RS Vwgh 2025/10/22 Ro 2024/16/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2025
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
22 Zivilprozess Außerstreitiges Verfahren
23 Insolvenzrecht Exekutionsrecht
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
27 Rechtspflege
32 Steuerrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

EheG §80
EheG §97
FamRÄG 2009
GebG 1957 §17 Abs4
GebG 1957 §33 TP20

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/16/0138 E 22. Oktober 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Vereinbarungen über die Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung sind - unabhängig von ihrer Bezeichnung und davon, ob diese Vereinbarungen noch vor Eheschließung, aber damit bedingt (im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG), oder während aufrechter Ehe getroffen werden - als Vergleiche iSd § 33 TP 20 GebG anzusehen (vgl. etwa VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117; 23.1.2003, 2002/16/0169; 24.9.2002, 99/16/0310; 24.1.2002, 99/16/0147; 28.9.2000, 2000/16/0332; 25.11.1999, 99/16/0021, jeweils mwN). An dieser Sichtweise ist auch nach der Reform des Eherechts bzw. des Aufteilungsrechts mit dem FamRÄG 2009, BGBl. I Nr. 75, grundsätzlich unverändert festzuhalten.Vereinbarungen über die Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung sind - unabhängig von ihrer Bezeichnung und davon, ob diese Vereinbarungen noch vor Eheschließung, aber damit bedingt (im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, GebG), oder während aufrechter Ehe getroffen werden - als Vergleiche iSd Paragraph 33, TP 20 GebG anzusehen vergleiche etwa VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117; 23.1.2003, 2002/16/0169; 24.9.2002, 99/16/0310; 24.1.2002, 99/16/0147; 28.9.2000, 2000/16/0332; 25.11.1999, 99/16/0021, jeweils mwN). An dieser Sichtweise ist auch nach der Reform des Eherechts bzw. des Aufteilungsrechts mit dem FamRÄG 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, grundsätzlich unverändert festzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160019.J06

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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