RS Vwgh 2025/4/23 Ra 2023/16/0081

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Veröffentlicht am 23.04.2025
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Nicht nur eine "echte" (privative) Schuldübernahme gemäß § 1405 (iVm § 1408) ABGB ist als Gegenleistung gemäß § 5 GrEStG zu berücksichtigen, sondern auch eine - nur im Innenverhältnis wirkende - Erfüllungsübernahme gemäß § 1404 ABGB (vgl. dazu schon VwGH 21.11.1985, 84/16/0093, noch zum GrEStG 1955; 28.6.2007, 2007/16/0028).Nicht nur eine "echte" (privative) Schuldübernahme gemäß Paragraph 1405, in Verbindung mit Paragraph 1408,) ABGB ist als Gegenleistung gemäß Paragraph 5, GrEStG zu berücksichtigen, sondern auch eine - nur im Innenverhältnis wirkende - Erfüllungsübernahme gemäß Paragraph 1404, ABGB vergleiche dazu schon VwGH 21.11.1985, 84/16/0093, noch zum GrEStG 1955; 28.6.2007, 2007/16/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160081.L03

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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