Entscheidungsdatum
19.03.2026Norm
ASVG §18aSpruch
,
W238 2314494-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch die Dr. Franz Josef Hofer Rechtsanwalt GmbH, Wiener Straße 2, 9360 Friesach, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Hauptstelle) vom 04.03.2025, Zahl XXXX , betreffend Abweisung des Antrags vom 16.06.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 vertreten durch die Dr. Franz Josef Hofer Rechtsanwalt GmbH, Wiener Straße 2, 9360 Friesach, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Hauptstelle) vom 04.03.2025, Zahl römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags vom 16.06.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.06.2023 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX , ab 16.06.2022. 1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.06.2023 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geboren am römisch 40 , ab 16.06.2022.
2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Hauptstelle) vom 04.03.2025 wurde der Antrag gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des Kindes aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses nicht überwiegend beansprucht werde. Es liege eine angeborene Stoffwechselerkrankung (klassische Phenylketonurie) mit notwendiger strengster Diäthaltung und genauer Berechnung des Phenylalaningehaltes vor. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt, da der Umgang mit der Erkrankung und die krankheitsbezogenen therapeutischen Maßnahmen sehr gut im Alltag integriert seien. Diätmaßnahmen seien absolut notwendig, eine intensive Pflege sei aber nicht erforderlich. Die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG sei daher nicht gegeben. 2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Hauptstelle) vom 04.03.2025 wurde der Antrag gemäß Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des Kindes aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses nicht überwiegend beansprucht werde. Es liege eine angeborene Stoffwechselerkrankung (klassische Phenylketonurie) mit notwendiger strengster Diäthaltung und genauer Berechnung des Phenylalaningehaltes vor. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt, da der Umgang mit der Erkrankung und die krankheitsbezogenen therapeutischen Maßnahmen sehr gut im Alltag integriert seien. Diätmaßnahmen seien absolut notwendig, eine intensive Pflege sei aber nicht erforderlich. Die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG sei daher nicht gegeben.
3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung gegen die Beurteilung des Pflegeerfordernisses. Weiters beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Kinder- und Jugendheilkunde sowie die Stattgebung der Beschwerde.
4. Die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2025 vorgelegt.
5. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache mit Wirksamkeit vom 03.02.2026 der Gerichtsabteilung W238 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist diplomierte Krankenschwester. Sie ist im Ausmaß von 20 Wochenstunden unselbständig erwerbstätig.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter der mj. XXXX , geboren am XXXX Die Beschwerdeführerin ist Mutter der mj. römisch 40 , geboren am römisch 40
Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.06.2023 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer Tochter ab 16.06.2022. Im Antragsformular führte sie u.a. an, dass ihre Tochter ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedürfe. Ihre Tochter leide an einer Stoffwechselstörung (Phenylketonurie), weshalb sie streng eiweißbilanzierte Nahrung aufnehmen müsse. Ihre Speisen seien abzuwiegen und zu berechnen; Abweichungen von mehr als 10 % würden zu körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen führen. Zusätzlich müsse ihre Tochter drei- bis viermal täglich spezielle Aminosäuren zu sich nehmen. Ihre Tochter sei nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit und besuche ein Bundesgymnasium. Es bestehe ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe sowie seit 31.10.2012 auf Pflegegeld der Stufe 1. Die Beschwerdeführerin sei im Ausmaß von 20 Wochenstunden unselbständig erwerbstätig. Die Frage, ob die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege des Kindes überwiegend beansprucht werde, wurde von der Beschwerdeführerin im Fragebogen verneint.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.06.2023 abgelehnt. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das fachärztliche Begutachtungsergebnis.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Therapie der klassischen Phenylketonurie lebenslang durchgeführt werden müsse und aus einer Kombination von diätischen Einschränkungen und einer Aminosäuresubstitution bestehe. Unbehandelt führe die Erkrankung zu schweren Hirnschädigungen mit fortschreitender Verzögerung der psychomotorischen Entwicklung sowie zu neurokognitiven und motorischen Defiziten. Bei einer frühzeitigen Therapieeinleitung könne eine weitgehend normale Entwicklung erreicht werden. Ihre Tochter benötige eine strenge eiweißrestriktive Diät mit Berechnung der täglichen Phenylalaninzufuhr und müsse täglich spezielle Aminosäurepräparate zu sich nehmen. Die Beurteilung der Pflegenotwendigkeit sei mangelhaft. Die Beschwerdeführerin habe sich sechs Jahre zu Hause um ihre Kinder gekümmert, wobei sie seit der Geburt der Tochter aufopfernd ihre Pflege übernommen habe. Infolge dessen wäre es ihr nicht möglich gewesen, mehr als Teilzeit zu arbeiten. Grundlage der Pflege und Betreuung sei eine umfassende Ernährungstherapie (spezielle Diät). Die Beschwerdeführerin kaufe und bereite die Diätnahrung zu, berechne die tägliche Phenylalaninzufuhr und verabreiche ihrer Tochter spezifische Aminosäurepräparate. Die Therapien und Behandlungen seien zeitaufwändig und kostenintensiv. Ihre Tochter sei mit fortlaufenden Behandlungen und Kontrollen konfrontiert, die auch im benachbarten Ausland stattfinden würden. Es erweise sich daher als zynisch, dass die bestmögliche Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen soll, wenn die Behörde argumentiere, dass der Umgang mit der Erkrankung und die krankheitsbezogenen therapeutischen Maßnahmen sehr gut im Alltag integriert seien. Hätte die Beschwerdeführerin nicht durch hohen persönlichen Einsatz für diese Therapien samt spezieller und kostenintensiver Ernährung Sorge getragen, wäre ihre Tochter nicht in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen, da sie massive geistige und körperliche Schäden davongetragen hätte.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt im Inland.
Die Beschwerdeführerin bezieht für ihre Tochter erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld der Stufe 1.
Bei der Tochter besteht eine angeborene (Eiweiß-)Stoffwechselerkrankung (klassische Phenylketonurie) mit notwendiger strenger Diäthaltung und genauer Berechnung des Phenylalaningehaltes. Sie muss drei- bis viermal täglich 15 Gramm einer Aminosäuremischung zu sich nehmen. Weitere Grunderkrankungen sind nicht bekannt.
In den Jahren 2018, 2021 und 2023 wurden Rehabilitationsaufenthalte im Kinder-Rehazentrum XXXX (Deutschland) durchgeführt. Zwecks Kontrolle der Werte werden alle zwei Wochen Blutuntersuchungen vorgenommen.In den Jahren 2018, 2021 und 2023 wurden Rehabilitationsaufenthalte im Kinder-Rehazentrum römisch 40 (Deutschland) durchgeführt. Zwecks Kontrolle der Werte werden alle zwei Wochen Blutuntersuchungen vorgenommen.
Die Tochter der Beschwerdeführerin ist nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit und besucht ein Gymnasium. Den Weg in die Schule bewältigt sie mit dem Bus selbständig. Sie betreibt mehrmals die Woche Sport (Klettern, Bouldern, Schwimmen). Sie befindet sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sind altersentsprechend und weisen keine Auffälligkeiten auf.
Die Zubereitung der Mahlzeiten, die Überwachung der Diätmaßnahmen, die Verabreichung der Aminosäuremischung und die Berechnung der Phenylalaningehaltes erfolgen im Wesentlichen durch die Beschwerdeführerin. Die Tochter hilft in letzter Zeit beim Abwiegen und Berechnen des Phenylalaningehaltes unter Anleitung der Beschwerdeführerin mit.
Festgestellt wird, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag vom 16.06.2023, der angefochtene Bescheid vom 04.03.2025, das Sachverständigengutachten vom 02.07.2024 und der Beschwerdeschriftsatz sind Bestandteile des Verwaltungsaktes.
Die Feststellungen über die Ausbildung der Beschwerdeführerin und die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellung über die Gewährung erhöhter Familienbeihilfe für die Tochter der Beschwerdeführerin gründet auf einer im Akt einliegenden Auskunft über den Bezug von Familienbeihilfe vom 17.06.2025. Der Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 wurde glaubhaft im Antrag angegeben.
Die Feststellungen über das Krankheitsbild der Tochter der Beschwerdeführerin, die krankheitsbezogenen Maßnahmen (Diäthaltung bei genauer Berechnung des Phenylalaningehaltes, Einnahme einer Aminosäuremischung, Kontrolle der Blutwerte), den Schulbesuch sowie den körperlichen und geistigen Entwicklungszustand der Tochter beruhen auf dem von belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.07.2024.
Die ärztliche Beurteilung im Sachverständigengutachten deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung und bei der Fremdanamnese anlässlich der Begutachtung ihrer Tochter. Auch in der Beschwerde werden keine krankheitsbezogenen Maßnahmen oder Pflegeleistungen angeführt, die über den im Gutachten festgestellten Betreuungsaufwand (Diäthaltung mit genauer Berechnung des Phenylalaningehaltes, drei- bis viermal tägliche Einnahme einer Aminosäuremischung, alle zwei Wochen Kontrolle der Blutwerte, ca. alle zwei Jahre Reha-Aufenthalt) hinausgehen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende Gutachten vom 02.07.2024 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig.
Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge an der Partei, diesem – auf gleichem fachlichen Niveau – entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig (s. etwa VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045). Weder ist die Beschwerdeführerin dem im Verfahren herangezogenen Sachverständigengutachten auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten, noch wurde von ihr dargelegt, dass dieses Gutachten mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig wäre. Auch wurden von ihr keine Befunde vorgelegt, die das Begutachtungsergebnis widerlegen könnten.
Die Beschwerdeführerin erstattete somit insgesamt kein Vorbringen, das Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens aufkommen ließ.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Tochter ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege benötige, ließ sich in fachlich-medizinischer Hinsicht nicht objektivieren.
Zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Kinder- und Jugendheilkunde ist Folgendes festzuhalten:
Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen (vgl. VwGH 24.04.2014, 2012/09/0119; 25.09.2019, Ra 2019/07/0074, mwN; 01.08.2025, Ra 2025/11/0045). Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen vergleiche VwGH 24.04.2014, 2012/09/0119; 25.09.2019, Ra 2019/07/0074, mwN; 01.08.2025, Ra 2025/11/0045).
Mit dem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zieht die Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachtens vom 02.07.2024 in Zweifel, ohne eine solche Unschlüssigkeit aber auch nur ansatzweise darzulegen.
Die Beschwerdeführerin trat dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.07.2024 weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegen noch zeigte sie einen Widerspruch des Gutachtens mit den Denkgesetzen bzw. mit den Erfahrungen des Lebens oder Unvollständigkeiten auf, zumal in der Beschwerde – wie bereits ausgeführt – betreffend den Pflegeaufwand bzw. die krankheitsbezogenen Maßnahmen kein vom Sachverständigengutachten abweichendes Vorbringen erstattet wurde.
Die Beweisaufnahme ergibt insgesamt ein konsistentes Bild. Die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 (in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023) und § 669 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 lauten (auszugsweise):3.2. Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, (in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023) und Paragraph 669, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, lauten (auszugsweise):
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,)
4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“
„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle)
§ 669. (1) …Paragraph 669, (1) …
…
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
…“
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 04.05.1977, 898/75, VwSlg. 9.315 A, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 06.06.1991, 91/09/0077).
§ 707a ASVG sieht das Inkrafttreten des § 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 mit 01.01.2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde.Paragraph 707 a, ASVG sieht das Inkrafttreten des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, mit 01.01.2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde.
§ 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nicht an (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).
Da die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag am 16.06.2023 eingebracht hat, ist für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 16.06.2022 bis 31.12.2023 die Bestimmung des § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 (in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023) anzuwenden. Im Zeitraum ab 01.01.2024 wäre § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 200/2023 (in Kraft ab 01.01.2024) anzuwenden.Da die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag am 16.06.2023 eingebracht hat, ist für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 16.06.2022 bis 31.12.2023 die Bestimmung des Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, (in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023) anzuwenden. Im Zeitraum ab 01.01.2024 wäre Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, (in Kraft ab 01.01.2024) anzuwenden.
3.4. Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.3.4. Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Wie festgestellt, leben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im gemeinsamen Haushalt im Inland.
Für die Tochter der Beschwerdeführerin wird erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG bezogen.Für die Tochter der Beschwerdeführerin wird erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG bezogen.
Die anzuwendende Fassung des § 18a ASVG stellt auf die „überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft“ ab, sodass vorliegend eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG auch zusätzlich zu einer aus einer Erwerbstätigkeit resultierenden Pflichtversicherung möglich ist. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Erwerbstätigkeit schließt die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG daher nicht aus.Die anzuwendende Fassung des Paragraph 18 a, ASVG stellt auf die „überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft“ ab, sodass vorliegend eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG auch zusätzlich zu einer aus einer Erwerbstätigkeit resultierenden Pflichtversicherung möglich ist. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Erwerbstätigkeit schließt die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG daher nicht aus.
3.5. Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes der Beschwerdeführerin ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG einschlägig.3.5. Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes der Beschwerdeführerin ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG einschlägig.
Demnach wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.Demnach wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Da eine Befreiung von der Schulpflicht unstrittig nicht vorliegt, ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit insbesondere relevant, ob die Tochter der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien aus, dass es bei Erlassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes - SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext sei dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der „gänzlichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die „überwiegende Beanspruchung“ und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG (Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung) zum Ausdruck gebracht worden.Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien aus, dass es bei Erlassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes - SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (Paragraph 18 a, ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext sei dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der „gänzlichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die „überwiegende Beanspruchung“ und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG (Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung) zum Ausdruck gebracht worden.
Dass zusätzlich auch beabsichtigt gewesen wäre, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach § 18a (Abs. 3) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten, sei hingegen nicht zu erkennen.Dass zusätzlich auch beabsichtigt gewesen wäre, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, (Absatz 3,) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten, sei hingegen nicht zu erkennen.
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2025, Ra 2024/08/0101, wurde darauf bezugnehmend präzisierend Folgendes festgehalten:
Wenngleich der Einleitungssatz des § 18a Abs. 3 ASVG die Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung eine entsprechende (in der novellierten Fassung als „überwiegend“ bezeichnete) Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt (Z 1 bis 3 des § 18a Abs. 3 ASVG), nunmehr mit dem Wort „jedenfalls“ beginnt und die Aufzählung somit nicht mehr taxativ zu verstehen ist, ist nach der genannten Rechtsprechung weiterhin im Hinblick auf die objektive Betreuungsbedürftigkeit des Kindes von einem Betreuungsbedarf auszugehen, der dem Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art jedenfalls gleichkommt.Wenngleich der Einleitungssatz des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG die Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung eine entsprechende (in der novellierten Fassung als „überwiegend“ bezeichnete) Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt (Ziffer eins bis 3 des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG), nunmehr mit dem Wort „jedenfalls“ beginnt und die Aufzählung somit nicht mehr taxativ zu verstehen ist, ist nach der genannten Rechtsprechung weiterhin im Hinblick auf die objektive Betreuungsbedürftigkeit des Kindes von einem Betreuungsbedarf auszugehen, der dem Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art jedenfalls gleichkommt.
Das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und Pflege ist inhaltlich so zu verstehen, dass der Grad der Behinderung ein Ausmaß erreicht hat, dass das Kind zwar körperlich nicht stark eingeschränkt ist, aber aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (vgl. bezogen auf eine Vorgängerregelung etwa VwGH 21.09.1999, 99/08/0053 mHa VwGH 17.12.1991, 89/08/0353).Das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und Pflege ist inhaltlich so zu verstehen, dass der Grad der Behinderung ein Ausmaß erreicht hat, dass das Kind zwar körperlich nicht stark eingeschränkt ist, aber aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen vergleiche bezogen auf eine Vorgängerregelung etwa VwGH 21.09.1999, 99/08/0053 mHa VwGH 17.12.1991, 89/08/0353).
Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18a Abs. 1 ASVG liegt nach der Rechtsprechung auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist, und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist (vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353; 16.11.2005, 2003/08/0261).Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG liegt nach der Rechtsprechung auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist, und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist vergleiche VwGH 17.12.1991, 89/08/0353; 16.11.2005, 2003/08/0261).
Zu beachten sind weiters die in der Literatur dazu geäußerten Stimmen von Pfeil und Müller (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG, Rz 8 und 9, wonach „der Bedarf des Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ... auch der Maßstab für die Beurteilung anderer als der in den drei Ziffern ... ausdrücklich genannten Situationen“ sein muss; idS weiters auch Müller in Pfeil/Prantner [Hrsg], Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit [2016] 38-40). Dabei ist weiterhin zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert (vgl. Müller in Pfeil/Prantner [Hrsg], aaO 40; sowie Pfeil aaO Rz 10).Zu beachten sind weiters die in der Literatur dazu geäußerten Stimmen von Pfeil und Müller vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG, Rz 8 und 9, wonach „der Bedarf des Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ... auch der Maßstab für die Beurteilung anderer als der in den drei Ziffern ... ausdrücklich genannten Situationen“ sein muss; idS weiters auch Müller in Pfeil/Prantner [Hrsg], Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit [2016] 38-40). Dabei ist weiterhin zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert vergleiche Müller in Pfeil/Prantner [Hrsg], aaO 40; sowie Pfeil aaO Rz 10).
Es ist daher auch nach der durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, novellierten Fassung des § 18a ASVG ein entsprechender objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln. Ist dieser nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Betreuungsperson durch die Pflegeleistungen von vornherein.Es ist daher auch nach der durch das SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, novellierten Fassung des Paragraph 18 a, ASVG ein entsprechender objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln. Ist dieser nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Betreuungsperson durch die Pflegeleistungen von vornherein.
Umgekehrt gilt dann, wenn der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes im Sinn des § 18a Abs. 3 ASVG zu bejahen ist, die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist.Umgekehrt gilt dann, wenn der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes im Sinn des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG zu bejahen ist, die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist.
Im Zweifelsfall kann aber bei der Beurteilung, ob der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf dem einer „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art gleichkommt, die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden.
3.6. Mit Blick auf das schlüssige Sachverständigengutachten vom 02.07.2024 ist ein Bedarf der Tochter der Beschwerdeführerin nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im Sinne einer überwiegenden Betreuung außerhalb der Zeit des Schulbesuches unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Erkrankung zu verneinen. Weder ist die Tochter der Beschwerdeführerin körperlich oder geistig stark eingeschränkt, noch ergab sich im Verfahren, dass sie rund um die Uhr eine intensive persönliche Betreuung benötigt, ohne die sie gänzlich außer Stande wäre, ihren Tagesablauf zu bewältigen.
Wie festgestellt, bereitet die Beschwerdeführerin für ihre Tochter die krankheitsbedingt erforderliche Diätnahrung zu, berechnet die tägliche Phenylalaninzufuhr und verabreicht ihrer Tochter drei- bis viermal täglich spezielle Aminosäurepräparate. Hinzu kommen Blutuntersuchungen alle zwei Wochen und Reha-Aufenthalte ca. alle zwei Jahre.
Aus dem Sachverständigengutachten vom 02.07.2024, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass (behinderungsbedingt) eine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege des Kindes nicht erforderlich ist.
Aus diesem Grund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin durch die Pflegeleistungen von vornherein.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.7. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhalts gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vor dem Verwaltungsgericht ist eine mü