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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Mit einer Abtretung im Rahmen einer Zession wird nicht auch das Abgabenschuld- oder -pflichtverhältnis abgetreten (vgl. VwGH 14.7.1994, 92/17/0176, wonach nur bei Gesamtrechtsnachfolge und nicht bei Einzelrechtsnachfolge ein Eintritt in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers bezüglich aller Rechte und Pflichten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht erfolgt). Die Rückzahlung von - materiell rechtswirksam entstandenen - Guthaben gemäß § 239 BAO, die Gegenstand einer Zession oder Pfändung sein können (vgl. dazu VwGH 7.8.1992, 89/14/0218), ist von den in materiell-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erstattungsansprüchen zu unterscheiden (vgl. VwGH 18.11.1991, 91/15/0113 und 13.11.1986, 86/16/0102). Einen derartigen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch stellt Art. 13 Abs. 3 des Steuerabkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, BGBl. III Nr. 192/2012, dar, der nur vom Abgabepflichtigen selbst geltend gemacht werden kann. Über einen Erstattungsantrag ist mittels Bescheid zu entscheiden (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012, zu einem Erstattungsantrag nach einem DBA).Mit einer Abtretung im Rahmen einer Zession wird nicht auch das Abgabenschuld- oder -pflichtverhältnis abgetreten vergleiche VwGH 14.7.1994, 92/17/0176, wonach nur bei Gesamtrechtsnachfolge und nicht bei Einzelrechtsnachfolge ein Eintritt in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers bezüglich aller Rechte und Pflichten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht erfolgt). Die Rückzahlung von - materiell rechtswirksam entstandenen - Guthaben gemäß Paragraph 239, BAO, die Gegenstand einer Zession oder Pfändung sein können vergleiche dazu VwGH 7.8.1992, 89/14/0218), ist von den in materiell-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erstattungsansprüchen zu unterscheiden vergleiche VwGH 18.11.1991, 91/15/0113 und 13.11.1986, 86/16/0102). Einen derartigen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch stellt Artikel 13, Absatz 3, des Steuerabkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012,, dar, der nur vom Abgabepflichtigen selbst geltend gemacht werden kann. Über einen Erstattungsantrag ist mittels Bescheid zu entscheiden vergleiche VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012, zu einem Erstattungsantrag nach einem DBA).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130074.L02Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025