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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
EheG §80Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/16/0138 E 22. Oktober 2025 RS 1Stammrechtssatz
Vereinbarungen über die Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung sind - unabhängig von ihrer Bezeichnung und davon, ob diese Vereinbarungen noch vor Eheschließung, aber damit bedingt (im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG), oder während aufrechter Ehe getroffen werden - als Vergleiche iSd § 33 TP 20 GebG anzusehen (vgl. etwa VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117; 23.1.2003, 2002/16/0169; 24.9.2002, 99/16/0310; 24.1.2002, 99/16/0147; 28.9.2000, 2000/16/0332; 25.11.1999, 99/16/0021, jeweils mwN). An dieser Sichtweise ist auch nach der Reform des Eherechts bzw. des Aufteilungsrechts mit dem FamRÄG 2009, BGBl. I Nr. 75, grundsätzlich unverändert festzuhalten.Vereinbarungen über die Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung sind - unabhängig von ihrer Bezeichnung und davon, ob diese Vereinbarungen noch vor Eheschließung, aber damit bedingt (im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, GebG), oder während aufrechter Ehe getroffen werden - als Vergleiche iSd Paragraph 33, TP 20 GebG anzusehen vergleiche etwa VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117; 23.1.2003, 2002/16/0169; 24.9.2002, 99/16/0310; 24.1.2002, 99/16/0147; 28.9.2000, 2000/16/0332; 25.11.1999, 99/16/0021, jeweils mwN). An dieser Sichtweise ist auch nach der Reform des Eherechts bzw. des Aufteilungsrechts mit dem FamRÄG 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, grundsätzlich unverändert festzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160019.J06Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025