RS Vwgh 2025/7/2 Ra 2025/09/0033

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Veröffentlicht am 02.07.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 2013/I/092
DMSG 1923 §1 Abs4 idF 2013/I/092
DMSG 1923 §1 Abs6 idF 2013/I/092
DMSG 1923 §1 Abs9 idF 2013/I/092
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 2013/I/092
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/09/0034

Rechtssatz

Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet (VwGH 18.6.2014, 2013/09/0131). Jede Unterschutzstellung nach dem DMSG erfasst das betreffende Denkmal daher in dem Zustand, in welchem es sich im Zeitpunkt dieser Unterschutzstellung (also gemäß § 3 Abs. 1 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) befunden hat. Was durch die Unterschutzstellung eines Denkmals mit umfasst ist, wird durch § 1 Abs. 9 DMSG festgelegt (VwGH 25.1.2013, 2012/09/0100). Eine detaillierte Beschreibung des Zustands des geschützten Objekts in genau diesem Zeitpunkt kann von den Denkmalschutzbehörden nicht verlangt werden. Damit wären die Denkmalschutzbehörden zweifellos überfordert, und zwar sowohl rein verbal als auch deshalb, weil die Erfüllung dieser Forderung eine (neuerliche) Bestandaufnahme durch die Behörde unmittelbar vor ihrer Bescheiderlassung voraussetzen würde (VwGH 17.12.1992, 92/09/0103; VwGH 15.9.2004, 2001/09/0219).Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet (VwGH 18.6.2014, 2013/09/0131). Jede Unterschutzstellung nach dem DMSG erfasst das betreffende Denkmal daher in dem Zustand, in welchem es sich im Zeitpunkt dieser Unterschutzstellung (also gemäß Paragraph 3, Absatz eins, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) befunden hat. Was durch die Unterschutzstellung eines Denkmals mit umfasst ist, wird durch Paragraph eins, Absatz 9, DMSG festgelegt (VwGH 25.1.2013, 2012/09/0100). Eine detaillierte Beschreibung des Zustands des geschützten Objekts in genau diesem Zeitpunkt kann von den Denkmalschutzbehörden nicht verlangt werden. Damit wären die Denkmalschutzbehörden zweifellos überfordert, und zwar sowohl rein verbal als auch deshalb, weil die Erfüllung dieser Forderung eine (neuerliche) Bestandaufnahme durch die Behörde unmittelbar vor ihrer Bescheiderlassung voraussetzen würde (VwGH 17.12.1992, 92/09/0103; VwGH 15.9.2004, 2001/09/0219).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090033.L01

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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