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32/05 VerbrauchsteuernNorm
FlugAbgG §8 Abs1Rechtssatz
Der Fiskalvertreter wird nach § 8 Abs. 1 FlugAbgG vom Luftfahrzeughalter "beauftragt". Die Verpflichtung des Fiskalvertreters, die Pflichten des Vertretenen zu erfüllen (§ 8 Abs. 2 FlugAbgG), setzt somit die Zustimmung des Fiskalvertreters voraus (vgl. RIS-Justiz RS0109132 zum "Auftragsvertrag"). Der Fiskalvertreter kann demnach seine Position gegenüber dem Vertretenen im Auftragsvertrag näher gestalten. Im Hinblick auf den im Gesetz normierten Tarif für die Flugabgabe wird es ihm möglich sein, den Umfang einer möglichen Haftung abzuschätzen und insoweit etwa durch Einräumung einer Kaution (oder allenfalls durch Risikoprämien auf sein Honorar; insoweit kommt dem Fiskalvertreter zweifellos auch ein Vorteil zugute) auch Vorsorge zu treffen. Im Hinblick auf diese vertragliche Gestaltungsmöglichkeit sind beim VwGH keine Bedenken entstanden, die eine Einschränkung der Haftung des Fiskalvertreters nach dem FlugAbgG im Sinne einer Abhängigkeit von einem Verschulden gebieten würden.Der Fiskalvertreter wird nach Paragraph 8, Absatz eins, FlugAbgG vom Luftfahrzeughalter "beauftragt". Die Verpflichtung des Fiskalvertreters, die Pflichten des Vertretenen zu erfüllen (Paragraph 8, Absatz 2, FlugAbgG), setzt somit die Zustimmung des Fiskalvertreters voraus vergleiche RIS-Justiz RS0109132 zum "Auftragsvertrag"). Der Fiskalvertreter kann demnach seine Position gegenüber dem Vertretenen im Auftragsvertrag näher gestalten. Im Hinblick auf den im Gesetz normierten Tarif für die Flugabgabe wird es ihm möglich sein, den Umfang einer möglichen Haftung abzuschätzen und insoweit etwa durch Einräumung einer Kaution (oder allenfalls durch Risikoprämien auf sein Honorar; insoweit kommt dem Fiskalvertreter zweifellos auch ein Vorteil zugute) auch Vorsorge zu treffen. Im Hinblick auf diese vertragliche Gestaltungsmöglichkeit sind beim VwGH keine Bedenken entstanden, die eine Einschränkung der Haftung des Fiskalvertreters nach dem FlugAbgG im Sinne einer Abhängigkeit von einem Verschulden gebieten würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025130008.J06Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025