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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei der Abnahme von Tieren gemäß § 37 Abs. 2 TSchG als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ist eine Erlassung eines Bescheides durch die Behörde weder vorgesehen noch erforderlich und fehlt für eine Erledigung in dieser Form eine Rechtsgrundlage.Bei der Abnahme von Tieren gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ist eine Erlassung eines Bescheides durch die Behörde weder vorgesehen noch erforderlich und fehlt für eine Erledigung in dieser Form eine Rechtsgrundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020123.L02Im RIS seit
02.09.2025Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025