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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §24a Abs1Rechtssatz
Für die Tätigkeiten des Sammelns und Behandelns ist der abfallrechtliche Geschäftsführer nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich. Transporteurtätigkeiten nach § 24a Abs. 2 Z 2 AWG 2002 bedürfen jedoch keiner Erlaubnis nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 und zählen daher nicht zu den Tätigkeiten gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118).Für die Tätigkeiten des Sammelns und Behandelns ist der abfallrechtliche Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich. Transporteurtätigkeiten nach Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 bedürfen jedoch keiner Erlaubnis nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 und zählen daher nicht zu den Tätigkeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070169.L05Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025