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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Gemäß § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG haben Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Ein solches Gutachten ist zwingende Voraussetzung für die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes, sodass die Behörde im Fall der Nichtbeibringung mit Abweisung des Antrages vorzugehen hat (vgl. VwGH 23.7.1998, 97/20/0756; 27.1.2000, 99/20/0370; jeweils zu § 25 Abs. 2 zweiter Satz iVm. § 8 Abs. 6 und 7 WaffG). Die Regelungen des § 8 Abs. 7 WaffG über das Verfahren zur Beurteilung der Verlässlichkeit gelten auch im Verfahren vor dem VwG.Gemäß Paragraph 8, Absatz 7, zweiter Satz WaffG haben Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Ein solches Gutachten ist zwingende Voraussetzung für die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes, sodass die Behörde im Fall der Nichtbeibringung mit Abweisung des Antrages vorzugehen hat vergleiche VwGH 23.7.1998, 97/20/0756; 27.1.2000, 99/20/0370; jeweils zu Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 und 7 WaffG). Die Regelungen des Paragraph 8, Absatz 7, WaffG über das Verfahren zur Beurteilung der Verlässlichkeit gelten auch im Verfahren vor dem VwG.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030017.L02Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025