RS Vwgh 2025/5/28 Ro 2025/13/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1
FlugAbgG §8 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FlugAbgG § 8 heute
  2. FlugAbgG § 8 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. FlugAbgG § 8 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. FlugAbgG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. FlugAbgG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010

Rechtssatz

Eine Regelung, die sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Abgabeneinhebung (samt verschuldensunabhängiger und betragsmäßig unbegrenzter Haftung) einem Dritten auferlegt, bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche Regelung ist nur dann sachgerecht, wenn zwischen dem Steuerschuldner und dem Entrichtungspflichtigen eine qualifizierte Beziehung rechtlicher oder wirtschaftlicher Art besteht, die es ihrem Inhalt nach rechtfertigt, gerade diesem Entrichtungspflichtigen die Verpflichtung (zum Abzug und) zur Abfuhr der Steuer aufzuerlegen. Eine sachliche Rechtfertigung für die Haftung als solche kann einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlicher Abgaben und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen hergeleitet werden. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Regressforderungen reicht für sich allein nicht als sachliche Rechtfertigung für abgabenrechtliche Haftungen. Selbst bei Unbedenklichkeit einer Haftung dem Grunde nach muss eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges gegeben sein. Entscheidend ist, ob es dem Haftenden möglich ist, den Umfang der Haftung abzuschätzen und mit Hilfe von Vertragsgestaltungen für sich eine Limitierung des Risikos zu erreichen (vgl. VfGH 15.3.2000, G 141/99 u.a., VfSlg. 15773; vgl. auch VfGH 5.12.1988, G 82/88 u.a., VfSlg. 11921; VfGH 13.10.1993, G 4/93, VfSlg. 13583; VfGH 16.12.2004, B 1575/03, VfSlg. 17426; VfGH 16.6.2011, G 18/11, VfSlg. 19412).Eine Regelung, die sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Abgabeneinhebung (samt verschuldensunabhängiger und betragsmäßig unbegrenzter Haftung) einem Dritten auferlegt, bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche Regelung ist nur dann sachgerecht, wenn zwischen dem Steuerschuldner und dem Entrichtungspflichtigen eine qualifizierte Beziehung rechtlicher oder wirtschaftlicher Art besteht, die es ihrem Inhalt nach rechtfertigt, gerade diesem Entrichtungspflichtigen die Verpflichtung (zum Abzug und) zur Abfuhr der Steuer aufzuerlegen. Eine sachliche Rechtfertigung für die Haftung als solche kann einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlicher Abgaben und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen hergeleitet werden. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Regressforderungen reicht für sich allein nicht als sachliche Rechtfertigung für abgabenrechtliche Haftungen. Selbst bei Unbedenklichkeit einer Haftung dem Grunde nach muss eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges gegeben sein. Entscheidend ist, ob es dem Haftenden möglich ist, den Umfang der Haftung abzuschätzen und mit Hilfe von Vertragsgestaltungen für sich eine Limitierung des Risikos zu erreichen vergleiche VfGH 15.3.2000, G 141/99 u.a., VfSlg. 15773; vergleiche auch VfGH 5.12.1988, G 82/88 u.a., VfSlg. 11921; VfGH 13.10.1993, G 4/93, VfSlg. 13583; VfGH 16.12.2004, B 1575/03, VfSlg. 17426; VfGH 16.6.2011, G 18/11, VfSlg. 19412).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025130008.J05

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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