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16/02 RundfunkNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen HörfunkRechtssatz
Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als ein Verstoß von §9 PrR-G gegen Art10 EMRK bzw Art7 B?VG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts dessen, dass nach §9 PrR-G zulässige Beteiligungen an anderen Medienunternehmen bei der Beurteilung des Auswahlkriteriums der besseren Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt gemäß §6 PrR-G nach der stRsp des VwGH zu berücksichtigen sind, vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Wenn der Gesetzgeber bei der Zulassung zu analogem terrestrischen Hörfunk zwischen den zwingenden Kriterien des §9 PrR?G und den Auswahlkriterien nach §6 PrR-G unterscheidet, während er für die Zulassung zu digitalem terrestrischen Fernsehen die einschlägigen Anforderungen der Berücksichtigung von Medienverbindungen in §11 AMD-G regelt, trägt er in sachlicher Weise dem Umstand Rechnung, dass nur im erstgenannten Fall eine Auswahlentscheidung zu treffen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Privatradio, VfGH / Ablehnung, Meinungsäußerungsfreiheit, RundfunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E3487.2025Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026