Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/04/0135 B 8. August 2018 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Der Behörde ist für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Eintritt eines Entziehungstatbestandes keine Frist gesetzt. Steht die rechtswidrige und schuldhafte Begehung aufgrund rechtskräftiger und nicht getilgter Bestrafungen fest, kann das Vorliegen "schwerwiegender Verstöße" iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, aus denen sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung ergibt, nicht allein aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes von vornherein ausgeschlossen werden (Hinweis auf VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137).Der Behörde ist für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Eintritt eines Entziehungstatbestandes keine Frist gesetzt. Steht die rechtswidrige und schuldhafte Begehung aufgrund rechtskräftiger und nicht getilgter Bestrafungen fest, kann das Vorliegen "schwerwiegender Verstöße" iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, aus denen sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung ergibt, nicht allein aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes von vornherein ausgeschlossen werden (Hinweis auf VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040046.L02Im RIS seit
16.07.2025Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025