 07.06.2023 im Beitragszuschussverfahren überwiegend fachfremd besetzt gewesen, sodass ihr die notwendige Expertise im Bereich der bildenden Kunst gefehlt habe. Sie habe aus einer Literaturwissenschaftlerin ( XXXX ), einem Fotografen ( XXXX ), einem Architekten ( XXXX ) und aus einem weiteren Architekten in Verbindung mit einem Stadtklimaexperten ( XXXX ) bestanden. § 11 Abs. 4 K-SVFG sehe für die Besetzung der Erstkurie eine Auswahl von sachkundigen Personen vor, die besonders zur Beurteilung der künstlerischen Tätigkeit geeignet seien. Es sei dadurch eine qualifizierte Beurteilung zu gewährleisten. Diese Ansprüche würden auf die Mitgliederzusammensetzung der Kurie vom 07.06.2023 nicht zutreffen. Daraus resultiere eine unqualifizierte und rechtswidrig Beurteilung in Form einer Reduktion seiner Werke auf handwerkliche Technik ohne die künstlerische Komponente zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei die Kurie vom 07.06.2023 im Beitragszuschussverfahren überwiegend fachfremd besetzt gewesen, sodass ihr die notwendige Expertise im Bereich der bildenden Kunst gefehlt habe. Sie habe aus einer Literaturwissenschaftlerin ( römisch 40 ), einem Fotografen ( römisch 40 ), einem Architekten ( römisch 40 ) und aus einem weiteren Architekten in Verbindung mit einem Stadtklimaexperten ( römisch 40 ) bestanden. Paragraph 11, Absatz 4, K-SVFG sehe für die Besetzung der Erstkurie eine Auswahl von sachkundigen Personen vor, die besonders zur Beurteilung der künstlerischen Tätigkeit geeignet seien. Es sei dadurch eine qualifizierte Beurteilung zu gewährleisten. Diese Ansprüche würden auf die Mitgliederzusammensetzung der Kurie vom 07.06.2023 nicht zutreffen. Daraus resultiere eine unqualifizierte und rechtswidrig Beurteilung in Form einer Reduktion seiner Werke auf handwerkliche Technik ohne die künstlerische Komponente zu berücksichtigen.
Das Gutachten der Kurie vom 07.06.2023 habe anschließend der zwar formal korrekt zusammengesetzten Berufungskurie als Unterlage gedient. Dabei handle es sich aber um eine fehlerhafte Grundlage stammend von der fachfernen Kurie. Die inhaltlichen und methodischen Fehler der Beurteilung der Kurie sei durch die Berufungskurie nicht ausreichend korrigiert worden. Deren Gutachten basiere daher auf rechtlich fragwürdigen Grundlagen. Es sei Aufgabe jeder Behörde, alle Beweise frei und ohne vorgefasste Meinung zu würdigen. Es wäre Aufgabe der Berufungskurie gewesen, in Form einer umfassenden Neubewertung vorzugehen.
Ungeachtet der fehlerbehafteten Erstbeurteilung durch die Kurie habe die Berufungskurie deren Beurteilung vom 07.06.2023 unreflektiert übernommen, ohne die Mängel der vorhergehenden Erstbeurteilung zu hinterfragen. Aufgabe der Berufungskurie wäre aber gewesen, sich mit den Mängeln der vorhergehenden Beurteilung der Kurie auseinander zu setzten, um eine eigenständige fundierte Entscheidung treffen zu können. Es seien aber von ihr nur Teilaspekte neu betrachtet worden.
Der angefochtene Bescheid sei daher als rechtswidrig zu beheben. Bei rechtskonformer Vorgangsweise hätte sein künstlerisches Schaffen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG erfüllten müssen. Seinem Antrag vom 28.03.2023 auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2019 bis 2023 hätte stattgegeben werden müssen. Es werde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und seinem Antrag vom 28.03.2023 stattzugeben. In eventu werde die erneute Überprüfung und Berücksichtigung aller vorliegenden Beweise beantragt. Der angefochtene Bescheid sei daher als rechtswidrig zu beheben. Bei rechtskonformer Vorgangsweise hätte sein künstlerisches Schaffen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG erfüllten müssen. Seinem Antrag vom 28.03.2023 auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2019 bis 2023 hätte stattgegeben werden müssen. Es werde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und seinem Antrag vom 28.03.2023 stattzugeben. In eventu werde die erneute Überprüfung und Berücksichtigung aller vorliegenden Beweise beantragt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vom 21.10.2024 ab. Begründend wurde ausgeführt, Kunst werde im hohen Maße persönlich erlebten, sodass die Gefahr einer subjektiven Komponente vorliege, die es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auszuschließen gelte. Die Objektivität werde in Form von Entscheidungen durch ein Gremium im K-SVFG erreicht. Dabei würden verschiedene Perspektiven vereint und individuelle Präferenzen ausgleichen werden. Kunstwerke seien je nach Technik, kulturellem und historischem Kontext sowie Innovationsgehalt unterschiedlich zu bewerten. Kollektiver Sachverstand sei für eine ausgewogene und faire Beurteilung wesentlich.
In der gegenständlichen Fallkonstellation sei nach einer negativen Entscheidung der Kuriengremiums für bildende Künste gemäß § 11 Abs. 2 K-SVFG am 07.06.2023 infolge des Antrags des BF das Gremium der Berufungskurie für bildende Künste gemäß § 20 Abs. 2 leg.cit. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Dabei hätten insgesamt sechs von neun Sachverständigen die Werke des BF nicht als Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 leg.cit. beurteilt. In der gegenständlichen Fallkonstellation sei nach einer negativen Entscheidung der Kuriengremiums für bildende Künste gemäß Paragraph 11, Absatz 2, K-SVFG am 07.06.2023 infolge des Antrags des BF das Gremium der Berufungskurie für bildende Künste gemäß Paragraph 20, Absatz 2, leg.cit. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Dabei hätten insgesamt sechs von neun Sachverständigen die Werke des BF nicht als Kunst im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. beurteilt.
Das Gutachten der Kuriengremiums vom 07.06.2023 habe sich darauf gestützt, nicht das Fehlen einer akademischen künstlerischen Ausbildung sei ausschlaggebend gewesen. Vielmehr müsse in der künstlerischen Arbeit ein über das Handwerkliche hinausgehend inhaltliches Anliegen erkennbar sein. Entscheidend sei nicht ein dekoratives oder abschreckendes Werk sondern, ob die intendierte Aussage mit künstlerischen Mitteln erzielt werde und ob dies in einer Art und Weise geschehe, die über den reinen erlernbaren Handwerkcharakter hinausgehe. Die Werkproben des BF seien formal nicht genügende ausdifferenziert, grafische und malerische Elemente würden häufig wiederholt und beliebig angewendet.
In der Folge habe sich das Berufungskuriengremium im Gutachten vom 21.02.2024 dem Gutachten der Kurie angeschlossen, das nochmals wiedergegeben worden sei. Es sei ergänzende ausgeführt worden, die vorliegende Dokumentation des BF würde in ihrer Gesamtheit (u.a. „Scull“ und „Blumau“) keine künstlerische Praxis und Herangehensweise erkennen lassen. Es würden weder Themen noch Kontexte etc. kritisch hinterfragt, noch relevante Diskurse, Referenzen und Bezugsysteme in Betracht gezogen.
Dem Gutachten der Berufungskurie vom 21.02.2024 zufolge sei der Schluss zu ziehen, dass die Berufungskurie im Hinblick auf die Werkproben des BF ein breites Verständnis des Kunstbegriffes bewiesen habe. Sie habe erkannt, dass die Werkproben des BF keine originelle, kreative Botschaft beinhalten würden. Es sei bemängelt worden, diese würden auf häufigen Wiederholungen von grafischen und malerischen Elementen mit beliebiger Anwendung, ohne jede formal genügende Ausdifferenzierung basieren, wobei keine intendierte Aussage feststellbar gewesen seien. Es würden darin weder kritische Fragen aufgegriffen, noch würde ein tiefgreifendes Verständnis von relevanten Diskursen, Referenzen und Bezugssystemen gezeigt. Es sei zu Recht aufgegriffen worden, dass nicht nur ästhetische Formen, sondern auch inhaltliche Tiefe und konzeptionelle Reflexion unverzichtbare Merkmale des künstlerischen Schaffens seien.
Der BF bleibe im Rahmen seiner Werkproben in der Dokumentation nur oberflächlich und biete keine für die Kunst relevante tiefgehende Auseinandersetzung mit den Themen oder Kontexten. Es handle sich zusammengefasst lediglich um handwerkliche Reproduktionen. Eine inhaltliche Absicht mit der Thematisierung von „Lebenslinien“ alleine führe jedenfalls nicht automatisch zu einer künstlerischen Praxis und Herangehensweise. Dem Vorbringen des BF zu einer Missachtung seiner künstlerischen Aussage, seines Konzepts und seiner inhaltlichen Intention, die für seinen neu kreierten Stil „Pop Art Nouveau“ prägend wäre, könne damit nichts abgewonnen werden.
Kunst gehe über die persönliche Ansicht hinaus. Es seien in- und ausländische Ausstellungen, Wettbewerbsbeteiligungen, Künstlervereinigungsmitgliedschaften, erzielte Preise, Auszeichnungen, Werkpräsentationen und -kataloge, Veröffentlichungen zum künstlerischen Schaffen in Kunstzeitschriften oder anderen Medien bzw. Ankäufe öffentlicher Stelle nicht maßgeblich für das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit. Sie seien lediglich als Indiz dafür zu werten. Es spiele ebenfalls die Rezeption und Interpretation eines Werkes durch das Publikum eine Rolle. Es bedürfe einer breiten kulturellen oder gesellschaftlichen Anerkennung, um allgemein von Kunst ausgehen zu können.
Im Gremium gemäß K-SVFG erfolge ein Diskussionsaustausch und eine Begutachtung der vorgelegten Werkproben. Es seien ohnehin die vom BF vorgelegten Empfehlungsschreiben im Gutachtensteil aufgeschienen und damit berücksichtigt worden. Die Empfehlungsschreiben hätten nur ein informativer Charakter. Sie würden im Gegensatz zum Mehrheitsbeschluss des Gremiums lediglich eine Einzelmeinung wiedergeben und zudem auch nur allgemein Bezug auf das vorherrschend Thema der Lebenslinien nehmen. Sie seien nicht mit der Befundung und der Werkprobenauseinandersetzung des Gremiums als auf gleicher sachlicher Ebene stehend zu beurteilen.
Dem Vorbringen des BF zu ihrem willkürlichen Verfahren im gegenständlichen Beitragszuschussverfahren hielt die Behörde die unterschiedlichen Gesetzesvorgaben im Beihilfeverfahren und im Beitragszuschussverfahren entgegen. Zwar würde im selben Jahr 2023 sowohl im gegenständlichen Beitragszuschussverfahren als auch in einem Beihilfeverfahren gemäß § 25a K-SVFG zur Beurteilung des Vorliegens der Kunsteigenschaft auf § 2 Abs. 1 leg.cit. zurückgegriffen. Sie stützte sich wieder auf ihr diesbezügliches Vorbringen im Bescheid vom 24.09.2024 zu den unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen und unterschiedliche Formen von Gremien in Beihilfeverfahren und im Beitragszuschussverfahren Maßgebend sei dabei der Zeitpunkt der Antragstellung. Zuschüsse zur Sozialversicherung könnten auch nur selbstständig tätige Künstler beantragen. Der Beirat setzte sich mit über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVGF hinausgehend weiteren Kriterien auseinander. Schwerpunktmäßig würden Notfälle von selbstständigen, unselbstständigen und atypisch-beschäftigte Künstlern beurteilt. Einfließen würde dabei die Frage, ob der Antragsteller aktuell oder in der Vergangenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG künstlerisch tätig bzw. gewesen sei. Dem Vorbringen des BF zu ihrem willkürlichen Verfahren im gegenständlichen Beitragszuschussverfahren hielt die Behörde die unterschiedlichen Gesetzesvorgaben im Beihilfeverfahren und im Beitragszuschussverfahren entgegen. Zwar würde im selben Jahr 2023 sowohl im gegenständlichen Beitragszuschussverfahren als auch in einem Beihilfeverfahren gemäß Paragraph 25 a, K-SVFG zur Beurteilung des Vorliegens der Kunsteigenschaft auf Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. zurückgegriffen. Sie stützte sich wieder auf ihr diesbezügliches Vorbringen im Bescheid vom 24.09.2024 zu den unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen und unterschiedliche Formen von Gremien in Beihilfeverfahren und im Beitragszuschussverfahren Maßgebend sei dabei der Zeitpunkt der Antragstellung. Zuschüsse zur Sozialversicherung könnten auch nur selbstständig tätige Künstler beantragen. Der Beirat setzte sich mit über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVGF hinausgehend weiteren Kriterien auseinander. Schwerpunktmäßig würden Notfälle von selbstständigen, unselbstständigen und atypisch-beschäftigte Künstlern beurteilt. Einfließen würde dabei die Frage, ob der Antragsteller aktuell oder in der Vergangenheit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG künstlerisch tätig bzw. gewesen sei.
Unterschiedliche Entscheidungen zu § 2 Abs. 1 K-SVFG habe der Gesetzgeber daher in Kauf genommen. Andernfalls hätte er andere gesetzliche Grundlagen geschaffen. Vor diesem Hintergrund seien auch die Entscheidungen der Kurie oder der Berufungskurie in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht als willkürlich zu beurteilen, auch wenn die Künstlereigenschaft des BF im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG in der gleichen Sachverhaltskonstellation davon divergierend vom Beirat im Beihilfeverfahren in beurteilt worden sei. Es habe auf Basis der jeweils maßgebenden gesetzlichen Grundlagen auf Grund der jeweiligen Anträge des BF im Jahr 2023 in Hinblick auf die Beurteilung der Voraussetzungen der Künstlereigenschaft zu § 2 Abs. 1 K-SVFG im Beitragszuschussverfahren die Kurie sowie die Berufungskurie gesetzeskonform eine negative Entscheidung zu Lasten des BF getroffen. Dies sei unabhängig von der diesbezüglichen positiven Beurteilung des Beirats im Beihilfeverfahren zu Gunsten des BF erfolgt. Unterschiedliche Entscheidungen zu Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG habe der Gesetzgeber daher in Kauf genommen. Andernfalls hätte er andere gesetzliche Grundlagen geschaffen. Vor diesem Hintergrund seien auch die Entscheidungen der Kurie oder der Berufungskurie in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht als willkürlich zu beurteilen, auch wenn die Künstlereigenschaft des BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG in der gleichen Sachverhaltskonstellation davon divergierend vom Beirat im Beihilfeverfahren in beurteilt worden sei. Es habe auf Basis der jeweils maßgebenden gesetzlichen Grundlagen auf Grund der jeweiligen Anträge des BF im Jahr 2023 in Hinblick auf die Beurteilung der Voraussetzungen der Künstlereigenschaft zu Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG im Beitragszuschussverfahren die Kurie sowie die Berufungskurie gesetzeskonform eine negative Entscheidung zu Lasten des BF getroffen. Dies sei unabhängig von der diesbezüglichen positiven Beurteilung des Beirats im Beihilfeverfahren zu Gunsten des BF erfolgt.
Mitglieder der Kurien müssten über für die Erstellung eines Gutachtens über einschlägige Fachkenntnisse verfügen. Deren Zusammensetzung beruhe auf einer Geschäftsverteilung, wobei die Mitglieder im Sinne eines bedarfsorientierten Rotationsprinzips zum Einsatz kommen würden. Auf dieser Basis habe sich die entscheidende Kurie für bildende Künste am 07.06.2023 aus entsandten Personen der Vereinigung Künstler Österreich (VKBÖ), der Galerie Fotohof, des Vereins zur Förderung der Autorenfotografie, der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, sowie der IG Architektur zusammengesetzt. Sie habe das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG beim BF 3:1 verneint. Die Berufungskurie sei am 21.02.2024 aus Mitgliedern der Künstlervertretung und Verwertungsgesellschaft aus dem Kreis der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, der IG Bildende Kunst, der Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs, der VKB-Verwertungsgesellschaft bildender Künstler Österreichs und der Gesellschaft bildender Künstler Österreichs, Künstlerhaus zusammengesetzt. Es sei mit 3:2 zu Lasten des BF abgestimmt worden. Es handle sich bei den Mitgliedern der Kurie und Berufskurie um erfahrene und mit solchen Entscheidungen vertraute Experten aus den verschiedenen Bereichen der bildenden Kunst samt ihrer Ausdruckformen und -medien (Fotograf, Architekt). Sie hätten die Werkproben des BF umfassende unter verschiedenen Blickwinkeln beurteilt. Die Zusammensetzung der Kurie und die Berufungskurie habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Mitglieder der Kurien müssten über für die Erstellung eines Gutachtens über einschlägige Fachkenntnisse verfügen. Deren Zusammensetzung beruhe auf einer Geschäftsverteilung, wobei die Mitglieder im Sinne eines bedarfsorientierten Rotationsprinzips zum Einsatz kommen würden. Auf dieser Basis habe sich die entscheidende Kurie für bildende Künste am 07.06.2023 aus entsandten Personen der Vereinigung Künstler Österreich (VKBÖ), der Galerie Fotohof, des Vereins zur Förderung der Autorenfotografie, der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, sowie der IG Architektur zusammengesetzt. Sie habe das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG beim BF 3:1 verneint. Die Berufungskurie sei am 21.02.2024 aus Mitgliedern der Künstlervertretung und Verwertungsgesellschaft aus dem Kreis der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, der IG Bildende Kunst, der Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs, der VKB-Verwertungsgesellschaft bildender Künstler Österreichs und der Gesellschaft bildender Künstler Österreichs, Künstlerhaus zusammengesetzt. Es sei mit 3:2 zu Lasten des BF abgestimmt worden. Es handle sich bei den Mitgliedern der Kurie und Berufskurie um erfahrene und mit solchen Entscheidungen vertraute Experten aus den verschiedenen Bereichen der bildenden Kunst samt ihrer Ausdruckformen und -medien (Fotograf, Architekt). Sie hätten die Werkproben des BF umfassende unter verschiedenen Blickwinkeln beurteilt. Die Zusammensetzung der Kurie und die Berufungskurie habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen.
Das Gutachten vom 21.02.2024 sei im Entstehungsprozess völlig unabhängig vom Gutachten vom 07.06.2023 erstellt und lediglich auf Grund des gemeinsamen Bezugspunkts verbunden worden. Es seien dieselben Tätigkeiten begutachtet sowie weitgehend dieselben Unterlagen behandelt worden. Die zur Begutachtung vorgelegten Werkproben hätten keine wesentlichen Unterschiede aufgewiesen. Dies erkläre, dass die gutachterlichen Äußerungen der Kurie und der Berufungskurie ähnlich ausgefallen seien.
Vom BF würden die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG nicht erfüllen. Seine Beschwerde sei daher abzuweisen. Vom BF würden die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG nicht erfüllen. Seine Beschwerde sei daher abzuweisen.
4. Mit Schriftsatz vom 28.12.2024 brache der BF einen Vorlageantrag ein. Er hielt darin an seinem bisherigen Vorbringen fest. Die Beschwerdevorentscheidung sei rechtswidrig und aufzuheben. Es sei seinem Antrag vom 28.03.2023 stattzugeben und ihm die Zuschüsse für die Jahre 2019 bis 2023 zu gewähren. Es sei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. Seinem Antrag vom 28.03.2023 sei dann stattzugeben. In eventu habe eine erneute Überprüfung und Berücksichtigung aller vorgelegten Beweise unter Einbeziehung der tatsächlichen künstlerischen Leistung und der klaren Intention seiner Werke zu erfolgen.
5. Am 03.02.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung. Im Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 29.01.2025 fasste sie ihr bisheriges Vorbringen zusammen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 14.01.2026 eine mündliche Verhandlung an, wobei dem BF das Vorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt wurde.
7. Erst auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legt die belangte Behörde das dem Beihilfeantrag des BF vom 25.03.2020 zugrundliegende Protokolle zur Beiratssitzung am 27.04.2020 (Protokoll COVID 19 Soforthilfe) und das dem Beihilfeantrag des BF vom 25.04.2023 zugrundliegende Protokoll zur Beiratssitzung am 25.05.2023 (Protokoll gemäß der Richtlinie für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds gemäß § 25b K-SVFG) vor. Auf dieses wurde mehrmals im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Gewährung eines Beitragszuschusses für die Jahre 2019 bis 2023 eingegangen. 7. Erst auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legt die belangte Behörde das dem Beihilfeantrag des BF vom 25.03.2020 zugrundliegende Protokolle zur Beiratssitzung am 27.04.2020 (Protokoll COVID 19 Soforthilfe) und das dem Beihilfeantrag des BF vom 25.04.2023 zugrundliegende Protokoll zur Beiratssitzung am 25.05.2023 (Protokoll gemäß der Richtlinie für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds gemäß Paragraph 25 b, K-SVFG) vor. Auf dieses wurde mehrmals im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Gewährung eines Beitragszuschusses für die Jahre 2019 bis 2023 eingegangen.
8. Am 14.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dem BF wurde das Protokoll über die Beiratssitzung am 27.04.2020 (Protokoll COVID 19 Soforthilfe) sowie das Protokoll der Beiratssitzung vom 25.05.2023 (Protokoll gemäß der Richtlinie für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds gemäß § 25b K-SVFG) übergeben. Den Parteien wurde die Gelegenheit gegeben, umfassend ihre Standpunkte vorbringen. Die belangte Behörde, vertreten durch die Geschäftsführerin Mag. XXXX , stellte klar, dass im Zuge beider Beihilfeverfahren – damit auch das im Rahmen der Unterstützung durch den Covid-19-Künstlersozilaversicherungsfond – der Beirat über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und auch über andere Voraussetzungen wie zu einer Notsituation zu entscheiden habe. Die Entscheidungsgründe des Beirats seien in einem Protokoll festzuhalten. Es seien aber in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht das Beihilfe- und ein Rückforderungsverfahren Streitgegenstand, sondern vielmehr das Verfahren zum Beitragszuschussverfahren für die Jahre 2019 bis 2023. Dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung seien im jeweiligen Begründungsteil ausführlich die mangelnde Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG durch den BF zu entnehmen. Die Zusammensetzung der Kurie und der Berufungskurie ergebe sich aus dem Gesetz. Deren Gutachten bilden die Grundlage für oft sehr langfristige Unterstützungen im Beitragszuschussverfahren. Alle eingereichten Unterlagen würden in einem solchen Verfahren berücksichtigt. 8. Am 14.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dem BF wurde das Protokoll über die Beiratssitzung am 27.04.2020 (Protokoll COVID 19 Soforthilfe) sowie das Protokoll der Beiratssitzung vom 25.05.2023 (Protokoll gemäß der Richtlinie für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds gemäß Paragraph 25 b, K-SVFG) übergeben. Den Parteien wurde die Gelegenheit gegeben, umfassend ihre Standpunkte vorbringen. Die belangte Behörde, vertreten durch die Geschäftsführerin Mag. römisch 40 , stellte klar, dass im Zuge beider Beihilfeverfahren – damit auch das im Rahmen der Unterstützung durch den Covid-19-Künstlersozilaversicherungsfond – der Beirat über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins und auch über andere Voraussetzungen wie zu einer Notsituation zu entscheiden habe. Die Entscheidungsgründe des Beirats seien in einem Protokoll festzuhalten. Es seien aber in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht das Beihilfe- und ein Rückforderungsverfahren Streitgegenstand, sondern vielmehr das Verfahren zum Beitragszuschussverfahren für die Jahre 2019 bis 2023. Dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung seien im jeweiligen Begründungsteil ausführlich die mangelnde Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG durch den BF zu entnehmen. Die Zusammensetzung der Kurie und der Berufungskurie ergebe sich aus dem Gesetz. Deren Gutachten bilden die Grundlage für oft sehr langfristige Unterstützungen im Beitragszuschussverfahren. Alle eingereichten Unterlagen würden in einem solchen Verfahren berücksichtigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der am XXXX geborene XXXX , der im Hinblick auf sein Talent während seiner Schulzeit von seinem Lehrer gefördert wurde, maturierte unter anderem im Fach „Bildnerische Erziehung“ mit einer Vertiefung im Bereich der „Kunst in Verbindung mit Geometrie“. Nach Überlegungen, eine Kunstausbildung zu absolvieren, entscheid sich der BF für ein Bachelorstudium zur Unternehmensführung – Entrepeneurship an der Fachhochschule XXXX . Anschließend absolvierte der BF dort ein Masterstudium für Marketing und Vertrieb. 1.1. Der am römisch 40 geborene römisch 40 , der im Hinblick auf sein Talent während seiner Schulzeit von seinem Lehrer gefördert wurde, maturierte unter anderem im Fach „Bildnerische Erziehung“ mit einer Vertiefung im Bereich der „Kunst in Verbindung mit Geometrie“. Nach Überlegungen, eine Kunstausbildung zu absolvieren, entscheid sich der BF für ein Bachelorstudium zur Unternehmensführung – Entrepeneurship an der Fachhochschule römisch 40 . Anschließend absolvierte der BF dort ein Masterstudium für Marketing und Vertrieb.
1.2. Nach seinem Studium in Wirtschaftsbereich widmete sich der BF seiner kreativen Tätigkeit im Bereich der bildenden Kunst. In den Jahren 2018 bis 2022 stellte der BF, der sich als bildender Künstler einstuft, seine Bilder im Rahmen von permanenten Ausstellungen in New York City im österreichischen Kunstforum und im österreichischen Generalkonsulat aus. Er nahm in dieser Zeit auch mit seinen Bildern an Charity-Events wie dem Viennese Opera Ball in New York City aber auch bei Licht ins Dunkle teil. Weitere Einzelausstellungen seiner Bilder fanden während dieser Zeit an verschiedenen Orten in Wien, in Wiener Neustadt, in Kitzbühl, in Stockerau, in New York, in Dubai und in Marokko statt. Art-Performances verzeichnete der BF zwischen 2020 bis 2021 in Österreich unter dem Titel „das Wanderkunstwerk“ bzw. 2020 von Wien bis Salzburg und Kitzbühl unter dem Titel „die Welt ist meine Galerie“. Auch im Frobes Magazin für Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie in den Fernsehkanälen ORF 1,2 und Puls 4 wurde über seine Bilder berichtet. Die vom BF mit seinen Bildern kreierte Kunstrichtung bezeichnet er als Pop Art-Nouveau, mit der die lebendige Bildsprache der Pop-Art mit den eleganten, ornamentalen Elementen des Jugendstils vereint werden, um zeitgenössische, gesellschaftliche und persönliche Themen zu reflektieren.
1.3. Auf Grund des Antrags des BF vom 25.03.2020, ihm als freischaffenden bildenden Künstler während der COVID-Krise eine Beihilfe zu gewähren, wurde dem BF eine solche gewährt. Der für die Gewährung für solchen Beihilfen damals zuständige Beirat des K-SVF bestehend aus der Geschäftsführerin des K-SVF Mag. XXXX und der Vertreterin des BMKÖS MR Mag. XXXX bestätigte, dass die Werke des BF die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG erfüllen. Dazu stellte der Beirat im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob das Schaffen des BF die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG erfüllt, laut Protokoll COVID 19 Soforthilfe in seiner Sitzung am 27.4.2020 unter der Rubrik “Voraussetzungen insgesamt offenkundig – Kurze Begründung Künstler*in/Kulturvermittler*in offenkundig” Folgendes fest: “Ausstellungstätigkeit”. 1.3. Auf Grund des Antrags des BF vom 25.03.2020, ihm als freischaffenden bildenden Künstler während der COVID-Krise eine Beihilfe zu gewähren, wurde dem BF eine solche gewährt. Der für die Gewährung für solchen Beihilfen damals zuständige Beirat des K-SVF bestehend aus der Geschäftsführerin des K-SVF Mag. römisch 40 und der Vertreterin des BMKÖS MR Mag. römisch 40 bestätigte, dass die Werke des BF die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG erfüllen. Dazu stellte der Beirat im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob das Schaffen des BF die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG erfüllt, laut Protokoll COVID 19 Soforthilfe in seiner Sitzung am 27.4.2020 unter der Rubrik “Voraussetzungen insgesamt offenkundig – Kurze Begründung Künstler*in/Kulturvermittler*in offenkundig” Folgendes fest: “Ausstellungstätigkeit”.
1.4. Am 28.03.2023 stellte der BF als selbstständig bildender Künstler einen Antrag gemäß § 16 K-SVFG zur Gewährung von Zuschüssen zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2019 bis 2023. Er bezog sich dazu entsprechend den obigen Ausführungen zu seinem Schaffen im Zeitraum 2019 bis 2022 auf seine Ausstellungübersicht seiner permanenten Ausstellungen, seine Einzelausstellungen sowie Gruppenausstellungen im In- und Ausland ebenso wie auf ausgewählte Publikationen in Print- und Fernsehmedien. Weiters waren sein Lebenslauf, sein Portfolio, sein Artist Statement, ein Manifest Pop Art Niveau und Werkproben, Einkommenssteuererklärungen und seine eidesstattliche Erklärung angeschlossen. Auf telefonische Anfrage des BF am selben Tag zur Dauer der Abwicklung seines diesbezüglichen Antrags stützte sich die belangte Behörde auf seinen Erstantrag, wobei vorerst seine künstlerische Tätigkeit zu beurteilen ist, sodass keine pauschale Aussage zur Verfahrensdauer getätigt werden kann. 1.4. Am 28.03.2023 stellte der BF als selbstständig bildender Künstler einen Antrag gemäß Paragraph 16, K-SVFG zur Gewährung von Zuschüssen zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2019 bis 2023. Er bezog sich dazu entsprechend den obigen Ausführungen zu seinem Schaffen im Zeitraum 2019 bis 2022 auf seine Ausstellungübersicht seiner permanenten Ausstellungen, seine Einzelausstellungen sowie Gruppenausstellungen im In- und Ausland ebenso wie auf ausgewählte Publikationen in Print- und Fernsehmedien. Weiters waren sein Lebenslauf, sein Portfolio, sein Artist Statement, ein Manifest Pop Art Niveau und Werkproben, Einkommenssteuererklärungen und seine eidesstattliche Erklärung angeschlossen. Auf telefonische Anfrage des BF am selben Tag zur Dauer der Abwicklung seines diesbezüglichen Antrags stützte sich die belangte Behörde auf seinen Erstantrag, wobei vorerst seine künstlerische Tätigkeit zu beurteilen ist, sodass keine pauschale Aussage zur Verfahrensdauer getätigt werden kann.
1.5. Nach einem Verkauf eines seiner Bilder nach Montreal um € 6.000,00 und Zahlungsproblemen des Käufers auf Grund verschiedener Umstände war der BF gezwungen, sein Bild wieder nach Österreich zurückzuholen. Er kam dadurch im Zuge von weiteren fälligen Zahlungen finanziell unter Druck. Der BF stellte daher einen weiteren Beihilfeantrag am 25.04.2023 beim K-SVF.
1.6. Im auf Grund des Antrags des BF vom 28.03.2023 eingeleiteten Beitragszuschussverfahrens nahm die Geschäftsführerin der belangte Behörde Mag. XXXX vorweg von der Möglichkeit gemäß § 20 Abs. 1 K-SVFG Abstand, auf den vom BF vorgelegten Unterlagen basierend, die der bildenden Kunst zuzuordnen waren, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG dem Grund nach zu bestätigen. Vielmehr erachtete sie in diesem Verfahren nunmehr die Erfüllung der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 K-SVFG bei den der bildenden Kunst zuzuordnen Werken des BF als strittig. Warum dies zu diesem Zeitpunkt nunmehr strittig war, ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich. 1.6. Im auf Grund des Antrags des BF vom 28.03.2023 eingeleiteten Beitragszuschussverfahrens nahm die Geschäftsführerin der belangte Behörde Mag. römisch 40 vorweg von der Möglichkeit gemäß Paragraph 20, Absatz eins, K-SVFG Abstand, auf den vom BF vorgelegten Unterlagen basierend, die der bildenden Kunst zuzuordnen waren, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG dem Grund nach zu bestätigen. Vielmehr erachtete sie in diesem Verfahren nunmehr die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG bei den der bildenden Kunst zuzuordnen Werken des BF als strittig. Warum dies zu diesem Zeitpunkt nunmehr strittig war, ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich.
1.7. Am 11.05.2023 lud die Geschäftsführerin des K-SVF Mag. XXXX den Beirat zu einer Beiratssitzung auf Grund des Antrags des BF vom 25.04.2023 zur Gewährung einer Beihilfe ein. Vom zuständigen Beirat wurde im Zuge der Sitzung am 25.05.2023 unter dem Vorsitzend von XXXX (Geschäftsführerin des K-SVF) und den Mitgliedern Dr. XXXX (BMKÖS), Mag. XXXX (Kulturrat) und XXXX (Grazer Autoren und Autorinnenversammlung) bestätigt, dass die Werke des BF die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG erfüllen. Im Sitzungsprotokoll des Beirats zur Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds gemäß § 25b K-SVFG vom 25.05.2023 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: 1.7. Am 11.05.2023 lud die Geschäftsführerin des K-SVF Mag. römisch 40 den Beirat zu einer Beiratssitzung auf Grund des Antrags des BF vom 25.04.2023 zur Gewährung einer Beihilfe ein. Vom zuständigen Beirat wurde im Zuge der Sitzung am 25.05.2023 unter dem Vorsitzend von römisch 40 (Geschäftsführerin des K-SVF) und den Mitgliedern Dr. römisch 40 (BMKÖS), Mag. römisch 40 (Kulturrat) und römisch 40 (Grazer Autoren und Autorinnenversammlung) bestätigt, dass die Werke des BF die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG erfüllen. Im Sitzungsprotokoll des Beirats zur Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds gemäß Paragraph 25 b, K-SVFG vom 25.05.2023 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:
“………………
Entscheidungsrelevanten Unterlagen:
A.’Künster_inneneigenschaft” XXXX A.’Künster_inneneigenschaft” römisch 40
B.’Notfall’…………….
Grundlagen:
-Genehmigte Richtlinie des Künstler-Sozialversicherungsfonds
-Fachkenntnisse und Erfahrung der Bei