TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/24 99/16/0147

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Veröffentlicht am 24.01.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

ABGB §1380;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. März 1999, Zl. RV/0006/-09/03/98, betreffend Rechtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin schloss am 30. April 1997 mit K. eine Vereinbarung in Form eines Notariatsaktes, die auszugsweise folgenden Inhalt hatte:

"ERSTENS

(1) Herr K und Frau A (Beschwerdeführerin) beabsichtigen, eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Im Rahmen dieser Lebensgemeinschaft ist beabsichtigt, das Reihenhaus in 1230 Wien, (Adresse) gemeinsam zu beziehen.

     (2) Herr K hat mit Kaufvertrag vom 07.04.1997 das vorstehend

beschriebene Reihenhaus (... Miteigentumsanteile der EZ ..., mit

welchen Wohnungseigentum am Reihenhaus Top Nr. ... untrennbar

verbunden ist) käuflich erworben.

(3) Festgehalten wird, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses gegenständlicher Vereinbarung das Wohnungseigentum des Herrn K noch nicht im Grundbuch einverleibt ist.

ZWEITENS

(1) Für den Fall, dass die zwischen den vertragsschließenden Teilen eingegangene Lebensgemeinschaft aus welchem Grund auch immer sowie ohne Rücksicht aus wessen Verschulden, aufgehoben wird und Frau (Beschwerdeführerin) wiederum getrennt Wohnsitz nimmt, verpflichtet sich Herr K an Frau (Beschwerdeführerin) eine Ausgleichszahlung in Höhe von S 2.250.000,-- (Schilling ...) zu leisten, dies zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche letzterer, insbesondere auch bereicherungsrechtlicher Ansprüche auf Grund der Lebensgemeinschaft, gemeinsamen finanziellen Gestaltung derselben, sowie der durch Beziehen gemeinsamen Wohnsitzes und der Aufgabe desselben verbundenen Unkosten (Transportkosten, etc.).

Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist mit dem Auszug von Frau (Beschwerdeführerin) aus dem oben angeführten Reihenhaus erworben, die Zahlung hat binnen weiterer 14 Tage zu erfolgen.

(2) Für den Fall, dass die Ausgleichszahlung als unangemessen hoch angesehen werden sollte, ganz oder zum Teil gesetz- und/oder sittenwidrig sein sollte, anfechtbar oder nichtig, kommen die vertragsschließenden Parteien überein, den Betrag von S 2.250.000,-

- bzw. den davon betroffenen Teil als schenkungsweise hingegeben zu erachten. Herr K erklärt sohin diesen Betrag Frau (Beschwerdeführerin) zu schenken und letztere erklärt, diese Schenkung anzunehmen.

...

     DRITTENS

     Zur Sicherstellung der Ansprüche von Frau

(Beschwerdeführerin) verpfändet Herr K ... die ihm gehörigen ...

Anteile der Liegenschaft EZ .., mit welchen Wohnungseigentum an

Reihenhaus ... untrennbar verbunden ist und erteilt sohin seine

ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung, dass auf Grund

dieser Vereinbarung ob der ... Anteile der Liegenschaft EZ ... das

Pfandrecht für die Forderung von S 2.250.000,-- zu Gunsten Frau (Beschwerdeführerin)einverleibt werde.

....

FÜNFTENS

(1) Die Vertragsteile erklären, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Leistung und Gegenleistung überprüft haben, sich eingehend über den Wert derselben informiert haben, Leistung und Gegenleistung als beiderseits angemessen anerkennen und verzichten die vertragschließenden Parteien auf Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums, Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes und sonstiger Rechtsgründe, insbesondere auch Sittenwidrigkeit.

Herr K verzichtet überdies darauf, die in dieser Vereinbarung enthaltene Schenkung aus welchem Grunde auch immer zu widerrufen, insbesondere wegen Dürftigkeit oder Undanks.

(2) ... "

Im Notariatsakt erteilte K. weiters seine ausdrückliche Zustimmung, dass dieser Notariatsakt in Ansehung der "darin anerkannten Schuld" wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich vollstreckbar sein soll und dass die Vollstreckbarkeit im Grundbuch beim gegenständlichen Liegenschaftsanteil angemerkt werde.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien setzte mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 gegenüber der Beschwerdeführerin für dieses Rechtsgeschäft gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG 1957 die Gebühr in Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage (S 2,250.000,--) fest.

In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es liege kein Vergleich vor, weil der Notariatsakt weder streitbereinigende Wirkung habe, noch ihm strittige oder zweifelhafte Rechte zu Grunde lägen. Es sei vielmehr festgelegt worden, was die Vertragsparteien zukünftig beabsichtigten. Es sollten die künftigen Beziehungen gestaltet und geregelt werden, ohne dass bisher eine Rechtsbeziehung bestand.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass eine Regelung der künftigen Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten einen Vergleich im Sinne der herangezogenen Gebührenbestimmung darstelle. Der Vereinbarung vom 30. April 1997 komme Bereinigungswirkung zu, weshalb sie als Vergleich zu werten sei. Eine bedingte Leistung sei gemäß § 26 GebG als unbedingte zu behandeln.

Im Vorlageantrag verwies die Beschwerdeführerin auf ihren bisherigen Rechtsstandpunkt und ergänzte, dass sie nach dem klaren Vertragswortlaut weder Ehegattin noch Lebensgefährtin des K. sei, sodass ein Vergleich mit der gebührenrechtlichen Behandlung von Ehepakten, die künftige Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten regelten, nicht in Betracht komme.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Es liege ein außergerichtlicher Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG vor. Durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft und Beziehen einer Wohnung stünden dem Vertragspartner Ansprüche von verschiedenster Art und Höhe zu. Durch die gegenständliche Vereinbarung hätten die Vertragspartner sich darüber voraus geeinigt, wie ihre Rechte und Pflichten nach Auflösung der Lebensgemeinschaft gestaltet sein würden. Da das Gesetz die Folgen einer Lebensgemeinschaft im Einzelnen nicht festlege, handle es sich bei einer Regelung wie der gegenständlichen zumindest um die Regelung zweifelhafter Rechte. Die Leistung der Beschwerdeführerin habe darin bestanden, ihre Ansprüche in unbekannter Höhe mit einem bestimmten Betrag ausgleichen zu lassen; im Punkt "Fünftens" hätten die Vertragsparntner ausdrücklich von Leistung und Gegenleistung gesprochen. Es lägen daher alle Wesensmerkmale eines Vergleiches im Sinne des § 1380 ABGB vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten

und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr von 2 v.H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Gemäß § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen, die (auch schon vor der beabsichtigten Eheschließung) allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche im Sinne der herangezogenen Tarifpost angesehen (siehe die Nachweise im hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1995, Zl. 95/16/0135). Im Fall des Erkenntnisses vom 26. November 1998, Zl. 98/16/0129, wurde bezüglich der ehelichen Wohnung ein Abfindungsbetrag schon vor Eingehen der Ehe für den Fall der Scheidung festgesetzt. Zweck des Notariatsaktes war, eine allenfalls zu leistende Ausgleichszahlung von vornherein verbindlich der Höhe nach klarzustellen. Es wurde darauf abgestellt, dass einer solchen Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zukam, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde.

Auch im Erkenntnis vom 1. September 1999, Zl. 99/16/0051, ging es um eine Vereinbarung in Gestalt eines Notariatsaktes, betreffend Scheidungsfolgen, die schon vor Eingehen der Ehe getroffen wurde. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof abermals hervorgehoben, dass der Vereinbarung deswegen, weil die Vertragspartner es angesichts der erst bevorstehenden Eheschließung für erforderlich hielten, jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zugekommen ist, womit eine für die Vertragsparteien sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81 ff Ehegesetz bereinigt wurde. Auch der damals gegenständliche Notariatsakt wurde als Vergleich qualifiziert.

Ansprüche aus einer aufgelösten Lebensgemeinschaft sind im Gesetz konkret nicht geregelt; solche Ansprüche müssen aus allgemeinen Bestimmungen, etwa denen über die ungerechtfertigte Bereicherung, abgeleitet werden. Umso mehr bestand im vorliegenden Fall bei einer beabsichtigten Lebensgemeinschaft das Bedürfnis nach Klarstellung und Streitvermeidung; Punkt "Zweitens" nennt bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Grund der Lebensgemeinschaft, Punkt "Fünftens" stellt klar, dass Leistung und Gegenleistung vorliegen. Durch die hier gegebene Vereinbarung einer fixen Summe sollten zweifelhafte Rechte in eindeutiger Weise klargestellt werden, sodass auch diese Vereinbarung jedenfalls als Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB und - mangels gesonderter Definition im Gebührengesetz - im Sinne der herangezogenen Tarifbestimmung anzusehen ist.

Somit erweist sich die Beschwerde aber als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. In Anbetracht der zitierten Vorjudikatur konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160147.X00

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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