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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art60 Abs1Leitsatz
Aufhebung der Wahl in den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz vom 21.03.91 wegen rechtswidrigen Verhaltens des Wahlleiters; Unbedenklichkeit der Mehrheitswahl bei Verzicht auf einen Wahlvorschlag durch die vorschlagsberechtigte Wahlpartei; Ungültigkeit aller nicht auf wählbare Personen lautenden StimmenSpruch
Der Wahlanfechtung wird stattgegeben und die Wahl in den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz ab der Kundmachung des Wahlergebnisses durch den Bürgermeister aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz besteht gemäß §26 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130/1967 idF LGBl. 71, 72/1987 (Statut 1967), aus elf Mitgliedern, und zwar aus dem Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern und den Stadträten. 1.1.1. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz besteht gemäß §26 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt 130 aus 1967, in der Fassung Landesgesetzblatt 71, 72 aus 1987, (Statut 1967), aus elf Mitgliedern, und zwar aus dem Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern und den Stadträten.
1.1.2. Mit Schreiben vom 2. März 1991, beim Bürgermeister eingelangt am 4. März 1991, teilte die - von der Wahlpartei der ÖVP vorgeschlagene - Stadträtin Dkfm. Ruth Feldgrill-Zankel dem Bürgermeister mit, daß sie mit Ablauf des 4. März 1991 ihre Funktion als Mitglied des Stadtsenates zurücklege.
Der Klub der Wahlpartei der ÖVP (Gemeinderatsclub der Grazer Volkspartei) gab mit Schreiben vom 18. März 1991, beim Bürgermeister eingelangt am 20. März 1991, bekannt, daß er keinen Vorschlag für die Besetzung des Stadtsenatssitzes erstatte, der durch diesen Rücktritt frei geworden war und der ihm gemäß §27 Abs2 Statut 1967 zustehe. Daraufhin schlugen mehrere Mitglieder des Gemeinderates mit Schreiben vom 21. März 1991 vor, den Stadtsenatssitz durch Mehrheitswahl gemäß §27 Abs5 Statut 1967 zu besetzen und Dipl.-Ing. Dagmar Grage zur Stadträtin zu wählen.
1.1.3. Am selben Tag fand eine ordentliche öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz statt.
Bürgermeister-Stellvertreter Edegger teilte für den Klub der ÖVP auch hier mit, daß die Wahlpartei der ÖVP keinen Vorschlag für die Besetzung des freien Stadtsenatssitzes einbringe und schloß - nach dem Protokoll dieser Sitzung (S 15) - mit den Worten: "Ausdrücklich halten wir unseren Anspruch auf die Besetzung des freien Stadtsenatssitzes bis zur Abklärung der vorhin genannten Umstände (: Änderung des Statutes 1967) aufrecht. Ich bitte um Kenntnisnahme dieses Standpunktes."
Der Bürgermeister trug ua. den Inhalt der Vorschrift des §27 Abs5 Statut 1967 vor, bestellte als Leiter der Wahlhandlung - nach längerer Wechselrede - zwei Wahlzeugen, gab den Wahlvorschlag, lautend auf Dipl.-Ing. Dagmar Grage, nochmals bekannt und unterbrach die Sitzung für den Wahlakt. Die Wahl ging mit vorgedruckten Stimmzetteln geheim vor sich.
Die ausgeteilten Stimmzettel waren mit folgendem Text bedruckt:
"STIMMZETTEL
für die Wahl eines Stadtrates/einer Stadträtin gemäß §27 Abs5 des Statutes.
Zum Stadtrat/zur Stadträtin wähle ich
................................................"
Nach dem Abstimmungsvorgang eröffnete der Bürgermeister das Wahlergebnis mit folgenden Worten (Protokoll S 35):
"Zahl der abgegebenen Stimmen: 54
Ungültige Stimmen: 7
Gültige Stimmen: 47
Der Vorschlag auf Frau Dipl.-Ing. Grage erhielt 15 Stimmen. Damit ist festzuhalten, daß der Vorschlag die erforderliche Stimmenanzahl für die Wahl zum Stadtrat nicht erreicht hat."
Die 54 abgegebenen Stimmzettel waren wie folgt ausgefüllt:
15 mit "Grage" (D. Grage oä., Krage, Dagmar G.),
2 mit "nicht"
19 mit "nein" (davon drei zusätzlich durchgestrichen)
und
5 mit "nein, keine Zustimmung".
6 Stimmzettel waren nur durchgestrichen, 7 leer.
Danach faßte der Gemeinderat mehrere Beschlüsse, durch die mit jenen Geschäften, die der zurückgetretenen Stadträtin Dkfm. Feldgrill-Zankel zur Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat oblegen hatten, andere Mitglieder des Stadtsenates gemäß §62 Abs3 Statut 1967 betraut wurden.
1.2.1.1. Mit ihrer am 17. April 1991 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 Abs1 litb B-VG gestützten Wahlanfechtung begehren sieben Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz die Aufhebung (Nichtigerklärung) der Wahl in den Stadtsenat vom 21. März 1991, und zwar ab der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Vorsitzenden des Gemeinderates, den Bürgermeister, in eventu ab der Verkündung, daß "ungültige Stimmen 7, gültige Stimmen 47" abgegeben worden seien, in eventu ab der Feststellung, daß "der Vorschlag die erforderliche Stimmenzahl für die Wahl zum Stadtrat nicht erhalten hat".
1.2.1.2. Begründend bringen die Anfechtungswerber dazu - gerafft wiedergegeben - vor, der Bürgermeister habe Stimmen, die auf "nein" lauteten, als gültig gewertet. Hätte er sie als ungültige Stimmen behandelt, so hätte er feststellen müssen, daß Dipl.-Ing. Grage zur Stadträtin gewählt worden sei. Die Wahlpartei der ÖVP habe darauf verzichtet, einen Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen. Für diesen Fall sehe §27 Abs5 Statut 1967 vor, daß die Funktion durch Mehrheitswahl im Gemeinderat besetzt werde, der in diesem Fall nicht an einen Vorschlag oder an die Angehörigen einer Wahlpartei gebunden sei. Für die Durchführung der Mehrheitswahl verweise §27 Abs5 auf die Absätze 3, 4 und 6 des §21 Statut 1967 ("Wahl des Bürgermeisters").
Aus §21 Abs4 Statut 1967 ergebe sich, daß Stimmzettel, die auf "nein" lauten, ungültig seien. Zu dieser Auslegung führe der Zusammenhang mit §27 Abs4 Statut 1967, demzufolge Stimmen, die den Vorschlägen der Wahlparteien nicht entsprächen, ungültig seien. Auch die Wortsinn- und die teleologische Interpretation führten zu diesem Ergebnis.
Daraus folge, daß bei der Mehrheitswahl nach §27 Abs5 Statut 1967 jener Kandidat gewählt sei, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen könne. §21 Abs5 Statut 1967 sehe für die Wahl des Bürgermeisters ein anderes Erfordernis vor; auf diese Bestimmung verweise §27 Abs5 aber gerade nicht.
Unrichtig sei schließlich der Rekurs des Bürgermeisters auf §51 Abs2 Statut 1967, wonach zur Fassung eines gültigen Beschlusses die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich sei, weil es sich nicht um einen Beschluß, sondern um eine Wahl gehandelt habe.
1.2.2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz legte die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher er die Abweisung der Wahlanfechtung beantragte.
1.2.2.2. Er führte aus, das Statut 1967 unterscheide zwischen der "Fraktionswahl" des §27 Abs4 und der "Mehrheitswahl" des §27 Abs5. Bei der Mehrheitswahl sei §27 Abs4 letzter Satz nicht heranzuziehen; dies übersähen die Anfechtungswerber offensichtlich. Ein Umkehrschluß aus §21 Abs4 Statut 1967 ergebe, daß alle dort nicht angeführten Stimmzettel gültig seien, also auch solche, die eindeutig erkennen lassen, daß der Wähler den oder die Kandidaten ablehne, etwa durch Beifügung des Wortes "nein". §27 Abs5 Statut 1967 verweise auf §21 Abs4 und daher auf dessen Gültigkeitserfordernisse, nicht jedoch auf §21 Abs5, der die Beschlußerfordernisse bei der Wahl des Bürgermeisters festlegt. Das zeige, daß das Beschlußquorum in §51 Statut 1967 geregelt sei.
Der Wortlaut des §21 Abs4 Statut 1967 lasse nicht den Schluß zu, den die Anfechtungswerber zögen, denn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müßten die Bestimmungen der Wahlordnungen strikte nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden.
Der Bürgermeister verweist schließlich auf das Erk. VfSlg. 6614/1971 und meint, Wahlvorschriften, die keine Möglichkeit für Gegenstimmen vorsähen, widersprächen den dort dargestellten Grundsätzen und seien verfassungswidrig, wenn nicht das Prinzip der proportionalen Vertretung im Stadtsenat zu schützen sei. Dieser Grundsatz sei auch in Art60 Abs1 B-VG für die Wahl des Bundespräsidenten verankert.
1.3. Die maßgebenden Bestimmungen des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130/1967 idF LGBl. 71, 72/1987, lauten in ihrem Zusammenhang: 1.3. Die maßgebenden Bestimmungen des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt 130 aus 1967, in der Fassung Landesgesetzblatt 71, 72 aus 1987,, lauten in ihrem Zusammenhang:
"§21
3. und nötigenfalls 4. Abstimmung statt. Hat auch bei dieser Abstimmung kein Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen des Gemeinderates auf sich vereinigt, so findet eine 5. Abstimmung statt, und zwar zwischen jenen beiden Kandidaten, die bei der
4. Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Es gilt jener Kandidat als gewählt, der bei der 5. Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat jener Wahlpartei als gewählt, die über die größere Mandatszahl im Gemeinderat verfügt. Ist die Zahl der Mandate gleich, so entscheidet das Los. Das Los ist von dem an Lebensjahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.
§26
Den Stadtsenat, der aus 11 Mitgliedern besteht, bilden der Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte. Mitglieder des Stadtsenates können auch Personen sein, die nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sind.
§27
. . .
§51
2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde (Gemeindevorstand, §67 Abs1 VerfGG 1953), so auch in den Stadtsenat (Art117 Abs1 litb B-VG) und somit auch über die Anfechtung der Wahl einzelner Mitglieder des Stadtsenats (vgl. zur Wahl der Mitglieder eines Gemeindevorstands VfSlg. 8447/1978, zu jener der Mitglieder einer Landesregierung VfGH 30.11.1989 WI-2/89). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Sie bedarf gemäß §67 Abs2 Satz 1 VerfGG 1953 eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung (das sind hier sechs Mitglieder - §15 Abs1 Statut 1967), mindestens aber von zwei Mitgliedern. 2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde (Gemeindevorstand, §67 Abs1 VerfGG 1953), so auch in den Stadtsenat (Art117 Abs1 litb B-VG) und somit auch über die Anfechtung der Wahl einzelner Mitglieder des Stadtsenats vergleiche zur Wahl der Mitglieder eines Gemeindevorstands VfSlg. 8447/1978, zu jener der Mitglieder einer Landesregierung VfGH 30.11.1989 WI-2/89). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Sie bedarf gemäß §67 Abs2 Satz 1 VerfGG 1953 eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung (das sind hier sechs Mitglieder - §15 Abs1 Statut 1967), mindestens aber von zwei Mitgliedern.
2.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein.
Einen derartigen, die unmittelbare Anfechtung der Wahl in den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz beim Verfassungsgerichtshof ausschließenden Instanzenzug richtet weder das Statut 1967 noch eine andere Rechtsvorschrift ein.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 9940/1984, 10.610/1985), di. bei der Wahl in den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz die Kundmachung der Angelobung (§29 Abs3 Statut 1967, vgl. auch VfSlg. 6277/1970, 9032/1981), in dem Fall, daß es zu einer Angelobung nicht kommt, weil - behaupteterweise - niemand gewählt wurde, die Kundmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter, di. durch den Bürgermeister (§27 Abs5 iVm §21 Abs3, §49 Abs1 Statut 1967). Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 9940/1984, 10.610/1985), di. bei der Wahl in den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz die Kundmachung der Angelobung (§29 Abs3 Statut 1967, vergleiche auch VfSlg. 6277/1970, 9032/1981), in dem Fall, daß es zu einer Angelobung nicht kommt, weil - behaupteterweise - niemand gewählt wurde, die Kundmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter, di. durch den Bürgermeister (§27 Abs5 in Verbindung mit §21 Abs3, §49 Abs1 Statut 1967).
Der Bürgermeister machte das Wahlergebnis am 21. März 1991 vor dem Gemeinderat kund.
Die am 17. April 1991 zur Post gegebene Wahlanfechtung wurde darum rechtzeitig eingebracht.
2.1.3. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
Daran vermag auch die seither zum Statut 1967 ergangene Novelle LGBl. 70/1991 nichts zu ändern: Daran vermag auch die seither zum Statut 1967 ergangene Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 1991, nichts zu ändern:
Nach der angefochtenen Wahl, nämlich am 30. April 1991, beschloß der Steiermärkische Landtag eine Änderung des Statuts 1967, die am 22. August 1991 kundgemacht wurde und gemäß ihrem ArtII am 23. August 1991 in Kraft trat.
ArtI lautet:
"Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972, der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 27/1973, 15/1976, 54/1983, 6/1985, 11/1985, 87/1986, 90/1986, der Kundmachung LGBl. Nr. 45/1987 sowie der Gesetze LGBl. Nr. 71/1987 und 72/1987, wird wie folgt geändert: "Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972,, der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, 27/1973, 15/1976, 54/1983, 6/1985, 11/1985, 87/1986, 90/1986, der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1987, sowie der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1987, und 72/1987, wird wie folgt geändert:
'Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder wird nach diesem Zeitpunkt die Stelle eines Stadtrates frei, so kann mit Zustimmung jener Wahlpartei, die gemäß §27 Abs2 berechtigt wäre, einen Wahlvorschlag zu erstatten, mit einfacher Mehrheit auf die Wahl eines Stadtrates verzichtet werden. Die Zahl der Mitglieder des Stadtsenates muß jedoch mindestens 9 betragen.'"
Da die Gesetzesnovelle - wie bereits festgehalten - erst im August 1991 in Kraft trat, ist die angefochtene Wahl (vom 21. März 1991) nicht an ihr zu messen, die Novelle darum in diesem Wahlanfechtungsverfahren - ebenso wie die weitere Novelle zum Statut 1967 vom 11. Juni 1991, LGBl. 79/1991 - nicht präjudiziell. Sie wirkt sich - wie nebenher bemerkt sei - auf die Anfechtung allein schon deshalb nicht aus, weil der Gemeinderat nach der Aktenlage gar nicht beschlossen hat, auf die Wahl eines Stadtrates zu verzichten. Doch selbst ein solcher nachträglicher Verzicht - sollte es dennoch dazu gekommen sein - bliebe auf die Anfechtung ohne Einfluß: Schon in der älteren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 2043/1950, 2158/1951, insb. 3169/1957) wird zum Ausdruck gebracht, daß jenen Akten, die auf eine nichtig erklärte Wahl folgen, die gesetzliche Grundlage entzogen sei. Da also, sollte die Wahl (ab der Kundmachung ihres Ergebnisses) aufgehoben werden, davon auszugehen ist, daß die Stelle eines Stadtrates nicht frei blieb, wäre damit einem Verzichtsbeschluß des Gemeinderates der Boden entzogen. (In einer jüngeren Entscheidung sprach der Verfassungsgerichtshof zudem aus, die Legitimation zur Wahlanfechtung (dort: zur Beschwerdeführung gegen einen wahlrechtlichen Bescheid) falle nicht dadurch weg, daß die Funktionsperiode in der Zwischenzeit abgelaufen sei (VfSlg. 10.090/1984, dem folgend 10.705/1985, 10.828/1986, vgl. auch 8219/1977).) Da die Gesetzesnovelle - wie bereits festgehalten - erst im August 1991 in Kraft trat, ist die angefochtene Wahl (vom 21. März 1991) nicht an ihr zu messen, die Novelle darum in diesem Wahlanfechtungsverfahren - ebenso wie die weitere Novelle zum Statut 1967 vom 11. Juni 1991, Landesgesetzblatt 79 aus 1991, - nicht präjudiziell. Sie wirkt sich - wie nebenher bemerkt sei - auf die Anfechtung allein schon deshalb nicht aus, weil der Gemeinderat nach der Aktenlage gar nicht beschlossen hat, auf die Wahl eines Stadtrates zu verzichten. Doch selbst ein solcher nachträglicher Verzicht - sollte es dennoch dazu gekommen sein - bliebe auf die Anfechtung ohne Einfluß: Schon in der älteren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 2043/1950, 2158/1951, insb. 3169/1957) wird zum Ausdruck gebracht, daß jenen Akten, die auf eine nichtig erklärte Wahl folgen, die gesetzliche Grundlage entzogen sei. Da also, sollte die Wahl (ab der Kundmachung ihres Ergebnisses) aufgehoben werden, davon auszugehen ist, daß die Stelle eines Stadtrates nicht frei blieb, wäre damit einem Verzichtsbeschluß des Gemeinderates der Boden entzogen. (In einer jüngeren Entscheidung sprach der Verfassungsgerichtshof zudem aus, die Legitimation zur Wahlanfechtung (dort: zur Beschwerdeführung gegen einen wahlrechtlichen Bescheid) falle nicht dadurch weg, daß die Funktionsperiode in der Zwischenzeit abgelaufen sei (VfSlg. 10.090/1984, dem folgend 10.705/1985, 10.828/1986, vergleiche auch 8219/1977).)
2.2. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:
2.2.1.1. §27 Abs2 Statut 1967 sieht vor, daß die elf Stadtsenatssitze auf die Wahlparteien nach dem d'Hondtschen Verfahren aufgeteilt werden; Grundlage hiefür bilden die Zahlen der Wählerstimmen. Angerechnet werden dabei die Stellen des - nach Mehrheitswahl zu wählenden (§21 Abs5 Statut 1967) - Bürgermeisters und der zwei oder drei Bürgermeister-Stellvertreter, die nur solchen Wahlparteien zufallen können, welche Anspruch auf einen Stadtsenatssitz haben (§27 Abs1 Statut 1967). Die Mitglieder des Stadtsenates (außer dem Bürgermeister) werden von den Wahlparteien im Weg der sog. Fraktionswahl (§27 Abs4 Statut 1967) bestellt, eines Prinzips, gegen das der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (VfSlg. 6614/1971, 8447/1978, VfGH 30.11.1989 WI-2/89; vgl. auch VfSlg. 6277/1970). Nur dann, wenn eine Wahlpartei für den ihr zukommenden Stadtsenatssitz keinen (gültigen) Vorschlag erstattet, wird die Funktion gesondert durch Mehrheitswahl besetzt (§27 Abs5 Statut 1967). 2.2.1.1. §27 Abs2 Statut 1967 sieht vor, daß die elf Stadtsenatssitze auf die Wahlparteien nach dem d'Hondtschen Verfahren aufgeteilt werden; Grundlage hiefür bilden die Zahlen der Wählerstimmen. Angerechnet werden dabei die Stellen des - nach Mehrheitswahl zu wählenden (§21 Abs5 Statut 1967) - Bürgermeisters und der zwei oder drei Bürgermeister-Stellvertreter, die nur solchen Wahlparteien zufallen können, welche Anspruch auf einen Stadtsenatssitz haben (§27 Abs1 Statut 1967). D