TE Bvwg Beschluss 2026/3/17 W250 2304535-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs2a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W250 2304535-2/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BIEDERMANN nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2025, Zahl: XXXX , aufgrund des Vorlageantrages XXXX geboren am XXXX , StA Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, über die Beschwerde vom 26.02.2025 gegen die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 des BFA vom 20.02.2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BIEDERMANN nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2025, Zahl: römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages römisch 40 geboren am römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, über die Beschwerde vom 26.02.2025 gegen die Mitteilung gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 des BFA vom 20.02.2025:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) vom 09.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

3. Mit Schreiben des BFA vom 20.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am 20.02.2025 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

4. Am 26.02.2025, eingelangt beim BFA am 12.03.2025, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung eine Beschwerde gegen die Mitteilung vom 20.02.2025 ein.

Zusammengefasst wird darin – unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur und Verweise auf Positionen des UNHCR -- ausgeführt, dass es sich bei dieser Mitteilung um einen Bescheid handle, insbesondere aufgrund dessen, dass mit der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens Rechtsfolgen in Form von Einschränkungen von Rechtspositionen verbunden seien. Angeführt wird in diesem Zusammenhang unter anderem § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG, wonach allein der Umstand des „anhängigen“ Aberkennungsverfahrens einen Versagungsgrund zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 in einem von den Familienangehörigen angestrengten Verfahren darstelle und demnach gerade in diesem Verfahren kein Rechtsschutz in Bezug auf die Frage der Rechtsmäßigkeit eines Aberkennungsverfahrens zu erlangen sei. Somit bringe schon die Einleitung des Verfahrens gravierende Einschränkungen von Rechtspositionen der betroffenen Person mit sich. Es bestehe daher die Pflicht der Behörde, über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens in Bescheidform zu entscheiden, um dem Anspruch auf Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zu genügen und einem Mindestmaß an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes nicht zu widerstreiten. Ansonsten könne die Behörde das Aberkennungsverfahren ad infinitum führen. Dies sei dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zumutbar, weil die betroffene Person einseitig und in unverhältnismäßiger Weise mit der sich aus einer potentiell als fehlerhaft erweisenden Beurteilung eines Aberkennungsgrundes belastet sei. Zusammengefasst wird darin – unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur und Verweise auf Positionen des UNHCR -- ausgeführt, dass es sich bei dieser Mitteilung um einen Bescheid handle, insbesondere aufgrund dessen, dass mit der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens Rechtsfolgen in Form von Einschränkungen von Rechtspositionen verbunden seien. Angeführt wird in diesem Zusammenhang unter anderem Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG, wonach allein der Umstand des „anhängigen“ Aberkennungsverfahrens einen Versagungsgrund zur Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 in einem von den Familienangehörigen angestrengten Verfahren darstelle und demnach gerade in diesem Verfahren kein Rechtsschutz in Bezug auf die Frage der Rechtsmäßigkeit eines Aberkennungsverfahrens zu erlangen sei. Somit bringe schon die Einleitung des Verfahrens gravierende Einschränkungen von Rechtspositionen der betroffenen Person mit sich. Es bestehe daher die Pflicht der Behörde, über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens in Bescheidform zu entscheiden, um dem Anspruch auf Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zu genügen und einem Mindestmaß an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes nicht zu widerstreiten. Ansonsten könne die Behörde das Aberkennungsverfahren ad infinitum führen. Dies sei dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zumutbar, weil die betroffene Person einseitig und in unverhältnismäßiger Weise mit der sich aus einer potentiell als fehlerhaft erweisenden Beurteilung eines Aberkennungsgrundes belastet sei.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025 wies das BFA die Beschwerde zurück.

6. Am 02.06.2025 langte beim BFA ein Vorlageantrag gemäß § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025 ein. Gemeinsam mit dem Vorlageantrag wurde der Antrag gestellt, das Aberkennungsverfahren einzustellen. 6. Am 02.06.2025 langte beim BFA ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025 ein. Gemeinsam mit dem Vorlageantrag wurde der Antrag gestellt, das Aberkennungsverfahren einzustellen.

Im Vorlageantrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem verfahrensrechtlichem Bescheid und nicht anfechtbarer Verfahrensanordnung nicht maßgeblich sei, ob die sich aus diesem behördlichen Rechtsakt ergebenden Rechtswirkungen für die betroffene Person in der Einschränkung eines subjektiven Rechtes ihren Ausdruck fänden. Maßgeblich sei vielmehr ob über Rechtsverhältnisse der vom Behördenakt betroffenen Person gestaltend oder feststellend abgesprochen werde und ob dahingehend ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben. Durch die behördliche Entscheidung, deren Erlassung einen Versagungsgrund für die nach § 35 AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung darstelle, werde in das Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und dahingehend über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen, zumal die Einleitung des Aberkennungsverfahrens dahingehend rechtsgestaltend wirke, dass sie dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren. Im Vorlageantrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem verfahrensrechtlichem Bescheid und nicht anfechtbarer Verfahrensanordnung nicht maßgeblich sei, ob die sich aus diesem behördlichen Rechtsakt ergebenden Rechtswirkungen für die betroffene Person in der Einschränkung eines subjektiven Rechtes ihren Ausdruck fänden. Maßgeblich sei vielmehr ob über Rechtsverhältnisse der vom Behördenakt betroffenen Person gestaltend oder feststellend abgesprochen werde und ob dahingehend ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben. Durch die behördliche Entscheidung, deren Erlassung einen Versagungsgrund für die nach Paragraph 35, AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung darstelle, werde in das Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und dahingehend über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen, zumal die Einleitung des Aberkennungsverfahrens dahingehend rechtsgestaltend wirke, dass sie dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren.

7. Der Vorlageantrag samt zugehörigem Akt wurde dem BVwG am 13.06.2025 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 09.03.2023 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 09.03.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Schreiben des BFA vom 20.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit 20.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei.Mit Schreiben des BFA vom 20.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit 20.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) – Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 58 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).

Es kann der Beschwerde insofern gefolgt werden, als sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt hat.

So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.1.2000, 99/10/0202; VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.3.2009, 2004/10/0118).So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden vergleiche VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich vergleiche VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat vergleiche dazu VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein vergleiche VwGH 31.1.2000, 99/10/0202; VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung vergleiche VwGH 31.3.2009, 2004/10/0118).

Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des BFA vom 20.02.2025 weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf – sie ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch beziehungsweise eine Rechtsmittelbelehrung. Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des BFA vom 20.02.2025 weist nicht die in Paragraph 58, Absatz eins, AVG normierten Kriterien auf – sie ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch beziehungsweise eine Rechtsmittelbelehrung.

Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B166/05).

Dies ist bei der angefochtenen Erledigung nicht der Fall:

Im Schreiben des BFA vom 20.02.2025 wird dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.Im Schreiben des BFA vom 20.02.2025 wird dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

Aus der Erledigung ergibt sich somit der objektiv erkennbare Wille der Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das BFA die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hat, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das BFA die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hat, zumal auch in Paragraph 7, Absatz 2 a, letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist.

Dies entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet. Dies entspricht auch Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet.

Dem ist die belangte Behörde mit der Mitteilung vom 20.02.2025 nachgekommen.

In weiterer Folge - was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wäre dem Beschwerdeführer gemäß Art. 45 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2013/32/EU in einer persönlichen Anhörung gemäß Art. 12 Abs. 1 lit b und gemäß den Art. 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 20.02.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat dann eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.In weiterer Folge - was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wäre dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 45, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU in einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera b und gemäß den Artikel 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 20.02.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat dann eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.

Aus Art. 45 Abs. 1 lit a iVm Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Art. 45 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2013/32/EU, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU beanstandet werdenAus Artikel 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Artikel 45, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU beanstandet werden

Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (VfGH 13.10.2004, B954/04 ua - B955/04 ua), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (VfGH 17.09.2001, B1269/01), einer „Rechtsbelehrung“ hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (VfGH 19.06.1996, B928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (VfGH 25.11.1991, B1103/91; B1104/91), einem Bereitstellungsschein (VfGH 13.03.1991, B74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben "ausdrücklich zustimme" (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat.

Diese Einschätzung wird zudem durch den Umstand untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens „lediglich“ als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist (VfGH 03.03.2014, U2416/2013). In dieser Entscheidung wurde somit die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei – der Beschwerdeführer bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen beziehungsweise könne sich dieser gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern (AsylGH 11.09.2013, B13 430608-1/2012).

Wenn daher sogar die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts Anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd § 7 AsylG 2005 gelten. Wenn daher sogar die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts Anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd Paragraph 7, AsylG 2005 gelten.

Diese Einschätzung hielt auch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.12.2025 fest, indem er klarstellte, dass nicht ersichtlich sei, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste (vgl. VfGH vom 05.12.2025, E 2287/2025-15).Diese Einschätzung hielt auch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.12.2025 fest, indem er klarstellte, dass nicht ersichtlich sei, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste vergleiche VfGH vom 05.12.2025, E 2287/2025-15).

Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 20.02.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren ist, weshalb sie erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid – also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten – angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 20.02.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu qualifizieren ist, weshalb sie erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid – also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten – angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).

An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen im Vorlageantrag nichts zu ändern, wonach die Einleitung des Aberkennungsverfahrens rechtsgestaltend wirke, weil es dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln seiner Familienangehörigen zu fungieren. Dadurch werde in sein Recht auf Familienzusammenführung, welches sich aus der Familienzusammenführungs-RL (Richtlinie 2008/86/EG) ergebe, eingegriffen.

Selbst wenn aufgrund des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Aberkennungsverfahrens in einem von den Familienangehörigen des Beschwerdeführers beantragten Verfahren auf Familienzusammenführung gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA zu ergehen hat, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betrifft, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und gegenüber welchen selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung die belangte Behörde keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte. Der Beschwerdeführer selbst ist keine Partei im Antragsverfahren seiner Familienangehörigen auf Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Selbst wenn aufgrund des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Aberkennungsverfahrens in einem von den Familienangehörigen des Beschwerdeführers beantragten Verfahren auf Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA zu ergehen hat, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betrifft, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und gegenüber welchen selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung die belangte Behörde keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte. Der Beschwerdeführer selbst ist keine Partei im Antragsverfahren seiner Familienangehörigen auf Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005.

Zudem geht mit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung und dementsprechend kein Eingriff in die Familienzusammenführungs-RL einher. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten. Insbesondere ist hier § 46 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Zudem geht mit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung und dementsprechend kein Eingriff in die Familienzusammenführungs-RL einher. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des Paragraph 35, AsylG 2005 als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten. Insbesondere ist hier Paragraph 46, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG nicht gilt vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).

Außerdem steht den Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.

Wenn die Beschwerde zudem darauf verweist, dass die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ein Verleihungshindernis im Verfahren betreffend die Erlangung der Staatsbürgerschaft darstellt, ist festzuhalten, dass die betreffende Bestimmung (§ 11a Abs. 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG) unter anderem auf einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet abstellt, die vom Beschwerdeführer nicht annähernd erfüllt wird. Wenn die Beschwerde zudem darauf verweist, dass die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ein Verleihungshindernis im Verfahren betreffend die Erlangung der Staatsbürgerschaft darstellt, ist festzuhalten, dass die betreffende Bestimmung (Paragraph 11 a, Absatz 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG) unter anderem auf einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet abstellt, die vom Beschwerdeführer nicht annähernd erfüllt wird.

Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens stellt somit keinen Bescheid iSd § 58 AVG dar und bildet damit keinen tauglichen Gegenstand für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war. Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens stellt somit keinen Bescheid iSd Paragraph 58, AVG dar und bildet damit keinen tauglichen Gegenstand für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war.

3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. 3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennungsverfahren Anfechtungsgegenstand Asylaberkennung Bescheidqualität Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel Familienzusammenführung Mitteilung Nichtbescheid Parteistellung Rechtsanschauung des VfGH Tauglichkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensanordnung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W250.2304535.2.00

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten