RS Vwgh 2025/7/17 Ra 2023/10/0400

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0203 E 24. April 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen (vgl. VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031). Von einem Gesamtvorsatz idS kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein als gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen (vgl. VwGH 6.9.2015, 2002/03/0144).Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen vergleiche VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031). Von einem Gesamtvorsatz idS kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein als gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen vergleiche VwGH 6.9.2015, 2002/03/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100400.L02

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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