RS Vwgh 2025/3/26 Ro 2021/13/0003

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Veröffentlicht am 26.03.2025
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1400
EStG 1988 §19 Abs2
  1. ABGB § 1400 heute
  2. ABGB § 1400 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EStG 1988 § 19 heute
  2. EStG 1988 § 19 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 19 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2021
  4. EStG 1988 § 19 gültig von 08.12.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  5. EStG 1988 § 19 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. EStG 1988 § 19 gültig von 29.12.2007 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  7. EStG 1988 § 19 gültig von 31.12.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  8. EStG 1988 § 19 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 19 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000

Rechtssatz

Das vom steuerpflichtigen Karteninhaber vertragsgemäße Verhalten (im Deckungsverhältnis), welches sich im Verlust der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit und in einer Minderung seines Vermögens niederschlägt, ist - neben der Zahlung einer allfälligen Kartengebühr - der Ausgleich des von der Kreditkartengesellschaft zunächst getragenen Aufwands. Entscheidend für den tatsächlichen Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und einer Vermögensminderung beim Steuerpflichtigen und somit für den Zeitpunkt des steuerlichen Abflusses ist daher - wie bei Überweisungsaufträgen (vgl. dazu VwGH 22.1.2004, 98/14/0025; 19.5.1992, 92/14/0011) - die Abbuchung vom Girokonto des Steuerpflichtigen. Bis zum Zeitpunkt des Einzugs befinden sich die eingezogenen Beträge noch im Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen. Erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Einzugs scheiden sie aus dem Dispositionsbereich des Steuerpflichtigen aus und tritt ein wirtschaftlicher Vermögensabgang bei diesem ein. Dementsprechend liegt im Zeitpunkt der Kreditkartenzahlung durch den Karteninhaber noch keine Vermögensminderung und damit kein steuerlicher Abfluss bei diesem vor.Das vom steuerpflichtigen Karteninhaber vertragsgemäße Verhalten (im Deckungsverhältnis), welches sich im Verlust der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit und in einer Minderung seines Vermögens niederschlägt, ist - neben der Zahlung einer allfälligen Kartengebühr - der Ausgleich des von der Kreditkartengesellschaft zunächst getragenen Aufwands. Entscheidend für den tatsächlichen Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und einer Vermögensminderung beim Steuerpflichtigen und somit für den Zeitpunkt des steuerlichen Abflusses ist daher - wie bei Überweisungsaufträgen vergleiche dazu VwGH 22.1.2004, 98/14/0025; 19.5.1992, 92/14/0011) - die Abbuchung vom Girokonto des Steuerpflichtigen. Bis zum Zeitpunkt des Einzugs befinden sich die eingezogenen Beträge noch im Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen. Erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Einzugs scheiden sie aus dem Dispositionsbereich des Steuerpflichtigen aus und tritt ein wirtschaftlicher Vermögensabgang bei diesem ein. Dementsprechend liegt im Zeitpunkt der Kreditkartenzahlung durch den Karteninhaber noch keine Vermögensminderung und damit kein steuerlicher Abfluss bei diesem vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2021130003.J05

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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