RS Vwgh 2025/4/8 Ra 2024/03/0017

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Veröffentlicht am 08.04.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52
WaffG 1996 §25 Abs2
WaffG 1996 §8 Abs6
WaffG 1996 §8 Abs7
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG haben Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Ein solches Gutachten ist zwingende Voraussetzung für die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes, sodass die Behörde im Fall der Nichtbeibringung mit Abweisung des Antrages vorzugehen hat (vgl. VwGH 23.7.1998, 97/20/0756; 27.1.2000, 99/20/0370; jeweils zu § 25 Abs. 2 zweiter Satz iVm. § 8 Abs. 6 und 7 WaffG). Die Regelungen des § 8 Abs. 7 WaffG über das Verfahren zur Beurteilung der Verlässlichkeit gelten auch im Verfahren vor dem VwG.Gemäß Paragraph 8, Absatz 7, zweiter Satz WaffG haben Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Ein solches Gutachten ist zwingende Voraussetzung für die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes, sodass die Behörde im Fall der Nichtbeibringung mit Abweisung des Antrages vorzugehen hat vergleiche VwGH 23.7.1998, 97/20/0756; 27.1.2000, 99/20/0370; jeweils zu Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 und 7 WaffG). Die Regelungen des Paragraph 8, Absatz 7, WaffG über das Verfahren zur Beurteilung der Verlässlichkeit gelten auch im Verfahren vor dem VwG.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030017.L02

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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