RS Vwgh 2025/6/5 Ra 2024/04/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/08/0035 E 25. Februar 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht bloß in der Bezeichnung des Adressaten seiner Entscheidung vergreift, aber aus der gesamten Erledigung offenkundig ist, wer gemeint war, die fehlerhafte Bezeichnung nicht schadet; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung der Entscheidung zu klären ist, an wen sie gerichtet ist (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0081, mwN; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 2.4.2008, 2007/08/0107).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht bloß in der Bezeichnung des Adressaten seiner Entscheidung vergreift, aber aus der gesamten Erledigung offenkundig ist, wer gemeint war, die fehlerhafte Bezeichnung nicht schadet; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung der Entscheidung zu klären ist, an wen sie gerichtet ist vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0081, mwN; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 2.4.2008, 2007/08/0107).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040008.L13

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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