Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1152Beachte
Rechtssatz
Ob ein entgeltlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, hängt von der Auslegung der Erklärungen der Parteien im Einzelfall ab (vgl. VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229, mwN). Es ist aber davon auszugehen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse im Allgemeinen eher selten sind, und wenn, dann aus ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. VwGH 30.1.2006, 2004/09/0217; 27.4.1993, 93/08/0007, mwN).Ob ein entgeltlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, hängt von der Auslegung der Erklärungen der Parteien im Einzelfall ab vergleiche VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229, mwN). Es ist aber davon auszugehen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse im Allgemeinen eher selten sind, und wenn, dann aus ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen vergleiche VwGH 30.1.2006, 2004/09/0217; 27.4.1993, 93/08/0007, mwN).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080068.L04Im RIS seit
27.08.2025Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025