RS Vwgh 2025/3/25 Ro 2024/11/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2025
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Index

E3L E05202000
E3L E06202000
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §25
LSD-BG 2016 §29 Abs1
VStG §27 Abs1
VStG §27 Abs2
31996L0071 Entsende-RL Art3 idF 32018L0957
31996L0071 Entsende-RL Art5 idF 32018L0957
62020CJ0219 LM VORAB

Rechtssatz

§ 25 LSD-BG (seit seiner Stammfassung) trifft - offensichtlich mit dem Anliegen einer eindeutigen und leicht handhabbaren Zuordenbarkeit der behördlichen Zuständigkeit in Fällen grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung - eine (Sonder-)Regelung für die Begründung der behördlichen örtlichen Zuständigkeit. Folgte man der Rechtsauffassung, dass gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG mit der Unterentlohnung mehrerer Arbeitnehmer stets nur eine einzige Verwaltungsübertretung verwirklicht wäre, gelangte man aufgrund der Regelung des § 25 LSD-BG iVm. § 27 Abs. 1 VStG in einer Vielzahl von Fällen zu konkurrierenden örtlichen Zuständigkeiten mehrerer sachlich zuständiger Behörden. Dies beträfe insbesondere jene Fälle, in denen bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Beschuldigten mehrere Arbeitnehmer an in unterschiedlichen Behördensprengeln gelegenen Arbeitsorten unter Missachtung zwingender Entlohnungsbestimmungen eingesetzt werden. Dass auf diese Weise durch § 25 LSD-BG iVm. § 27 Abs. 1 VStG die örtliche Zuständigkeit der Behörden geregelt werden sollte, kann als ausgeschlossen erachtet werden. Die auf unterschiedlichen Arbeitseinsatzorten basierende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde für eine Verwaltungsübertretung müsste dann nämlich nicht nur ausnahmsweise, sondern sehr häufig erst aufgrund des § 27 Abs. 2 VStG erfolgen. Eine solche Vorgangsweise wäre offenkundig mit entsprechend nachteiligen Konsequenzen für die effektive Vollziehung des Gesetzes und damit im Ergebnis auch unionsrechtlicher Bestimmungen verbunden (vgl. zu Art. 3 und Art. 5 der Entsenderichtlinie EuGH 10.2.2022, LM gegen Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, C-219/20, Rz. 39 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, dass er mittels der "Tatbildfiktion" des § 25 LSD-BG "breitflächig" nur mithilfe des § 27 Abs. 2 VStG zu lösende konkurrierende behördliche Zuständigkeiten schaffen hätte wollen.Paragraph 25, LSD-BG (seit seiner Stammfassung) trifft - offensichtlich mit dem Anliegen einer eindeutigen und leicht handhabbaren Zuordenbarkeit der behördlichen Zuständigkeit in Fällen grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung - eine (Sonder-)Regelung für die Begründung der behördlichen örtlichen Zuständigkeit. Folgte man der Rechtsauffassung, dass gemäß Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz LSD-BG mit der Unterentlohnung mehrerer Arbeitnehmer stets nur eine einzige Verwaltungsübertretung verwirklicht wäre, gelangte man aufgrund der Regelung des Paragraph 25, LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, VStG in einer Vielzahl von Fällen zu konkurrierenden örtlichen Zuständigkeiten mehrerer sachlich zuständiger Behörden. Dies beträfe insbesondere jene Fälle, in denen bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Beschuldigten mehrere Arbeitnehmer an in unterschiedlichen Behördensprengeln gelegenen Arbeitsorten unter Missachtung zwingender Entlohnungsbestimmungen eingesetzt werden. Dass auf diese Weise durch Paragraph 25, LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, VStG die örtliche Zuständigkeit der Behörden geregelt werden sollte, kann als ausgeschlossen erachtet werden. Die auf unterschiedlichen Arbeitseinsatzorten basierende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde für eine Verwaltungsübertretung müsste dann nämlich nicht nur ausnahmsweise, sondern sehr häufig erst aufgrund des Paragraph 27, Absatz 2, VStG erfolgen. Eine solche Vorgangsweise wäre offenkundig mit entsprechend nachteiligen Konsequenzen für die effektive Vollziehung des Gesetzes und damit im Ergebnis auch unionsrechtlicher Bestimmungen verbunden vergleiche zu Artikel 3 und Artikel 5, der Entsenderichtlinie EuGH 10.2.2022, LM gegen Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, C-219/20, Rz. 39 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, dass er mittels der "Tatbildfiktion" des Paragraph 25, LSD-BG "breitflächig" nur mithilfe des Paragraph 27, Absatz 2, VStG zu lösende konkurrierende behördliche Zuständigkeiten schaffen hätte wollen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0219 LM VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110006.J08

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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