Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §224 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/13/0073 E 26. Mai 2021 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren festgelegt (vgl. VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029, VwSlg 7780 F/2002; 27.2.2008, 2005/13/0099). Demnach dürfen vom Verwaltungsgericht zwar keine anderen Abgaben, keine anderen Zeiträume und auch kein höherer Gesamtbetrag zu Grunde gelegt werden; eine Aufgliederung auf die einzelnen Fälligkeiten des umfassten Zeitraums ist aber von der Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes nach § 279 Abs. 1 BAO umfasst (vgl. VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169).Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren festgelegt vergleiche VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029, VwSlg 7780 F/2002; 27.2.2008, 2005/13/0099). Demnach dürfen vom Verwaltungsgericht zwar keine anderen Abgaben, keine anderen Zeiträume und auch kein höherer Gesamtbetrag zu Grunde gelegt werden; eine Aufgliederung auf die einzelnen Fälligkeiten des umfassten Zeitraums ist aber von der Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes nach Paragraph 279, Absatz eins, BAO umfasst vergleiche VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150034.L01Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025