Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §203Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/16/0095 B 1. Februar 2024 RS 2 (hier anstelle des ersten Satzes: Für die bescheidmäßige Festsetzung der [nicht vorschriftsmäßig entrichteten] Stempelgebühren ist im vorliegenden Fall das Finanzamt Österreich zuständig [§ 60 Abs. 1 iVm § 61 Abs. 2 Z 2 BAO]).Stammrechtssatz
Für die bescheidmäßige Festsetzung der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Eingabengebühr - samt einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 - ist gemäß § 24a Z 6 VwGG das Finanzamt Österreich zuständig. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG 1957 iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs. 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren (vgl. dazu VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066).Für die bescheidmäßige Festsetzung der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Eingabengebühr - samt einer Gebührenerhöhung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebG 1957 - ist gemäß Paragraph 24 a, Ziffer 6, VwGG das Finanzamt Österreich zuständig. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz GebG 1957 in Verbindung mit Paragraph 203, BAO bzw Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren vergleiche dazu VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160033.L01Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025