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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/04/0023 E 26. Mai 1998 VwSlg 14903 A/1998 RS 1 (hier nur der erste Satz ohne Bezugnahme auf § 81 GewO 1994)Stammrechtssatz
Gegenstand des behördlichen Verfahrens nach § 77 GewO 1994 bzw Gegenstand des behördlichen Verfahrens nach Paragraph 77, GewO 1994 bzw
§ 81 GewO 1994 ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Paragraph 81, GewO 1994 ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der
Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits in einer vom
Projekt abweichenden Weise errichtet worden sein sollte,
ausschließlich das eingereichte Projekt (Hinweis E 10.9.1991,
91/04/0105, 0106, 0107). Das gilt sinngemäß auch für
Feststellungsanträge nach § 358 GewO 1994.Feststellungsanträge nach Paragraph 358, GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040398.L02Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025