Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2Beachte
Rechtssatz
Dass allenfalls tatsächlich kein Entgelt zur Auszahlung gelangt, ist unbeachtlich, weil es für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses nicht darauf ankommt, welches Entgelt ein Dienstnehmer tatsächlich erhalten hat, sondern im Sinn des Entgeltbegriffs des ASVG (vgl. § 49 Abs. 1 ASVG) darauf, auf welches Entgelt er auf Grund seiner Beschäftigung Anspruch hatte (vgl. VwGH 25.2.2021, Ra 2019/08/0133; 12.9.2012, 2012/08/0150; jeweils mwN).Dass allenfalls tatsächlich kein Entgelt zur Auszahlung gelangt, ist unbeachtlich, weil es für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses nicht darauf ankommt, welches Entgelt ein Dienstnehmer tatsächlich erhalten hat, sondern im Sinn des Entgeltbegriffs des ASVG vergleiche Paragraph 49, Absatz eins, ASVG) darauf, auf welches Entgelt er auf Grund seiner Beschäftigung Anspruch hatte vergleiche VwGH 25.2.2021, Ra 2019/08/0133; 12.9.2012, 2012/08/0150; jeweils mwN).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080068.L02Im RIS seit
27.08.2025Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025