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19/05 MenschenrechteRechtssatz
Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage (vgl. Art. 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. VwGH 17.4.2024, Ra 2023/03/0173, mwN). Das Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes ist kein Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2022/03/0216, mwN). Vielmehr hat der VwGH bereits mehrfach ausgeführt, dass die (Berufungs-)Behörde gemäß § 46 AVG (und dem dort normierten Grundsatz der "Unbeschränktheit der Beweismittel") nicht daran gehindert war, die Angaben von Angehörigen bei der Anzeigeerstattung auch dann in einem Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes zu verwerten, wenn sie in der Folge - im gerichtlichen Strafverfahren - von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machten. Dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes ein Beweiserhebungsverbot oder ein Beweisverwertungsverbot im Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 1 WaffG, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 17.10.2002, 2001/20/0418; 6.9.2005, 2005/03/0039; 22.2.2010, 2009/03/0145; vgl. auch VwGH 17.4.2024, Ra 2023/03/0173). Nichts anderes gilt in einem Fall, in dem Angehörige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Verhängung eines Waffenverbotes die Aussage verweigern (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 17.10.2002, 2001/20/0418).Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage vergleiche Artikel 6, EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung vergleiche VwGH 17.4.2024, Ra 2023/03/0173, mwN). Das Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes ist kein Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG vergleiche VwGH 22.11.2023, Ra 2022/03/0216, mwN). Vielmehr hat der VwGH bereits mehrfach ausgeführt, dass die (Berufungs-)Behörde gemäß Paragraph 46, AVG (und dem dort normierten Grundsatz der "Unbeschränktheit der Beweismittel") nicht daran gehindert war, die Angaben von Angehörigen bei der Anzeigeerstattung auch dann in einem Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes zu verwerten, wenn sie in der Folge - im gerichtlichen Strafverfahren - von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machten. Dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes ein Beweiserhebungsverbot oder ein Beweisverwertungsverbot im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, ist nicht zu erkennen vergleiche VwGH 17.10.2002, 2001/20/0418; 6.9.2005, 2005/03/0039; 22.2.2010, 2009/03/0145; vergleiche auch VwGH 17.4.2024, Ra 2023/03/0173). Nichts anderes gilt in einem Fall, in dem Angehörige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Verhängung eines Waffenverbotes die Aussage verweigern vergleiche in diesem Sinne bereits VwGH 17.10.2002, 2001/20/0418).
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030014.L03Im RIS seit
12.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025