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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/04/0012 E 29. Juni 2005 VwSlg 16667 A/2005 RS 4 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 kann auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein (Hinweis E vom 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0029). Dazu ist allerdings erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft.Der Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 kann auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein (Hinweis E vom 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0029). Dazu ist allerdings erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040046.L03Im RIS seit
16.07.2025Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025