Entscheidungsdatum
17.03.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W247 2333114-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2026, zu Recht:
A)
I. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.09.2025 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.09.2025 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kommt XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kommt römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren (Erster Antrag auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
1.1. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid vom 07.12.2011 wies das ehemalige Bundesasylamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Mit Bescheid vom 07.12.2011 wies das ehemalige Bundesasylamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
1.3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 07.10.2014 hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.10.2015 erteilt. 1.3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 07.10.2014 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.12.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.10.2015 erteilt.
1.4. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge verlängert.
1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.04.2022, rechtskräftig an ebendiesem Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach dem § 207a Abs. 3 zweiter Satz StGB und der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach dem § 207a Abs. 1 Z 2 fünfter Fall StGB zu einer – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren – bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. 1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.04.2022, rechtskräftig an ebendiesem Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach dem Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB und der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach dem Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, fünfter Fall StGB zu einer – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren – bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
2. Gegenständliches Verfahren (Zweiter Antrag auf internationalen Schutz):
2.1. Der BF stellte am 19.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 19.09.2025 vor der Landespolizeidirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt, sowie am 10.11.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen wurde. 2.1. Der BF stellte am 19.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 19.09.2025 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt, sowie am 10.11.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen wurde.
2.2. Der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 19.09.2025 zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag im Wesentlichen vor, dass seine Frau und ihr gemeinsames Kind asylberechtigt seien. Der BF möchte denselben Status erhalten. Außerdem sei er zum Christentum konvertiert. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er die Taliban.
2.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2025 führte der BF - befragt zu seinen neuen Fluchtgründen - im Wesentlichen aus, dass seine Frau und Kinder Asyl hätten, er wolle deswegen auch Asyl. Außerdem sei er getauft worden. Befragt seit wann er sich mit dem Christentum beschäftige, führte der BF aus, dass er seit 2018 die Kirche besuche und 2020 getauft worden sei. Die Kirche heiße Pfarre XXXX . Befragt, was ihm besonders gut an der katholischen Kirche gefalle, gab der BF an: „Weil meine Freunde auch dort sind.“.2.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2025 führte der BF - befragt zu seinen neuen Fluchtgründen - im Wesentlichen aus, dass seine Frau und Kinder Asyl hätten, er wolle deswegen auch Asyl. Außerdem sei er getauft worden. Befragt seit wann er sich mit dem Christentum beschäftige, führte der BF aus, dass er seit 2018 die Kirche besuche und 2020 getauft worden sei. Die Kirche heiße Pfarre römisch 40 . Befragt, was ihm besonders gut an der katholischen Kirche gefalle, gab der BF an: „Weil meine Freunde auch dort sind.“.
2.4. Der BF brachte erstinstanzlich keine Unterlagen in Vorlage.
2.5.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, wurde der Antrag des BF vom 19.09.2025 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. 2.5.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, wurde der Antrag des BF vom 19.09.2025 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
2.5.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats und zur Lage in seinem Herkunftsstaat.
2.5.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochten Bescheid im Wesentlichen aus, dass seine Verurteilung einen Asylausschlussgrund darstelle. Der BF habe seine Ehegattin vor fünf Jahren standesamtlich im Iran geheiratet. Die Ehe habe jedoch nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden. Der BF habe angegeben, dass er 2018 zum Christentum konvertiert sei und 2020 getauft worden sei. Ein Beweismittel für die behauptete Konversion hätte der BF nicht vorlegen können. Zusammengefasst komme das BFA zu dem Schluss, dass sein Vorbringen nicht asylrelevant sei. Der BF habe keine persönlichen Fluchtgründe zu seiner Person vorgebracht.
2.6. Mit Information über die Rechtsberatung vom 19.12.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.6. Mit Information über die Rechtsberatung vom 19.12.2025 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
2.7.1 Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 21.01.2026 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt I. gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 24.12.2025, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie mangelhafte Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften.2.7.1 Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 21.01.2026 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 24.12.2025, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie mangelhafte Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
2.7.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit seiner Ankunft in Österreich der BF erstmals über Kollegen intensiver mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei. Er habe gemeinsam mit ihnen Gottesdienste besucht, dort gebetet und religiöse Gespräche geführt. Schließlich habe der BF sich entschlossen den islamischen Glauben aufzugeben und zum Christentum zu konvertieren. Im Jahr 2019 habe er sich taufen lassen. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid weder inhaltlich noch vertieft mit dem religiösen Vorbringen des BF auseinandergesetzt und habe es unterlassen, sein Fluchtvorbringen näher zu prüfen oder weiterführende Fragen dazu zu stellen. Hinzu komme, dass der BF sichtbare Tätowierungen an XXXX trage und außerdem Hobbymusiker in einem iranischen Verein sei, in dem er jeden Sonntag musiziere. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der BF Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Christ, sowie aufgrund seines Abfalls vom Islam, was in Afghanistan schwerwiegende Konsequenzen bis hin zur Todesstrafe oder extralegalen Bestrafungen nach sich ziehen könne. Für Personen die vom Islam abgefallen sind, sei nach EUAA-Bewertung eine religiös motivierte Verfolgungsgefahr regelmäßig anzunehmen. Eine in der Beschwerde angeführte Anfragebeantwortung zu Afghanistan bestätige, dass die Tätowierungen des BF ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls in Lebensgefahr bringen könnten. Auch als Hobbymusiker drohe dem BF asylrelevante Verfolgungsgefahr. Diese zusätzlichen Merkmale würden das individuelle Verfolgungsrisiko des BF beträchtlich erhöhen und würden seine Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erheblich verstärken. 2.7.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit seiner Ankunft in Österreich der BF erstmals über Kollegen intensiver mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei. Er habe gemeinsam mit ihnen Gottesdienste besucht, dort gebetet und religiöse Gespräche geführt. Schließlich habe der BF sich entschlossen den islamischen Glauben aufzugeben und zum Christentum zu konvertieren. Im Jahr 2019 habe er sich taufen lassen. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid weder inhaltlich noch vertieft mit dem religiösen Vorbringen des BF auseinandergesetzt und habe es unterlassen, sein Fluchtvorbringen näher zu prüfen oder weiterführende Fragen dazu zu stellen. Hinzu komme, dass der BF sichtbare Tätowierungen an römisch 40 trage und außerdem Hobbymusiker in einem iranischen Verein sei, in dem er jeden Sonntag musiziere. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der BF Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Christ, sowie aufgrund seines Abfalls vom Islam, was in Afghanistan schwerwiegende Konsequenzen bis hin zur Todesstrafe oder extralegalen Bestrafungen nach sich ziehen könne. Für Personen die vom Islam abgefallen sind, sei nach EUAA-Bewertung eine religiös motivierte Verfolgungsgefahr regelmäßig anzunehmen. Eine in der Beschwerde angeführte Anfragebeantwortung zu Afghanistan bestätige, dass die Tätowierungen des BF ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls in Lebensgefahr bringen könnten. Auch als Hobbymusiker drohe dem BF asylrelevante Verfolgungsgefahr. Diese zusätzlichen Merkmale würden das individuelle Verfolgungsrisiko des BF beträchtlich erhöhen und würden seine Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erheblich verstärken.
Die belangte Behörde behaupte in der Beweiswürdigung pauschal und ohne Begründung, dass die strafrechtliche Verurteilung des BF einen Asylausschlussgrund darstelle. Im Falle des BF liege aber die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht vor, da bei ihm lediglich eine Verurteilung wegen eines Vergehens erfolgt sei. Dem BF sei internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren. Unter einem mit der Beschwerde vorgelegt wurden ein Taufschein und ein Zulassungsschreiben des Kardinal XXXX . Die belangte Behörde behaupte in der Beweiswürdigung pauschal und ohne Begründung, dass die strafrechtliche Verurteilung des BF einen Asylausschlussgrund darstelle. Im Falle des BF liege aber die Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht vor, da bei ihm lediglich eine Verurteilung wegen eines Vergehens erfolgt sei. Dem BF sei internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren. Unter einem mit der Beschwerde vorgelegt wurden ein Taufschein und ein Zulassungsschreiben des Kardinal römisch 40 .
2.7.3. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
2.8. Die Beschwerdevorlage vom 21.01.2026 und der Verwaltungsakt langten beim BVwG am 22.01.2026 ein.
2.9. Mit Schriftsatz vom 29.01.2026 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand November 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurden der BF und Frau XXXX als Zeugin für den 12.02.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen.2.9. Mit Schriftsatz vom 29.01.2026 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand November 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurden der BF und Frau römisch 40 als Zeugin für den 12.02.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen.
2.10. Nachdem das BVwG mit Schriftsatz vom 11.02.2026 das Landesgericht für Strafsachen XXXX um Zusendung einer Kopie des Urteiles zur Verurteilung des BF am 22.04.2022 ersucht hatte, langte eine Kopie dieses Urteils am 11.02.2026 beim BVwG ein.2.10. Nachdem das BVwG mit Schriftsatz vom 11.02.2026 das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 um Zusendung einer Kopie des Urteiles zur Verurteilung des BF am 22.04.2022 ersucht hatte, langte eine Kopie dieses Urteils am 11.02.2026 beim BVwG ein.
2.11. Am 12.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetsch für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm.
Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise:
„[…]
Der BF ist heute erschienen, gekleidet in dunklen Jeans, in Winterschuhen, die über die Knöchel gehen, in einem Mantel mit Pelzbesatz und einem T-Shirt mit buntem Aufdruck. Der BF hat einen blauen Fleck unter dem rechten Auge, sowie einen blauen Fleck an der linken Schläfe.
RI: Darf ich fragen, ob Sie einen Unfall hatten?
BF: Seit drei bis vier Monaten ist es nun so. Nachgefragt: Mit den blauen Flecken. Es sind einige Flecken, nicht nur im Gesicht, sondern auch an anderen Körperstellen. Ich war deswegen auch schon drei Mal beim Arzt. Sie gaben mir eine Creme, aber es ist nicht besser geworden. Es ist so etwas wie eine Biene gewesen, die mich gestochen hat. Nachgefragt: Also ich wurde nur unter dem rechten Auge gestochen. Dann habe ich mit meinen zwei Finger Druck auf die Stelle ausgeübt. Plötzlich war die Schläfe auch blau und an einigen anderen Stellen war es auch blau. Ich war dann beim Arzt und habe mir privat auch eine andere Creme geholt. Dann war ich auch im Krankenhaus. Man sagte mir überall, dass es besser wird, aber es sind jetzt schon drei bis vier Monate her.
RI: Was wurde diagnostiziert?
BF: Mir wurde einfach eine Creme gegeben und mir gesagt, diese aufzutragen, dann würde es besser werden.
RI: Haben Sie abgesehen von diesen Flecken, irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen auf Grund des Bienenstichs?
BF: Nein, es war sehr stark angeschwollen das Auge, sodass ich es nicht mehr öffnen konnte. Das Auge war zugeschwollen. Dann ging ich zum Hausarzt und man hat mich dann ins Krankenhaus geschickt.
RI: Verfügen Sie über irgendwelche Tätowierungen? Wenn ja, welche, an welchen Körperstellen?
BF: Ja. Am XXXX befindet sich ein Kreuz, da ich Christ bin sowie drei Vögel und eine Feder. Am XXXX befindet sich das tätowierte Bild einer Frau. Nachgefragt: Das ist das Bild meiner derzeitigen Ehefrau.BF: Ja. Am römisch 40 befindet sich ein Kreuz, da ich Christ bin sowie drei Vögel und eine Feder. Am römisch 40 befindet sich das tätowierte Bild einer Frau. Nachgefragt: Das ist das Bild meiner derzeitigen Ehefrau.
RI: Treten Sie bitte an den Richtertisch vor und zeigen mir bitte die Tätowierungen
BF tritt an den Richtertisch vor und zeigt folgende Tätowierungen vor:
Am XXXX Innenseite befindet sich ein großflächiges Kreuz im Strahlenkranz, umschlugen von einem Rosenkranz. Am XXXX Außenseite befinden sich drei fünf bis sechs cm große Schwalben sowie eine ca. 15-20 cm große Feder, auf der zwei Vögel sitzen. Die Tätowierungen auf beiden Seiten des Unterarms enden ungefähr fünf bis sieben cm vor dem Handwurzelknochen. Am XXXX Außenseite befindet sich ein großflächiges Bild einer Frau, das bis zum Ellbogen hinaufreicht und unten ca. fünf bis sieben cm über den Handwurzelknochen endet. Auf der Innenseite des XXXX befindet sich ein großflächiges Tattoo, welches zwei Kompasse, eine Feder und ein Tintenfass zeigt. Auch dieses Tattoo reicht bis zum Ellbogen hinauf und endet unten ca. fünf bis sieben cm über den Handwurzelknochen.Am römisch 40 Innenseite befindet sich ein großflächiges Kreuz im Strahlenkranz, umschlugen von einem Rosenkranz. Am römisch 40 Außenseite befinden sich drei fünf bis sechs cm große Schwalben sowie eine ca. 15-20 cm große Feder, auf der zwei Vögel sitzen. Die Tätowierungen auf beiden Seiten des Unterarms enden ungefähr fünf bis sieben cm vor dem Handwurzelknochen. Am römisch 40 Außenseite befindet sich ein großflächiges Bild einer Frau, das bis zum Ellbogen hinaufreicht und unten ca. fünf bis sieben cm über den Handwurzelknochen endet. Auf der Innenseite des römisch 40 befindet sich ein großflächiges Tattoo, welches zwei Kompasse, eine Feder und ein Tintenfass zeigt. Auch dieses Tattoo reicht bis zum Ellbogen hinauf und endet unten ca. fünf bis sieben cm über den Handwurzelknochen.
RI: Wann und wo haben Sie sich welche Tätowierung stechen lassen?
BF: 2017. Nachgefragt: Die Tauben und die Feder. Das Kreuz, den Strahlenkranz und den Rosenkranz seitdem ich konvertiert bin. Nachgefragt: Ungefähr 2019. Am XXXX die Innenseite (zwei Kompasse, eine Feder und ein Tintenfass) sind 2021 gestochen worden. Am XXXX die Außenseite (Das Portrait einer Frau) ist auch 2021 gestochen worden.BF: 2017. Nachgefragt: Die Tauben und die Feder. Das Kreuz, den Strahlenkranz und den Rosenkranz seitdem ich konvertiert bin. Nachgefragt: Ungefähr 2019. Am römisch 40 die Innenseite (zwei Kompasse, eine Feder und ein Tintenfass) sind 2021 gestochen worden. Am römisch 40 die Außenseite (Das Portrait einer Frau) ist auch 2021 gestochen worden.
RI: Haben Sie aufgrund dieser Tätowierungen jemals persönliche Probleme, negative Reaktionen oder Ausgrenzung durch Personen erfahren? Wenn ja, wann, wo und durch wem?
BF: Meine Freunde haben mich gefragt, warum ich mir ein Kreuz habe tätowieren lassen. Ich antwortete, weil ich es so wollte.
RI wiederholt die Frage.
BF: Nein.
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF: XXXX ist der Name, geb. am XXXX in XXXX , afghanischer Staatsangehöriger; Ich habe eher im Iran gelebt und nicht in Afghanistan.BF: römisch 40 ist der Name, geb. am römisch 40 in römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger; Ich habe eher im Iran gelebt und nicht in Afghanistan.
RI: Haben Sie einen Wohnort in Afghanistan gehabt?
BF: Nein, meine Eltern sind in den Iran gezogen.
RI: In welchem Alter sind Sie mit Ihren Eltern in den Iran gezogen?
BF: Ich bin im Iran geboren, in XXXX . Dann bin ich einmal nach Afghanistan gezogen. Nachgefragt: Ich war sehr jung. Nachgefragt: Ich war noch ein Kleinkind, vielleicht vier Jahre alt. Nachgefragt: Es sind keine fünf bis sechs Monate vergangen und dann ist mein Vater wieder mit uns zurück in den Iran gegangen.BF: Ich bin im Iran geboren, in römisch 40 . Dann bin ich einmal nach Afghanistan gezogen. Nachgefragt: Ich war sehr jung. Nachgefragt: Ich war noch ein Kleinkind, vielleicht vier Jahre alt. Nachgefragt: Es sind keine fünf bis sechs Monate vergangen und dann ist mein Vater wieder mit uns zurück in den Iran gegangen.
RI: Haben Sie danach noch irgendwann in Afghanistan gelebt?
BF: Nein.
RI: Das heißt, Sie sind vom Iran nach Europa geflohen?
BF: Ja.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Tadschike.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF: Meinen Sie ob ich Schiitisch bin?
RI wiederholt die Frage.
BF: Meine Eltern waren Schiiten, ich war früher auch ein Schiit und jetzt bin ich aber ein Christ.
RI: Welcher christlichen Konfession gehören Sie genau an?
BF: Ich bin römisch-Katholisch.
RI: Welcher Glaubensgemeinschaft haben Sie wie lange angehört bevor Sie zum Christentum konvertiert sind?
BF: Seit ich in Europa bin, habe ich den Unterschied erfahren zwischen Islam und dem Christentum. Ich habe mitbekommen, dass das nur Töten ist. Nachgefragt: Es ist im Islam, dass man Leute tötet und in den letzten Monaten sind 36.000 Leute getötet worden. Nachgefragt: Im Iran und in Afghanistan.
RI wiederholt die Frage.
BF: Ungefähr 25 Jahre lang war ich Schiit.
RI: Halten Sie noch die islamischen Gebetszeiten und den Ramadan ein?
BF: Nein.
RI: Wann haben Sie sich zuletzt an die islamischen Gebetszeiten und den Ramadan gehalten?
BF: Ich habe das nie gerne gemacht. Man hat mir das immer gesagt. Das letzte Mal war im Iran, dass ich gefastet habe. Nachgefragt: Ungefähr 2021 habe ich das letzte Mal mich an die islamischen Gebetszeiten eingehalten.
RI: Zu welchem genauen Zeitpunkt haben Sie Ihrem islamischen Glauben abgeschworen und was war der konkrete Anlassfall?
BF: Ich habe beobachtet und gesehen, dass in meiner Religion alles gelogen war. Du musst beten und gläubig sein. Lügen und Vergewaltigung sind Teil des Islam.
RI wiederholt die Frage.
BF: Ungefähr 2014 war der Zeitpunkt, an dem ich vom Islam abgeschworen habe. Nachgefragt: Als ich 2014 hierherkam, haben mich einige Freunde in die Kirche mitgenommen. Nachgefragt: War das in Niederösterreich in XXXX . Die Freunde haben mich in die Kirche mitgenommen und dann habe ich langsam mitbekommen, wie viele Lügen der Islam über das Christentum erzählt hat und das Christentum die einzig wahre Religion ist.BF: Ungefähr 2014 war der Zeitpunkt, an dem ich vom Islam abgeschworen habe. Nachgefragt: Als ich 2014 hierherkam, haben mich einige Freunde in die Kirche mitgenommen. Nachgefragt: War das in Niederösterreich in römisch 40 . Die Freunde haben mich in die Kirche mitgenommen und dann habe ich langsam mitbekommen, wie viele Lügen der Islam über das Christentum erzählt hat und das Christentum die einzig wahre Religion ist.
RI: Haben Sie diese Meinungsänderung irgendwie nach Außen kommuniziert zum Beispiel über Soziale Medien, Posting etc.? Wenn ja, wann war das?
BF: Nein, nur mit meiner Ehefrau. Ich habe meiner Ehefrau alles erklärt und ich habe ihr vorgeschlagen, dass, wenn sie möchte, sie auch mitmachen kann und ich habe ihr meine Kirche vorgeschlagen. Nachgefragt: Ich meine meine jetzige Ehefrau.
RI: Hat Ihre Ehefrau mitgemacht? Ist sie auch zum Christentum konvertiert?
BF: Ja, sie möchte es gerne. Nachgefragt: Bis jetzt wurde sie noch nicht getauft.
RI: Steht ein konkreter Tauftermin für Ihre Frau fest?
BF: Sie geht zum Unterricht in die Kirche, aber jetzt ist sie wegen des Kindes gerade unpässlich, da sie gerade ein Kind auf die Welt gebracht hat.
RI: Welchem Unterricht folgt Ihre Frau und bei welcher Pfarre und seit wann?
BF: Es ist in meiner Kirche. Dort habe ich sie vorgestellt. Nachgefragt: Ich kann das nicht aussprechen, weil das so schwierig ist.
RI: Was können Sie nicht aussprechen?
BF: Die Adresse.
RI: Die Adresse will ich gar nicht wissen. Wie heißt die Pfarre?
BF: Ich kann das nicht aussprechen.
BF hat seine Taufunterlagen in der Hand.
RI: Dann lesen Sie bitte vor, wie die Pfarre heißt, die Ihnen Taufunterlagen steht?
BF: Ich habe auch Probleme mit dem Lesen. Ich kann das nicht lesen. Ich habe ein Leseproblem.
RI: Wie oft gehen Sie in die Kirche, wie regelmäßig?
BF: Ein bis zwei Mal pro Woche.
RI: Dann werden Sie wohl wissen, wie diese Kirche heißt?
BF: Sie ist in der Nähe von meinem Zuhause. Im XXXX Das ist die zweite Kirche.BF: Sie ist in der Nähe von meinem Zuhause. Im römisch 40 Das ist die zweite Kirche.
RI: Sagen Sie mir den Namen einer von beiden Kirchen, wo Sie regelmäßig hingehen?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
RI: Bei welcher Kirche macht Ihre Frau jetzt einen Glaubenskurs?
BF: Dort, wo ich mich selber als Katholik vorgestellt habe. Nachgefragt: Im XXXX .BF: Dort, wo ich mich selber als Katholik vorgestellt habe. Nachgefragt: Im römisch 40 .
RI: Was war der genaue Grund dafür, dass Sie sich dem christlichen Glauben zugewendet haben? Was war das konkrete Schlüsselerlebnis?
BF: Ich habe etwas gesehen, als ich in die Kirche ging, als ich dort gebetet habe, dass ich eine Antwort bekomme und ich habe gesehen, dass ich eine Antwort bekommen habe. Ich bin jedes Mal in die Kirche gegangen und habe nach etwas gefragt. Ich habe nach einer Frau gefragt und ich habe sie auch gefunden. Dann habe ich nach einem Führerschein gefragt und habe ihn bekommen. Dann habe ich um ein Kind gebeten und habe es bekommen. Ich habe auch explizit nach einer Tochter gefragt und ich habe sie auch bekommen. Es war ein Wunder nach dem anderen. Ich habe in der Kirche auch viele Leute kennengelernt, die mir auch sehr viel geholfen haben. Meine Bekanntschaft mit dem Christentum wurde immer besser und besser.
RI wiederholt die Frage.
BF: Immer, wenn ich in die Kirche ging und nach etwas fragte, passierte ein Wunder und es passierte tatsächlich so. Mein Leben hat sich einfach stark verbessert.
RI: Was genau hat Sie am katholischen Glauben derart überzeugt bzw. welcher Glaubensinhalt war ausschlaggebend, dass Sie dafür Ihren alten Glauben verlassen haben?
BF: Ich habe die Wunder beobachtet. Es waren gute Leute, die einander helfen. Man darf alles machen, man darf Kinder in die Bildung schicken. Man ist quasi frei, man wird nicht gezwungen zu beten. Wann immer du willst, kannst du beten.
RI: Seit wann gehören Sie dem Christentum genau an und welchen persönlichen Prozess haben Sie durchlaufen, bevor Sie konvertiert sind?
BF: 2014 bin ich in die Kirche gegangen, dann kam ich nach XXXX . Dann haben mich meine Freunde in die Kirche gebracht hier. Nachgefragt: Im XXXX . Dann habe ich alle Leute kennengelernt. Dann bin ich ein Jahr lang in die katholische Kirche gegangen. Nachgefragt: Dort habe ich eine Klasse besucht. Nachgefragt: Bei der Kirche im XXXX . Dann habe ich dort die Leute kennengelernt. Dann war ich ungefähr ein Jahr lang dort. 2019 wurde ich getauft. Seit 2019 bis jetzt gehe ich auch immer in die Kirche. Nachgefragt: XXXX .BF: 2014 bin ich in die Kirche gegangen, dann kam ich nach römisch 40 . Dann haben mich meine Freunde in die Kirche gebracht hier. Nachgefragt: Im römisch 40 . Dann habe ich alle Leute kennengelernt. Dann bin ich ein Jahr lang in die katholische Kirche gegangen. Nachgefragt: Dort habe ich eine Klasse besucht. Nachgefragt: Bei der Kirche im römisch 40 . Dann habe ich dort die Leute kennengelernt. Dann war ich ungefähr ein Jahr lang dort. 2019 wurde ich getauft. Seit 2019 bis jetzt gehe ich auch immer in die Kirche. Nachgefragt: römisch 40 .
RI: Wie oft gehen Sie dorthin?
BF: Sonntags. Nachgefragt: Nicht jede Woche. Ich kann nicht jede Woche. In die Kirche im XXXX gehe ich wöchentlich ein bis zwei Mal unter der Woche hin. Bei der Kirche im XXXX . ist es so, weil es so weit weg ist, werde ich angerufen, wenn eine Veranstaltung ist und dann gehe ich hin. Nachgefragt: Es ist eine Klasse von Leuten, die Persisch sprechen und wir gehen dann sonntags hin. Nachgefragt: Im XXXX nicht jeden Sonntag. Nachgefragt: Im XXXX jeden Sonntag.BF: Sonntags. Nachgefragt: Nicht jede Woche. Ich kann nicht jede Woche. In die Kirche im römisch 40 gehe ich wöchentlich ein bis zwei Mal unter der Woche hin. Bei der Kirche im römisch 40 . ist es so, weil es so weit weg ist, werde ich angerufen, wenn eine Veranstaltung ist und dann gehe ich hin. Nachgefragt: Es ist eine Klasse von Leuten, die Persisch sprechen und wir gehen dann sonntags hin. Nachgefragt: Im römisch 40 nicht jeden Sonntag. Nachgefragt: Im römisch 40 jeden Sonntag.
RI: Gehen Sie da immer zur Messe oder gehen Sie da zum Beten hin?
BF: Zum Beten und Bitten.
RI: Wann haben Sie das letzte Mal die Heilige Messe besucht?
BF: Gestern.
RI: Wann davor?
BF: Einmal zuvor, weil meine Frau im Krankenhaus war und ich auf die Kinder aufgepasst habe. Nachgefragt: Ca. eineinhalb Monate davor.
RI: Wie oft im Monat besuchen Sie im Schnitt die Heilige Messe?
BF: Ca. drei Mal. Nachgefragt: XXXX weil der Kindergarten meiner Kinder dort in der Nähe ist.BF: Ca. drei Mal. Nachgefragt: römisch 40 weil der Kindergarten meiner Kinder dort in der Nähe ist.
RI: Was hat Sie unter allen christlichen Strömungen, die es gibt nun gerade am Katholizismus so fasziniert, dass Sie der katholischen Kirche beigetreten sind?
BF: Weil es mehr Vertrauen hat in Christentum und es die bessere Religion ist im Christentum.
RI: Was macht den Katholizismus zur besseren Religion im Christentum, Ihrer Meinung nach?
BF: Weil meine Freunde mir das vorgestellt haben.
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor.
BF: Ja. Der Vertreter hat das auch. Nachgefragt: Tazkira, Identitätskarte habe ich nicht. Nachdem mein Vater verstorben ist, weiß ich nicht, ob meine Mutter noch darüber verfügt, aber ich kann nachfragen und das zukommen lassen.
RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen 14 Tagen hg einlangend etwaige identitätsbezeugende Dokumente des BF vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert binnen 14 Tagen hg einlangend etwaige identitätsbezeugende Dokumente des BF vorzulegen.
RV legt vor: Die Kopie einer Eheurkunde aus dem Iran, zwischen dem BF und seiner jetzigen Ehefrau XXXX und eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche. Beides wird zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: Die Kopie einer Eheurkunde aus dem Iran, zwischen dem BF und seiner jetzigen Ehefrau römisch 40 und eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche. Beides wird zum Akt genommen.
BF: Das Original hat meine Frau.
RI: Dann holen Sie das bitte von Ihrer Ehefrau, die vor der Verhandlungssaal sitzt.
BF spricht mit seiner Frau vor dem Verhandlungssaal.
BF: Meine Frau hat das Original leider vergessen. Ich habe am Handy ein Foto vom Original.
RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? Wenn ja, legen Sie den bitte vor.
BF: Nein.
RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass?
BF: Nein.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Dari und Deutsch.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch in Drittstaaten, als auch im Bundesgebiet?
BF: Sie meinen also angefangen vom Iran bis zu meiner Einreise nach Österreich.
RI wiederholt und erklärt die Frage.
BF: Vier Jahre habe ich die Schule besucht in XXXX . Dann habe ich als Schneider gearbeitet. Nachgefragt: Ich glaube, von 13/14 an bis 15 habe ich eine Schule fürs Schneidern besucht. Nachgefragt: Als Schüler habe ich gearbeitet. Nachgefragt: Zwei Jahre. Ungefähr ein Jahr oder weniger als ein Jahr habe ich als Mechaniker gearbeitet. Nachgefragt: Ich glaube, ich war 16 Jahre alt, als ich bei jemandem gearbeitet und gelernt habe. Gemeint ist der Mechanikerberuf. Nachgefragt: Dort, wo er Hilfe gebraucht hat. Nachgefragt: Ich war Schüler, wenn ich etwas zudrehen musste, habe ich das gemacht. Er sagte mir, mach das auf und ich habe das gemacht. Nachgefragt: Alles mögliche, wenn irgendeine Maschine kaputt war, hat man mir gezeigt, wie man das repariert. Nachgefragt: Ich war ca. sieben Monate Mechaniker. Nachgefragt: Dann habe ich frei im Handel gearbeitet. Nachgefragt. Straßenhändler. Nachgefragt: Ich habe das gemacht, bis ich hierherkam.BF: Vier Jahre habe ich die Schule besucht in römisch 40 . Dann habe ich als Schneider gearbeitet. Nachgefragt: Ich glaube, von 13/14 an bis 15 habe ich eine Schule fürs Schneidern besucht. Nachgefragt: Als Schüler habe ich gearbeitet. Nachgefragt: Zwei Jahre. Ungefähr ein Jahr oder weniger als ein Jahr habe ich als Mechaniker gearbeitet. Nachgefragt: Ich glaube, ich war 16 Jahre alt, als ich bei jemandem gearbeitet und gelernt habe. Gemeint ist der Mechanikerberuf. Nachgefragt: Dort, wo er Hilfe gebraucht hat. Nachgefragt: Ich war Schüler, wenn ich etwas zudrehen musste, habe ich das gemacht. Er sagte mir, mach das auf und ich habe das gemacht. Nachgefragt: Alles mögliche, wenn irgendeine Maschine kaputt war, hat man mir gezeigt, wie man das repariert. Nachgefragt: Ich war ca. sieben Monate Mechaniker. Nachgefragt: Dann habe ich frei im Handel gearbeitet. Nachgefragt. Straßenhändler. Nachgefragt: Ich habe das gemacht, bis ich hierherkam.
RI: Sie haben gesagt, Sie waren vier Jahre in der Schule. Haben Sie Schreiben, Lesen und Rechnen gelernt?
BF: Ja, bisschen auf Persisch lesen und schreiben, bisschen. Nachgefragt: Ich kann es ein wenig.
RI wiederholt die Frage.
RI: Wenn ich Ihnen einen Text auf Dari vorlege, können Sie ihn lesen?
BF: Ja.
RI: Wenn Sie etwas auf Dari aufschreiben müssten, wenn ich Ihnen was sage, könnten Sie das?
BF: Ein wenig. Nachgefragt: Nach der genauen Rechtschreibung nicht, aber sowie ich es verstehe schon. Nachgefragt: Ich könnte es zum Papier bringen.
RI: Wenn Ihnen die Frau D einen Satz auf Dari sagt, könnten Sie es zu Papier bringen?
BF: Ja.
RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Iran gelebt?
BF: Ich habe gearbeitet.
RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Iran?
BF: Schlecht. Wir haben alle gearbeitet. Meine Mutter hat gearbeitet, ich habe gearbeitet.
RI: Sie haben vorher gemeint, Sie sind aus dem Iran nach Europa gereist. Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus dem Iran?
BF: Es sollte 2011 gewesen sein.
RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus dem Iran ausgereist?
BF: Ich war alleine.
RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?
BF: Von 2011 bis 2026 bin ich durchgehend hier gewesen. Ich möchte auch nicht weggehen. Wenn jemand erfahren sollte, dass ich Christ bin… (D merkt an, dass der BF dann nicht weitergesprochen hat)
RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet?
BF: August 2025 war, dass ich arbeitslos geworden bin.
RI wiederholt die Frage.
BF: Ich habe Essen geliefert in Schulen und Kindergärten, Polizei und Gerichten bei der Firma XXXX .BF: Ich habe Essen geliefert in Schulen und Kindergärten, Polizei und Gerichten bei der Firma römisch 40 .
RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie zuletzt von 13.06.2024 bis 16.06.2025 als Arbeiter im Bundesgebiet durchgehend beschäftigt waren. Zuvor haben Sie bereits wiederholt als Arbeiter in Österreich gearbeitet, wobei festzuhalten ist, dass Sie immer nur wochen-, oder monateweise am Stück beschäftigt waren. Wieso war Ihnen eine durchgehende oder zumindest mehrjährige Beschäftigung am Stück im Bundesgebiet bisher nicht möglich?
BF: Ich habe ein Jahr lang für XXXX gearbeitet, aber dann habe ich wo anders gearbeitet. Dann habe ich in einem Lager gearbeitet. Automontage.BF: Ich habe ein Jahr lang für römisch 40 gearbeitet, aber dann habe ich wo anders gearbeitet. Dann habe ich in einem Lager gearbeitet. Automontage.
RI wiederholt die Frage.
BF: Der Chef hat mir gekündigt. Ich arbeite gerne und ich möchte arbeiten. Auch wenn sie mich am Samstag gebraucht haben, bin ich spontan hingegangen und habe gearbeitet. Ich habe gern gearbeitet.
RI: Wovon leben Sie derzeit im Bundesgebiet und wieviel Geld Ihnen monatlich zur Verfügung steht?
BF: Vom AMS. Diesen Monat habe ich nur 81 Euro bekommen. 1.200 Euro kriege ich normalerweise.
RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben derzeit im Herkunftsstaat? Nennen Sie mir bitte deren Namen, Geburtsdatum und deren Wohnort?
BF: Niemand.
RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese?
BF: Nein. Sie sind verstorben. Nachgefragt: Nein, es gibt niemanden mehr in Afghanistan.
RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)?
BF: Nein, es gab von meinem Vater ein Stück Land, das aber der Sohn meines Onkels an sich gerissen hat.
RI: Dann gibt es doch Verwandtschaft von Ihnen in Afghanistan. Ich möchte jetzt wissen, welche Verwandten von Ihnen in Afghanistan leben?
BF: Ich habe ihn noch nie im Leben gesehen. Ich sehe ihn nicht als Familie.
RI wiederholt die Frage.
BF: Ich zähle ihn gar nicht zu meiner Familie. Er hat das Land meines Vaters an sich genommen. Ich wusste davon nichts. Meine Mutter hat mir davon erzählt.
RI: Unabhängig davon ob Sie einen Verwandten mögen oder nicht, wie viele Verwandte von Ihnen leben in Afghanistan?
BF: Nein, ich möchte keinen Kontakt zu ihm. Er ist ein Talib. Wenn sie erfahren sollten, dass ich konvertiert bin, werde ich die Konsequenzen sehen. Ich habe ihm auch verziehen, dass das Stückland an sich genommen hat.
RI wiederholt die Frage.
RI: Sie hören den Fragen nicht zu und wenn die D Ihnen die Fragen wiederholt, unterbrechen Sie diese und lassen sie nicht aussprechen. Ich ermahne Sie dazu, den Fragen genau zuzuhören und auf diese Fragen einzugehen.
BF: Nein, in Afghanistan habe ich niemanden. Nur den Sohn von der Schwester vom Vater.
[…]
RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)?
BF: Nein.
RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben?
BF: Nein.
RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort?
BF: In Deutschland. Nachgefragt: Meine Familie, meine Schwester, Mutter und mein Bruder. Meine Mutter, XXXX Jahre alt; Meine Schwester, XXXX Jahre alt. Meine Schwester, XXXX Jahre alt; Meine Schwester XXXX Jahre alt. Mein Bruder, XXXX Jahre alt. Nachgefragt: Das waren alle.BF: In Deutschland. Nachgefragt: Meine Familie, meine Schwester, Mutter und mein Bruder. Meine M