RS Vwgh 2025/7/24 Ra 2023/05/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2025
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0194 E 14. Dezember 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0219). Der Nachbar besitzt auf die Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Bauvorhabens insoweit einen Rechtsanspruch, als damit eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte in Betracht kommt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0250).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050033.L01

Im RIS seit

20.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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