RS Vwgh 2025/10/7 Ro 2024/08/0013

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) nach dem 11. Hauptstück der StPO entfaltet - anders als eine rechtskräftige Verurteilung - keine Bindungswirkung. Die Verwaltungsbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren das VwG) darf sich somit hinsichtlich des Vorwurfs einer - im Verfahren relevanten - Straftat nicht nur mit dem Hinweis auf die diversionelle Erledigung des diesbezüglichen Strafverfahrens begnügen, sondern ist verpflichtet, dazu eigene Feststellungen auf Grund eigener Beweiswürdigung zu treffen (vgl. VwGH 23.5.2006, 2004/11/0201, mwN; sowie VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0077, mwN).Ein Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) nach dem 11. Hauptstück der StPO entfaltet - anders als eine rechtskräftige Verurteilung - keine Bindungswirkung. Die Verwaltungsbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren das VwG) darf sich somit hinsichtlich des Vorwurfs einer - im Verfahren relevanten - Straftat nicht nur mit dem Hinweis auf die diversionelle Erledigung des diesbezüglichen Strafverfahrens begnügen, sondern ist verpflichtet, dazu eigene Feststellungen auf Grund eigener Beweiswürdigung zu treffen vergleiche VwGH 23.5.2006, 2004/11/0201, mwN; sowie VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0077, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080013.J04

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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