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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1Rechtssatz
Eine Regelung, die sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Abgabeneinhebung (samt verschuldensunabhängiger und betragsmäßig unbegrenzter Haftung) einem Dritten auferlegt, bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche Regelung ist nur dann sachgerecht, wenn zwischen dem Steuerschuldner und dem Entrichtungspflichtigen eine qualifizierte Beziehung rechtlicher oder wirtschaftlicher Art besteht, die es ihrem Inhalt nach rechtfertigt, gerade diesem Entrichtungspflichtigen die Verpflichtung (zum Abzug und) zur Abfuhr der Steuer aufzuerlegen. Eine sachliche Rechtfertigung für die Haftung als solche kann einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlicher Abgaben und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen hergeleitet werden. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Regressforderungen reicht für sich allein nicht als sachliche Rechtfertigung für abgabenrechtliche Haftungen. Selbst bei Unbedenklichkeit einer Haftung dem Grunde nach muss eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges gegeben sein. Entscheidend ist, ob es dem Haftenden möglich ist, den Umfang der Haftung abzuschätzen und mit Hilfe von Vertragsgestaltungen für sich eine Limitierung des Risikos zu erreichen (vgl. VfGH 15.3.2000, G 141/99 u.a., VfSlg. 15773; vgl. auch VfGH 5.12.1988, G 82/88 u.a., VfSlg. 11921; VfGH 13.10.1993, G 4/93, VfSlg. 13583; VfGH 16.12.2004, B 1575/03, VfSlg. 17426; VfGH 16.6.2011, G 18/11, VfSlg. 19412).Eine Regelung, die sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Abgabeneinhebung (samt verschuldensunabhängiger und betragsmäßig unbegrenzter Haftung) einem Dritten auferlegt, bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche Regelung ist nur dann sachgerecht, wenn zwischen dem Steuerschuldner und dem Entrichtungspflichtigen eine qualifizierte Beziehung rechtlicher oder wirtschaftlicher Art besteht, die es ihrem Inhalt nach rechtfertigt, gerade diesem Entrichtungspflichtigen die Verpflichtung (zum Abzug und) zur Abfuhr der Steuer aufzuerlegen. Eine sachliche Rechtfertigung für die Haftung als solche kann einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlicher Abgaben und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen hergeleitet werden. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Regressforderungen reicht für sich allein nicht als sachliche Rechtfertigung für abgabenrechtliche Haftungen. Selbst bei Unbedenklichkeit einer Haftung dem Grunde nach muss eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges gegeben sein. Entscheidend ist, ob es dem Haftenden möglich ist, den Umfang der Haftung abzuschätzen und mit Hilfe von Vertragsgestaltungen für sich eine Limitierung des Risikos zu erreichen vergleiche VfGH 15.3.2000, G 141/99 u.a., VfSlg. 15773; vergleiche auch VfGH 5.12.1988, G 82/88 u.a., VfSlg. 11921; VfGH 13.10.1993, G 4/93, VfSlg. 13583; VfGH 16.12.2004, B 1575/03, VfSlg. 17426; VfGH 16.6.2011, G 18/11, VfSlg. 19412).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025130008.J05Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025