RS Vwgh 2025/9/4 Ra 2024/13/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2025
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
39/06 Rechtshilfe Amtshilfe

Norm

ABGB §1358
ABGB §1392
ABGB §1422
BAO §239
Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz) 2012 Art13 Abs3
  1. ABGB § 1358 heute
  2. ABGB § 1358 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1422 heute
  2. ABGB § 1422 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Mit einer Abtretung im Rahmen einer Zession wird nicht auch das Abgabenschuld- oder -pflichtverhältnis abgetreten (vgl. VwGH 14.7.1994, 92/17/0176, wonach nur bei Gesamtrechtsnachfolge und nicht bei Einzelrechtsnachfolge ein Eintritt in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers bezüglich aller Rechte und Pflichten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht erfolgt). Die Rückzahlung von - materiell rechtswirksam entstandenen - Guthaben gemäß § 239 BAO, die Gegenstand einer Zession oder Pfändung sein können (vgl. dazu VwGH 7.8.1992, 89/14/0218), ist von den in materiell-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erstattungsansprüchen zu unterscheiden (vgl. VwGH 18.11.1991, 91/15/0113 und 13.11.1986, 86/16/0102). Einen derartigen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch stellt Art. 13 Abs. 3 des Steuerabkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, BGBl. III Nr. 192/2012, dar, der nur vom Abgabepflichtigen selbst geltend gemacht werden kann. Über einen Erstattungsantrag ist mittels Bescheid zu entscheiden (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012, zu einem Erstattungsantrag nach einem DBA).Mit einer Abtretung im Rahmen einer Zession wird nicht auch das Abgabenschuld- oder -pflichtverhältnis abgetreten vergleiche VwGH 14.7.1994, 92/17/0176, wonach nur bei Gesamtrechtsnachfolge und nicht bei Einzelrechtsnachfolge ein Eintritt in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers bezüglich aller Rechte und Pflichten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht erfolgt). Die Rückzahlung von - materiell rechtswirksam entstandenen - Guthaben gemäß Paragraph 239, BAO, die Gegenstand einer Zession oder Pfändung sein können vergleiche dazu VwGH 7.8.1992, 89/14/0218), ist von den in materiell-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erstattungsansprüchen zu unterscheiden vergleiche VwGH 18.11.1991, 91/15/0113 und 13.11.1986, 86/16/0102). Einen derartigen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch stellt Artikel 13, Absatz 3, des Steuerabkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012,, dar, der nur vom Abgabepflichtigen selbst geltend gemacht werden kann. Über einen Erstattungsantrag ist mittels Bescheid zu entscheiden vergleiche VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012, zu einem Erstattungsantrag nach einem DBA).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130074.L02

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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