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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §24a Abs1Rechtssatz
Die im Erkenntnis VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118, zum abfallrechtlichen Geschäftsführer angestellten Überlegungen sind auch auf die verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 in der Fassung seit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, BGBl. I Nr. 200/2021, zu übertragen. Die Bestellung der verantwortlichen Person bezieht sich somit auf die Tätigkeiten der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement, die der Erlaubnispflicht nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 unterliegen. Auch die verantwortliche Person ist daher nur insoweit verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG, nicht aber für Tätigkeiten, die nach § 24a Abs. 2 AWG 2002 - wie insbesondere (bloße) Transporteurtätigkeiten nach Z 2 dieser Bestimmung - keiner Erlaubnis bedürfen. Für die Verletzungen abfallrechtlicher Vorschriften im Zuge einer Tätigkeit als Transporteur im Sinn von § 24a Abs. 2 Z 2 AWG 2002 besteht somit - sowohl bei gefährlichen als auch bei nicht gefährlichen Abfällen - bei juristischen Personen oder eingetragene Personengesellschaften eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nicht des abfallrechtlichen Geschäftsführers bzw. der verantwortlichen Person, sondern nach § 9 VStG der zur Vertretung nach außen Berufenen bzw. der von diesen (eigens) bestellten verantwortlichen Beauftragten.Die im Erkenntnis VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118, zum abfallrechtlichen Geschäftsführer angestellten Überlegungen sind auch auf die verantwortliche Person nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung seit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, zu übertragen. Die Bestellung der verantwortlichen Person bezieht sich somit auf die Tätigkeiten der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement, die der Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 unterliegen. Auch die verantwortliche Person ist daher nur insoweit verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, VStG, nicht aber für Tätigkeiten, die nach Paragraph 24 a, Absatz 2, AWG 2002 - wie insbesondere (bloße) Transporteurtätigkeiten nach Ziffer 2, dieser Bestimmung - keiner Erlaubnis bedürfen. Für die Verletzungen abfallrechtlicher Vorschriften im Zuge einer Tätigkeit als Transporteur im Sinn von Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 besteht somit - sowohl bei gefährlichen als auch bei nicht gefährlichen Abfällen - bei juristischen Personen oder eingetragene Personengesellschaften eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nicht des abfallrechtlichen Geschäftsführers bzw. der verantwortlichen Person, sondern nach Paragraph 9, VStG der zur Vertretung nach außen Berufenen bzw. der von diesen (eigens) bestellten verantwortlichen Beauftragten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070169.L06Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025