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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Blaschek und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des D in A, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Oktober 1993, Zl. 4.343.389/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger - ist am 14. Juli 1993 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 5. August 1993 einen Asylantrag gestellt. Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet hat sich der Beschwerdeführer am 19. Juni 1993 in der Schweiz an die türkische Botschaft in Bern gewandt, um die Gültigkeitsdauer seines Reisepasses verlängern zu lassen; daraufhin hat die Vertretungsbehörde des Heimatlandes des Beschwerdeführers sein Reisedokument für ein Monat verlängert.
Mit dem am 18. Oktober 1993 im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. September 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich - nach dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer unter anderem unter Heranziehung des Ausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 mit der Begründung kein Asyl gewährt, daß der Beschwerdeführer nach dem Verlassen seines Heimatstaates (Türkei) und bereits vor Einreise in das Bundesgebiet in der Schweiz Verfolgungssicherheit erlangt hätte.
Dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht etwas Entscheidendes entgegenzusetzen. Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, daß er über die Schweiz in das Bundesgebiet eingereist ist und insbesonders in Bern die von der belangten Behörde festgestellte Verlängerung seines Reisepasses vorgenommen hat. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei Verfolgungssicherheit insbesonders dann anzunehmen, wenn der Asylwerber vor seiner Einreise nach Österreich in einem Drittland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und nicht habe befürchten müssen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland bzw. einen Verfolgerstaat abgeschoben zu werden; ein bewußtes Zusammenwirken zwischen dem Asylwerber und den Behörden des Drittstaates sei zur Erfüllung dieses Tatbestandes aber nicht notwendig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist diese Begründung nicht widersprüchlich, sondern die belangte Behörde befindet sich mit dieser Ansicht in Übereinstimmung mit der hg. Judikatur. Für die Annahme der Verfolgungssicherheit genügt es, daß der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und wirksamen Abschiebungsschutz in den Verfolgerstaat hatte (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 7. Oktober 1993, Zl. 92/01/1118). Daß für den Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf sein erforderliches Sicherheitsbedürfnis die objektive Möglichkeit bestanden hat, seinen "Fluchtweg" vor der Einreise nach Österreich abzubrechen und in der Schweiz um Asylgewährung anzusuchen, wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 26. Jänner 1994,
Zlen. 93/01/0021, 0022).
Umstände, die darauf schließen ließen, daß der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vor Verfolgung sicher gewesen wäre, vermag die Beschwerde nicht begründet aufzuzeigen. Die Schweizer Eidgenossenschaft hat die Ratifikationsurkunde zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) bereits am 21. Jänner 1955 hinterlegt; diese Konvention ist daher für die Schweizer Eidgenossenschaft am 21. April 1955 in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 197/1955). Regionale Vorbehalte - insbesonders hinsichtlich außereuropäischer Ereignisse - hat die Schweiz nicht erklärt. Die dagegen ins Treffen geführte Argumentation in der Beschwerde, die Schweiz könne nicht als ein sicheres Drittland angesehen werden, weil diese Beurteilung auf Grund eines "neuerlichen Gutachtens der UN-Menschenrechtskonvention" selbst für Österreich nicht mehr zutreffe, ist nicht geeignet, gegen die von der belangten Behörde angenommene Verfolgungssicherheit begründete Bedenken zu wecken. Insoweit die Beschwerde eine "nur ungenügende Feststellung des Sachverhaltes" rügt, bleibt sie Darlegungen dahin, welche wesentlichen Feststellungen die belangte Behörde hätte treffen müssen bzw. worin eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes konkret zu erblicken wäre, jedoch schuldig.
Da die belangte Behörde somit bereits den Ausschließungsgrund gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ohne die behauptete Rechtsverletzung bejahen konnte, muß - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder auf den von der belangten Behörde zusätzlich noch herangezogenen Ausschließungsgrund gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 noch auf die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt als ein Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 anzusehen ist, mehr eingegangen werden, weil die allein aus diesen Umständen abgeleiteten Rechtsverletzungen mit Rücksicht auf den zu bejahenden Ausschließungsgrund nicht geeignet sind, ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis (nämlich die Asylgewährung) herbeizuführen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200042.X00Im RIS seit
20.11.2000