RS Vwgh 2025/10/22 Ra 2023/16/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2025
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
22 Zivilprozess Außerstreitiges Verfahren
23 Insolvenzrecht Exekutionsrecht
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
27 Rechtspflege
32 Steuerrecht

Rechtssatz

Die Bestimmungen über den Unterhalt bei Scheidung (§§ 66 ff EheG) sind durch das FamRÄG 2009 nicht geändert worden, womit Unterhaltsvereinbarungen gemäß § 80 EheG unverändert selbst vor Eingehen der Ehe abgeschlossen werden können, wobei diese allerdings einer Sittenwidrigkeitsprüfung standhalten müssen (vgl. OGH 29.1.1974, 4 Ob 602/73).Die Bestimmungen über den Unterhalt bei Scheidung (Paragraphen 66, ff EheG) sind durch das FamRÄG 2009 nicht geändert worden, womit Unterhaltsvereinbarungen gemäß Paragraph 80, EheG unverändert selbst vor Eingehen der Ehe abgeschlossen werden können, wobei diese allerdings einer Sittenwidrigkeitsprüfung standhalten müssen vergleiche OGH 29.1.1974, 4 Ob 602/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160138.L07

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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