RS Vfgh 2026/3/9 E2819/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2026
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8
NAG §1, §2, §11, §46
AsylG 2005 §1, §2, §7, §34, §35
AVG §38
VfGG §7 Abs1
  1. NAG § 1 heute
  2. NAG § 1 gültig ab 21.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  3. NAG § 1 gültig von 01.10.2022 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. NAG § 1 gültig von 19.10.2017 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 1 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. NAG § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. NAG § 1 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. NAG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Aussetzung eines Verfahrens über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" für eine syrische Staatsangehörigen wegen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegen den asylberechtigten Ehegatten; verfassungswidrige Auslegung einer Bestimmung des Niederlassungs- und AufenthaltsG durch das Verwaltungsgericht mangels effektiven Rechtsschutzes des Familienangehörigen eines Asylberechtigten; keine Berücksichtigung der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gegen den Zusammenführenden sowie keine Aussetzung des Verfahrens zur Familienzusammenführung

Rechtssatz

§38 AVG berechtigt die Behörde, wenn im Ermittlungsverfahren Vorfragen auftauchen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, das bei ihm anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung setzt voraus, dass der Zusammenführende im Zeitpunkt der Entscheidung über ein in §46 Abs1 NAG näher konkretisiertes Aufenthaltsrecht verfügt.

Gemäß §2 Abs1 Z15 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt. Gemäß §3 Abs4 AsylG 2005 gilt diese Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten weiter. Dass der Gesetzgeber des NAG ein anderes Verständnis des Begriffes des "Asylberechtigten" hätte, geht weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien hervor. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zwar ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen den Zusammenführenden eingeleitet; ein Bescheid über die Aberkennung gemäß §7 Abs1 AsylG 2005, geschweige denn eine rechtskräftige Aberkennung des Status des Asylberechtigten, war jedoch noch nicht erfolgt. Folglich war der Zusammenführende zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung "Asylberechtigter" gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG. Schon aus diesem Grund erschließt sich dem VfGH nicht, warum gegenständlich von einer Vorfrage iSd §38 AVG auszugehen sein sollte.

Indem das VGW (LVwG) die Frage, ob der Status des Asylberechtigten des Zusammenführenden aberkannt wird, als Vorfrage iSd §38 AVG behandelt und in der Folge die Entscheidung bestätigt, wonach das Verfahren über den Antrag auf Familienzusammenführung gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 ausgesetzt wird, hat es §46 Abs1 Z2 litc NAG zudem einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt:

Die Familienangehörigen würden nämlich für die Dauer der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens – in dem weder ein Säumnisschutz besteht noch in den meisten Fällen eine besondere Frist vorgesehen ist, innerhalb derer über die Aberkennung des Schutzstatus zu entscheiden ist – einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Einleitung bzw ungebührlich langen Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist, belastet werden. Dabei stünde den betroffenen Familienangehörigen keine Möglichkeit offen, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (dh der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen. Den Familienangehörigen eines Asylberechtigten würde dadurch ein effektiver Rechtsschutz zur Durchsetzung ihrer durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechte verwehrt werden.

Der VfGH hat in E v 16.12.2025, E1209/2025 ua mit näherer Begründung dargelegt, dass §35 Abs4 Z1 (iVm §34 Abs2 Z3) AsylG 2005 einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Anders als diese Bestimmungen sieht §46 Abs1 Z2 litc NAG schon dem Wortlaut nach gar nicht vor, dass die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 gegen den Zusammenführenden im Verfahren zur Familienzusammenführung gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG zu berücksichtigen wäre. Auch aus den Materialien ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber eine solche Auslegung von §46 Abs1 Z2 litc NAG beabsichtigt hätte.Der VfGH hat in E v 16.12.2025, E1209/2025 ua mit näherer Begründung dargelegt, dass §35 Abs4 Z1 in Verbindung mit §34 Abs2 Z3) AsylG 2005 einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Anders als diese Bestimmungen sieht §46 Abs1 Z2 litc NAG schon dem Wortlaut nach gar nicht vor, dass die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 gegen den Zusammenführenden im Verfahren zur Familienzusammenführung gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG zu berücksichtigen wäre. Auch aus den Materialien ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber eine solche Auslegung von §46 Abs1 Z2 litc NAG beabsichtigt hätte.

Entscheidungstexte

  • E2819/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.03.2026 E2819/2025

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Fremdenrecht, Asylrecht, Auslegung verfassungskonforme, Auslegung authentische, Entscheidungsbegründung, Rechtsschutz, Beschwerderecht, Verfahrensdauer überlange

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E2819.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten